AS 2020 641
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
vom 21. Juni 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Protokolls vom 30. März 20122 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, von Artikel 3 von Anhang R des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sowie weiterer internationaler Übereinkommen, welche Marktzugangsverpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthalten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20175, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Begriffe
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auf- traggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
Art. 2 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a. den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
SR 172.056.1
2016-0126 641
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
b. die Transparenz des Vergabeverfahrens; c. die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen; d. die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt; b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Auf- sicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unter- nehmen ernannt worden sind; c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchen- übichen Arbeitsbedingungen; e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 7 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Un- fallverhütung.
2. Kapitel: Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
Art. 4 Auftraggeberinnen
1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
6 SR 220 7 SR 822.11
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a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwal- tung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung; b. die eidgenössischen richterlichen Behörden; c. die Bundesanwaltschaft; d. die Parlamentsdienste. 2 Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; d. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e. Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109; f. Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; g. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h. Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaf-
fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- ten. 4 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder meh- rere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin.
8 SR 172.010 9 SR 783.0
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Art. 5 Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte
Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens an- wendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Über- wiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. 2 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vor- stehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen
Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im natio- nalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
Art. 6 Anbieterinnen
1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen
sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus
Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur
Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachge- führt.
Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb,
so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantona- len Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
2 Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommis-
sion, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
Art. 8 Öffentlicher Auftrag 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbiete- rin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist
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gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a. Bauleistungen; b. Lieferungen; c. Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2
zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Ab- sicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. 4 Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1–3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5 Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf
anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetz- liche Bestimmungen gehen vor.
Art. 10 Ausnahmen
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a. die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wie- derverkauf; b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anla- gen sowie der entsprechenden Rechte daran; c. die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010; d. Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, An- kauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder ande- ren Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
10 SR 616.1
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e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f. die Verträge des Personalrechts; g. folgende Rechtsdienstleistungen:
1. Vertretung des Bundes oder eines öffentlichen Unternehmens des Bun-
des durch eine Anwältin oder einen Anwalt in einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
2. Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im Hinblick auf
ein mögliches Verfahren nach Ziffer 1, wenn eine hohe Wahrschein- lichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung be- zieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird; h. Beschaffungen:
1. im Rahmen internationaler humanitärer Nothilfe sowie Agrar- und
Ernährungshilfe,
2. gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internatio-
nalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten,
3. die gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer interna-
tionalen Organisation durchgeführt werden oder die durch internationa- le Finanzhilfen, Darlehen oder andere Unterstützung mitfinanziert wer- den, falls die dabei anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Gesetz nicht vereinbar wären,
4. im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, soweit ein äquivalen-
tes lokales Verfahren im Empfängerstaat beachtet wird; i. die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes.
2 Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe h
vergebenen Auftrag eine Dokumentation.
3 Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistun-
gen: a. bei Anbieterinnen, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht; b. bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen; c. bei unselbstständigen Organisationseinheiten der Auftraggeberin; d. bei Anbieterinnen, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unter- nehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin erbringen.
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
4 Dieses Gesetz findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge:
a. wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inne- ren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b. soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; c. soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen wür- de.
3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Art. 11 Verfahrensgrundsätze Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfah- rensgrundsätze: a. Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch. b. Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbs- abreden und Korruption. c. Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der An- bieterinnen. d. Sie verzichtet auf Abgebotsrunden. e. Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen
öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massge- blichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen
öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernüberein- kommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von An- hang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen,
welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu
11 SR 822.41
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gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4 Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absät-
zen 1–3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5 Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
1–3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbeson- dere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1–3 befassten Be-
hörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
Art. 13 Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Experten-
gremiums keine Personen mitwirken, die: a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben; b. mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebens- gemeinschaft führen; c. mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwä- gert sind; d. Vertreterinnen oder Vertreter einer Anbieterin sind oder für eine Anbieterin in der gleichen Sache tätig waren; oder e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzu-
bringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet die Auftraggeberin oder das Expertengremi-
um unter Ausschluss der betreffenden Person.
