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AS 2020 6243

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 12b, 28 Absätze 2, 3, 4 und 6, 28a Absatz 4, 59 Absatz 3,

62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG),

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden folgende Ausdrücke ersetzt: a. «Kommunikationsparameter» durch «Adressierungselement», mit den nöti- gen grammatikalischen Anpassungen; b. «Rufnummer» durch «Nummer»; c. «Teilnehmerinnen und Teilnehmer» durch «Kundinnen und Kunden»; d. «Antrag» durch «Gesuch», mit den nötigen grammatikalischen Anpassun- gen.

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt die Nummerierungspläne

und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente.

2 Es kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund

internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vor-

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schriften über die Verwaltung der Adressierungselemente ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen der Änderung auf die Inhaberinnen der Adressierungsele- mente.

Art. 4 Abs. 5 5 Stellt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, bei der oder dem die Zuteilung eines Adressierungselements wegen Nichtbezahlens der fälligen Verwaltungsgebüh- ren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d widerrufen wurde, ein neues Zuteilungs- gesuch, so kann das BAKOM vor der Zuteilung Folgendes verlangen: a. die Bezahlung der ausstehenden Gebühren; b. die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Zuteilung des Adressierungselements sowie der geschuldeten Verwaltungsgebühren für die Verwaltung bis Ende des laufenden Jahres.

Art. 9 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 13 Verfahren und Bedingungen der Übertragung

1 Wird die Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschrei-

bungs- oder eines Einladungsverfahrens (Art. 28a Abs. 2 FMG) einem Dritten (Beauftragten) übertragen, so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien: a. Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste; b. Qualifikationen und Eigenschaften der Bewerberin; c. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyber- kriminalität; d. Gewährleistung des Schutzes kritischer Infrastrukturen; und e. Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertrage- nen Ressourcen.

2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Kon-

kurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumen- ten Stellung nehmen.

3 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren.

Art. 13k Abs. 3

3 Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und die Zuteilung der betreffen-

den Adressierungselemente selber übernehmen oder direkt einer anderen Beauftrag- ten übertragen.

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Art. 17 Abs. 2

2 Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Errei-

chung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Kundinnen und Kunden unzu- mutbare Konsequenzen hätten.

Art. 18 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 19 Abs. 1

1 Nummern für Kundinnen und Kunden werden in Blöcken von 10 000 einzelnen

aufeinander folgenden Nummern zugeteilt.

Art. 23 Abs. 1, 2 Bst. b und 3

1 Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an re-

gistrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen.

2 Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:

b. Nummern nicht ohne ihre Einwilligung weiteren Anbieterinnen zuteilen;

3 Aufgehoben

Art. 23a Abs. 3 Aufgehoben

Art. 23b Nutzungsüberwachung

1 Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks zur Erbringung von mobilen Fernmelde-

diensten Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden.

2 Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen

Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach der Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.

Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung

1 Hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den begründeten Verdacht, dass

mit Hilfe einer Nummer aus einem Nummernblock wiederholt gegen Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19863 gegen den unlauteren Wettbewerb ver- stossen wurde, so kann es die Anbieterin, der das BAKOM den Nummernblock zugeteilt hat, oder die Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, anweisen:

3 SR 241

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a. eingehende Verbindungen auf die Nummer umgehend zu sperren; b. dem SECO die folgenden Angaben über die Nummerninhaberin oder den Nummerninhaber mitzuteilen:

1. den Namen oder die Firma,

2. die Wohnadresse oder das Rechtsdomizil,

3. bei einem Sitz oder Wohnsitz im Ausland: eine Schweizer Korrespon-

denzadresse; c. anschliessend die Sperrung wieder aufzuheben.

2 Teilt die Anbieterin dem SECO die Angaben umgehend mit, so sperrt sie die Num-

mer nicht.

Art. 24a Abs. 2 Aufgehoben

Art. 24e Abs. 2 und 2bis Aufgehoben

Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme 1 Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist verlängern.

2 Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser

Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ausserbetriebnahme wieder in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Be- stimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

Art. 28 Notrufdienste

1 Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung:

a europäische Notrufnummer; b. Polizeinotruf; c. Feuerwehrnotruf; d. Sanitätsnotruf; e. telefonische Hilfe für Erwachsene;

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f. telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; g. Vergiftungsnotruf. 2 Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Art. 29 Luftrettungsdienste Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen im Bereich Luftrettungsdienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.

Art. 31a Abs. 1

1 Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese

Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.

Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchsta- be f der Verordnung vom 9. März 20074 über Fernmeldedienste muss über Kurz- nummern sichergestellt sein.

Art. 33 Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten auf Gesuch Kurznum- mern für die freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindun- gen zuteilen.

Art. 34 Abs. 1

1 Die Inhaberinnen von Kurznummern müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalen-

derjahrs die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben. Ausgenommen sind die Inhabe- rinnen von Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Artikel 33.

Gliederungstitel vor Art. 37

4. Kapitel: Weitere Adressierungselemente

Art. 38 Abs. 1

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern

dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.

4 SR 784.101.1

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Art. 39 Abs. 1 und 4 Bst. b

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern

dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.

4 Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:

b. die ihr zu diesem Zweck von den Betreiberinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwortmeldungen unverän- dert zu übertragen;

Art. 47 Abs. 2bis 2bis Es kann einem Organ nach Artikel 47 Absatz 1 FMG zur Erfüllung seiner Auf- gaben im Rahmen der Sicherheitskommunikation einen MNC zuteilen; werden für diese Aufgaben mehrere Teilnetze aufgebaut, so ist der MNC für diese gemeinsam zu nutzen.

Art. 47a Aufgehoben

Art. 47d Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen und Kennungen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. Novem- ber 20205 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) auf Hochsee- und Rheinschiffen zu.

Art. 47e Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absatz 3 VNF6 zur Teilnahme am Flugfunk zu.

Art. 47f Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk

1 Auf Gesuch teilt das BAKOM natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen ein

Rufzeichen nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements vom 17. Novem- ber 19957 und Artikel 44 VNF8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu.

2 Natürliche Personen, die beim BAKOM ein Amateurfunkrufzeichen beantragen,

müssen eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen: a. Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk; b. Radiotelegrafistenausweis;

5 SR 784.102.1 6 SR 784.102.1 7 SR 0.784.403.1 8 SR 784.102.1

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c. Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk; d. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.

3 Das BAKOM kann Amateurfunkvereinen auf Gesuch hin für höchstens ein Jahr

ein Spezialrufzeichen erteilen.

Art. 53 Aufgehoben

Art. 54 Abs. 2

2 Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser

Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 1)

Begriffe und Abkürzungen

Der folgende Eintrag wird aufgehoben: CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisie- rungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700

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