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AS 2020 6283

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)

Änderung vom 11. Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 54 Abs. 3

3 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g zur Rückgewinnung von Metal-

len aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem 1. Januar 2026. Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von Metallen in hydraulisch gebundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert wer- den, sofern die vorhandenen Behandlungskapazitäten für die Rückgewinnung ausge- lastet sind.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 814.600

2020-3529 6283

Abfallverordnung AS 2020

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