Art. 14 Vorbefassung 1 Anbieterinnen, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbe- werbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbieterinnen nicht gefährdet.
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2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:
a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c. die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch die
Auftraggeberin führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieterinnen. Die Auftraggeberin gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunter- lagen bekannt.
Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieses
Gesetzes zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden
Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwar- tenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne Mehrwertsteuer. 4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlän- gerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht überstei- gen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand
des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auf-
tragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel: Vergabeverfahren
Art. 16 Schwellenwerte 1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. 2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwel- lenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung. 3 Beteiligen sich mehrere diesem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen, für die je verschiedene Schwellenwerte gelten, an einer Beschaffung, so sind für die gesamte
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Beschaffung die Schwellenwerte derjenigen Auftraggeberin massgebend, die den grössten Teil an der Finanzierung trägt.
4 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die
Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbe- reich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerech- net nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An- wendung (Bagatellklausel).
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bau-
leistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.
Art. 17 Verfahrensarten In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl der Auftraggeberin entweder im offenen Verfahren, im selek- tiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
Art. 18 Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieterinnen können ein Angebot einreichen.
Art. 19 Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus
und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen,
aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so
weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
Art. 20 Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb
des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie
ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
3 Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für
Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen,
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.
Art. 21 Freihändiges Verfahren 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig
vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einla- dungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein An- gebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eig- nungskriterien. b. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen. c. Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbie- terin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative. d. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann. e. Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder tech- nischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen. f. Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden. g. Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen. h. Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen). i. Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Pla- nungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Vor- aussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengre-
mium beurteilt;
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
3. die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den
Folgeauftrag freihändig zu vergeben. 3 Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig verge- ben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist: a. zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder b. für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4 Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag
eine Dokumentation mit folgendem Inhalt: a. Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin; b. Art und Wert der beschafften Leistung; c. Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des frei- händigen Verfahrens rechtfertigen.
5 Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von
vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbe- sondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Die Auftraggeberin, die einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veran-
staltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Geset- zes das Verfahren im Einzelfall. Sie kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.
2 Der Bundesrat bestimmt:
a. die Wettbewerbsarten sowie die Modalitäten der Studienaufträge; b. welche Verfahrensarten anzuwenden sind; c. die Anforderungen an die Vorbereitungsarbeiten; d. die Modalitäten der technischen Vorprüfung der Wettbewerbsbeiträge vor deren Bewertung durch das Expertengremium; e. die besonderen Modalitäten für Studienaufträge und Wettbewerbe zur Be- schaffung von Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikati- onstechnologie; f. die Zusammensetzung des Expertengremiums und die Anforderungen an die Unabhängigkeit seiner Mitglieder; g. die Aufgaben des Expertengremiums; h. unter welchen Voraussetzungen das Expertengremium Ankäufe beschliessen kann;
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
i. unter welchen Voraussetzungen das Expertengremium für Wettbewerbsbei- träge, die von den Bestimmungen des Wettbewerbsprogramms abweichen, eine Rangierung vornehmen kann; j. in welcher Art Preise vergeben werden können sowie die Ansprüche, welche die Gewinnerinnen je nach Wettbewerbsart geltend machen können; k. die Abgeltungen für die Urheber prämierter Wettbewerbsbeiträge in Fällen, in denen die Auftraggeberin der Empfehlung des Expertengremiums nicht folgt.
Art. 23 Elektronische Auktionen 1 Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird. 3 Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zu- schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung: a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b. das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg
aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auf- traggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfas-
sen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
Art. 24 Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Be-
schaffung innovativer Leistungen kann eine Auftraggeberin im Rahmen eines offe-
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nen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leis- tungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu
verhandeln. 3 Die Auftraggeberin formuliert und erläutert ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Sie gibt ausserdem be- kannt: a. den Ablauf des Dialogs; b. die möglichen Inhalte des Dialogs; c. ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüter- rechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen der Anbieterin entschädigt werden; d. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Sie kann die Zahl der teilnehmenden Anbieterinnen nach sachlichen und transpa-
renten Kriterien reduzieren.
5 Sie dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nach-
vollziehbarer Weise.
6 Der Bundesrat kann die Modalitäten des Dialogs näher regeln.
Art. 25 Rahmenverträge
1 Die Auftraggeberin kann Vereinbarungen mit einer oder mehreren Anbieterinnen
ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann die Auftraggeberin während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden,
den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automati-
sche Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Lauf- zeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einer Anbieterin abgeschlossen, so werden die
auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingun- gen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann die Auftraggeberin die jeweilige Vertragspartnerin schriftlich auffordern, ihr Ange- bot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbieterinnen
abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl der Auf- traggeberin entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:
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a. Vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert die Auftraggeberin schrift- lich die Vertragspartnerinnen und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit. b. Die Auftraggeberin setzt den Vertragspartnerinnen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag. c. Die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich. d. Die Auftraggeberin schliesst den Einzelvertrag mit derjenigen Vertragspart- nerin, die gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rah- menvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5. Kapitel: Vergabeanforderungen
Art. 26 Teilnahmebedingungen
1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbrin-
gung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunter- nehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. 2 Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahme- bedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu
welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
Art. 27 Eignungskriterien 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla- gen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und über- prüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftli- che, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3 Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter-
lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder meh- rere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
Art. 28 Verzeichnisse
1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund
ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu
veröffentlichen: a. Fundstelle des Verzeichnisses; b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstel- lerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit mög- lich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen,
die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
Art. 29 Zuschlagskriterien 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskrite- rien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszyk- luskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innova- tionsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. 2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berück- sichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der berufli- chen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wie- dereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Aus-
schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lö- sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden. 4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Krite- rium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezi- fikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökolo- gischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
Art. 30 Technische Spezifikationen
1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs-
unterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merk-
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
male des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. 2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen
sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen. 4 Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auf-
traggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im
Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. 3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
Art. 32 Lose und Teilleistungen
1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzu-
reichen.
2 Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an
eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3 Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot
für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Aus- schreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit
mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5 Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen
zuzuschlagen.
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Art. 33 Varianten 1 Den Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen. 2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann.
Art. 34 Formerfordernisse 1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristge- recht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen eingereicht werden. 2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens der Auftraggeberin definierten Anforderungen eingehalten werden.
6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 35 Inhalt der Ausschreibung Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informatio- nen: a. Name und Adresse der Auftraggeberin; b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation12, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation13; c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen; d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung; e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten; f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemein- schaften und Subunternehmerinnen; g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten; h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
12 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche
Aufträge der Europäischen Union) 13 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Natio- nen)
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i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet; j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen; l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, insbesondere gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei separa- ten Couverts anzubieten; m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise; o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbiete- rinnen, die zur Offertstellung eingeladen werden; p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen; r. die Gültigkeitsdauer der Angebote; s. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr; t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieterinnen; v. gegebenenfalls eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über: a. Name und Adresse der Auftraggeberin; b. den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikatio- nen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendi- ger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge; c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieterinnen, ein- schliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieterin- nen im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien; d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; e. wenn die Auftraggeberin die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elekt- ronischen Einreichung von Informationen; f. wenn die Auftraggeberin eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zu- schlagskriterien bewertet werden;
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g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; h. alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist; i. Termine für die Erbringung der Leistungen.
Art. 37 Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren werden alle fristgerecht eingereichten
Angebote durch mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin geöffnet. 2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieterinnen, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so ist für die
Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind. 4 Allen Anbieterinnen wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
Art. 38 Prüfung der Angebote
1 Die Auftraggeberin prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der
Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berich- tigt. 2 Die Auftraggeberin kann von den Anbieterinnen verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Sie hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Gesamtpreis im Vergleich zu den anderen Angebo-
ten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss die Auftraggeberin bei der Anbieterin zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so erstellt die
Vergabestelle in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet sie die Gesamtpreise.
Art. 39 Bereinigung der Angebote
1 Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der
Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaftes- te Angebot zu ermitteln.
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbe-
ständen von Absatz 2 zulässig.
4 Die Auftraggeberin hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
Art. 40 Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind,
werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Auftraggeberin dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen
Aufwand und hat die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann sie alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt sie nach Möglich- keit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
Art. 41 Zuschlag Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
Art. 42 Vertragsabschluss
1 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der
berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden. 2 Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abge- schlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwer- de gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
3 Ist bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich ein Beschwerdeverfahren gegen den
Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
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Art. 43 Abbruch
1 Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a. sie von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht; b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforde- rungen erfüllt; c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind; d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbieterinnen bestehen; f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird. 2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieterinnen keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschlies-
sen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag wider- rufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zu- trifft: a. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt. b. Die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab. c. Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nach- teil der jeweiligen Auftraggeberin oder wegen eines Verbrechens vor. d. Sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren. e. Sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt. f. Sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen. g. Sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht. h. Sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Ver- tragspartnerinnen zu sein. i. Sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieterinnen kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden.
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j. Sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Die Auftraggeberin kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hin-
reichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf die Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe insbesondere einer der folgenden Sach- verhalte zutrifft: a. Sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber der Auftraggeberin gemacht. b. Es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen. c. Sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschrie- benen Leistungen. d. Sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beein- trächtigen. e. Sie sind insolvent. f. Sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. g. Sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA14 verletzt. h. Sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198615 gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 45 Sanktionen
1 Die Auftraggeberin oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde
kann eine Anbieterin oder Subunternehmerin, die selber oder durch ihre Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Ab- satz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künfti- gen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. Beim Tatbestand der Korruption (Art. 44 Abs. 1 Bst. e) wirkt der Ausschluss für alle Auftraggeberinnen des Bundes, bei den anderen Tatbeständen nur für die betroffene Auftraggeberin. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schrit- ten gegen die fehlbare Anbieterin, Subunternehmerin oder deren Organe. Den Ver- dacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 44 Abs. 2 Bst. b) teilt die Auftrag- geberin der Wettbewerbskommission mit.
14 SR 822.41 15 SR 241
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3 Die Auftraggeberin oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde
meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 einer vom Bundesrat be- zeichneten Stelle. Diese Stelle führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen unter Angabe der Gründe für den Aus- schluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Sie sorgt dafür, dass jede Auftraggeberin in Bezug auf eine bestimmte Anbieterin oder Subun- ternehmerin die entsprechenden Informationen erhalten kann. Sie kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
7. Kapitel: Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
Art. 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah-
meanträge trägt die Auftraggeberin der Komplexität des Auftrags, der voraussicht- lichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbieterinnen rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.
Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Die Auftraggeberin kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen
nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen. 2 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je
5 Tage kürzen, wenn:
a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird; b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden; c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf
nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern sie mindestens 40 Tage bis höchstens
12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit
folgendem Inhalt veröffentlicht hat:
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a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung; b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge; c. Erklärung, dass die interessierten Anbieterinnen der Auftraggeberin ihr Inte- resse an der Beschaffung mitteilen sollen; d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Arti- kel 35.
4 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf
nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn sie wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann die Auftraggeberin beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienst-
leistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebots- einreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschrei- bungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt die Auftraggeberin Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann sie ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
Art. 48 Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht die Auftraggeberin die
Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfah- rens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht sie Zuschläge, die ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert freihändig erteilt wurden. Dies gilt nicht für freihändig erteilte Zuschläge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Inter-
netplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggeberinnen, den Anbie- terinnen sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutz- ten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der
Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht die Auftragge- berin zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a. den Gegenstand der Beschaffung; b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
5 Der Bundesrat regelt darüber hinausgehende Anforderungen an die Sprachen der
Veröffentlichungen, der Ausschreibungsunterlagen, der Eingaben der Anbieterinnen und des Verfahrens. Er kann den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnissen in der Schweiz angemessen Rechnung tragen. Er kann die Anforderungen nach Leistungs- typen differenzieren. Dabei gelten, unter Vorbehalt vom Bundesrat ausdrücklich präzisierter Ausnahmen, folgende Grundsätze: a. Bei Bauaufträgen sowie damit zusammenhängenden Lieferungen und Dienstleistungen müssen die Ausschreibungen und die Zuschläge mindes- tens in zwei Amtssprachen, insbesondere in der Amtssprache am Standort der Bauten, veröffentlicht werden. b. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungen und die Zuschläge mindestens in zwei Amtssprachen veröffentlicht werden. c. Für die Eingaben der Anbieterinnen sind alle Amtssprachen zulässig.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
a. Art des angewandten Verfahrens; b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c. Name und Adresse der Auftraggeberin; d. Datum des Zuschlags; e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin; f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote einschliesslich Mehrwertsteuer.
Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeberinnen bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammen-
hang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräfti- gem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a. die Ausschreibung; b. die Ausschreibungsunterlagen; c. das Protokoll der Angebotsöffnung; d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e. die Bereinigungsprotokolle; f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g. das berücksichtigte Angebot; h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fung;
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
i. Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
Art. 50 Statistik
1 Die Aufraggeberinnen erstellen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes
Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektro- nisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertrags- bereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jeder Auftraggeberin ge- gliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der einschlägigen CPC- oder CPV-Klassifikation; b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren vergeben wurden; c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungs- methode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 51 Eröffnung von Verfügungen 1 Die Auftraggeberin eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch indi- viduelle Zustellung an die Anbieterinnen. Die Anbieterinnen haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a. die Art des Verfahrens und den Namen der berücksichtigten Anbieterin; b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbe- zogenen Angebote; c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots; d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Die Auftraggeberin darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieterinnen beeinträchtigt wür- den; oder c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbieterinnen gefährdet würde.
Art. 52 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht zulässig: a. bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert; b. bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massge- benden Schwellenwert. 2 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchsta- ben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
3 FürBeschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das
Bundesgericht direkt zuständig.
4 Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt
das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein. 5 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz.
Art. 53 Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; c. der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; d. der Entscheid über Ausstandsbegehren; e. der Zuschlag; f. der Widerruf des Zuschlags; g. der Abbruch des Verfahrens; h. der Ausschluss aus dem Verfahren; i. die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist,
müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auf-
tragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausge-
schlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absät-
ze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
Art. 54 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im
Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentli- chen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung
wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin und der berück- sichtigten Anbieterin sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
Art. 55 Anwendbares Recht Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmun- gen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196816 (VwVG), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation 1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Die Bestimmungen des VwVG17 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
200518 über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem vorliegenden Gesetz.
3 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfah-
rens nicht überprüft werden.
16 SR 172.021 17 SR 172.021 18 SR 173.110
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
4 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer
nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
Art. 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in
die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen.
Art. 58 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die
Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen. 2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit der berücksich- tigten Anbieterin bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwie- fern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt. 3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwer- deinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die der
Anbieterin im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Ange- bots erwachsen sind.
9. Kapitel: Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
Art. 59
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des
öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertre- tern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom SECO sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Han- den des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegatio- nen; b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
670
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden; d. Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a–c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz
über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Mass- nahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundes- rates und des InöB.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 60 Vollzug
1 DerBundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass von
Ausführungsbestimmungen zur Statistik nach Artikel 50 dem für das Beschaffungs- wesen zuständigen Bundesamt übertragen.
2 Er beachtet beim Erlass der Ausführungsbestimmungen die Anforderungen der
massgebenden Staatsverträge.
3 Der Bund kann sich an der Organisation, welche die Internetplattform von Bund
und Kantonen für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz betreibt, betei- ligen.
Art. 61 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.
Art. 62 Übergangsbestimmung Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
671
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Art. 63 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. Juni 2019 Ständerat, 21. Juni 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abge-
laufen.19
2 Es wird auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.
12. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
19 BBl 2019 4505
672
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Anhang 1 (Art. 8 Abs. 4 und 16 Abs. 4)
Bauleistungen
1 Bauleistungen im Staatsvertragsbereich
Zentrale Gütersystematik der UNO (prov. CPC) Referenz-Nr.
1. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 511
2. Bauarbeiten für Hochbauten 512
3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513
4. Montage und Bau von Fertigbauten 514
5. Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen 515
6. Einrichtungsarbeiten von Installationen 516
7. Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten 517
8. Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruchausrüstungen, 518
einschliesslich Personalleistungen
2 Bauleistungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Übrige Bauleistungen
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Anhang 2 (Art. 8 Abs. 4)
Lieferungen
1 Lieferungen (Waren) im Staatsvertragsbereich
1.1 Als Waren im Staatsvertragsbereich gelten:
a. für Beschaffungen durch die mit der Verteidigung und Sicherheit be- auftragten Auftraggeberinnen, die in den für die Schweiz geltenden in- ternationalen Abkommen als solche bezeichnet werden: die Waren, die in der nachfolgenden Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Sicherheit aufgeführt sind; b. für Beschaffungen durch andere Auftraggeberinnen: sämtliche Waren.
1.2 Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Sicherheit
Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS)20
1. Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips; Kalk und Zement Kapitel 25
2. Erze, Schlacken und Aschen Kapitel 26
3. mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Kapitel 27
Destillation; bitumöse Stoffe; Mineralwachse
4. anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische und Kapitel 28
organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen
5. organische chemische Erzeugnisse Kapitel 29
6. pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 30
7. Düngemittel Kapitel 31
8. Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Kapitel 32
Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
9. ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Kapitel 33
Körperpflege- und Schönheitsmittel
20 Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11)
674
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS)
10. Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Kapitel 34
Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wach- se, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Er- zeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitun- gen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips
11. Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Kapitel 35
Stärken; Klebstoffe; Enzyme
12. Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel, Zünd- Kapitel 36
hölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe
13. Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Kapitel 37
Zwecken
14. verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 38
15. Kunststoffe und Waren daraus Kapitel 39
16. Kautschuk und Waren daraus Kapitel 40
17. Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder Kapitel 41
18. Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen Kapitel 42
und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
19. Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 43
20. Holz, Holzkohle und Holzwaren Kapitel 44
21. Kork und Korkwaren Kapitel 45
22. Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 46
23. Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Kapitel 47
Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss)
24. Papier und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe Kapitel 48
25. Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Kapitel 49
Waren der grafischen Industrie; hand- oder maschinen- geschriebene Schriftstücke und Pläne
26. Seide Kapitel 50
27. Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe Kapitel 51
aus Rosshaar
28. Baumwolle Kapitel 52
29. andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe Kapitel 53
aus Papiergarnen
675
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS)
30. synthetische oder künstliche Filamente, ausgenommen: Kapitel 54
54.07: Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten 54.08: Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten
31. synthetische oder künstliche Kurzfasern, ausgenommen: Kapitel 55
55.11–55.16: Garne aus synthetischen oder künstlichen Kurzfasern
32. Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Kapitel 56
Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: 56.08: Netze, geknüpft, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen
33. Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen Kapitel 57
34. Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Kapitel 58
Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
35. gewirkte oder gestrickte Stoffe Kapitel 60
36. Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt Kapitel 61
37. Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt Kapitel 62
noch gestrickt
38. andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Waren- Kapitel 63
zusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
39. Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon Kapitel 64
40. Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 65
41. Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Kapitel 66
Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
42. zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Kapitel 67
Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
43. Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer Kapitel 68
oder ähnlichen Stoffen
44. keramische Waren Kapitel 69
45. Glas und Glaswaren Kapitel 70
46. echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine Kapitel 71
oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
47. Gusseisen, Eisen und Stahl Kapitel 72
48. Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Kapitel 73
676
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS)
49. Kupfer und Waren daraus Kapitel 74
50. Nickel und Waren daraus Kapitel 75
51. Aluminium und Waren daraus Kapitel 76
52. Blei und Waren daraus Kapitel 78
53. Zink und Waren daraus Kapitel 79
54. Zinn und Waren daraus Kapitel 80
55. andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen Kapitel 81
56. Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus Kapitel 82
unedlen Metallen; Teile von diesen Waren aus unedlen Metallen
57. verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 83
58. Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechani- Kapitel 84
sche Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate, ausge- nommen: 84.71: Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschi- nen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten sol- cher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
59. elektrische Maschinen und Apparate und andere elektro- Kapitel 85
technische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeich- nungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte, beschränkt auf: 85.10: Rasierapparate, Haarschneidemaschinen und Haar- entferner usw. 85.16: Warmwasserbereiter und Tauchsieder usw. 85.37: Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Hilfsmittel usw. 85.38: für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmte Teile usw. 85.39: Glühlampen und Entladungslampen usw. 85.40: Glühkathoden-Elektronenröhren, Kaltkathoden- Elektronenröhren usw.
60. Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile Kapitel 86
davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege
677
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS)
61. Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Kapitel 87
Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu; ausgenommen: 87.05: Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Ab- schleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Beton- mischwagen, Strassenkehrwagen, Strassenspreng- wagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlagen) usw. 87.08: Teile und Zubehör für Automobile der Nummern 87.01–87.05 usw. 87.10: Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepan- zerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen, Teile davon usw.
62. Wasserfahrzeuge Kapitel 89
63. optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Kapitel 90
Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstru- mente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: 90.14: Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse usw. 90.15: Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topografie usw. 90.27: Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen usw. 90.30: Oszilloskope usw.
64. Uhrmacherwaren Kapitel 91
65. Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Kapitel 92
66. Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und Kapitel 94
dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähn- liche Waren; vorgefertigte Gebäude
67. Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Kapitel 95
Teile und Zubehör davon
68. verschiedene Waren Kapitel 96
69. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Kapitel 97
2 Lieferungen (Waren) ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Übrige Waren
678
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Anhang 3 (Art. 8 Abs. 4)
Dienstleistungen
1 Dienstleistungen im Staatsvertragsbereich
Als Dienstleistungen im Staatsvertragsbereich gelten die nachfolgend aufgeführten Leistungen:
Zentrale Gütersystematik der UNO (prov. CPC) Referenz-Nr.
1. Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886
2. Hotellerie- und andere ähnliche Beherbergungs- 641
dienstleistungen
3. Restauration und Verkauf von an Ort zu konsumieren- 642, 643
den Getränken
4. Landverkehr einschliesslich Geldtransport und 712 (ausser 71235),
Kurierdienste, ohne Postverkehr 7512, 87304
5. Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, 73 (ausser 7321)
ohne Postverkehr
6. Postbeförderung im Landverkehr (ohne Eisenbahn- 71235, 7321
verkehr) sowie Luftpostbeförderung
7. Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseorganisatoren 7471
8. Fernmeldewesen 752
9. Versicherungs-, Bank- und Anlagedienstleistungen mit Teil von 81, 812, 814
Ausnahme von Wertpapiergeschäften oder Geschäften mit anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken
10. Dienstleistungen von Immobilienmaklern auf Honorar- 822
oder Vertragsbasis
11. Miet- oder Leasingdienstleistungen von Maschinen 83106–83109
und Ausrüstung, ohne Führer
12. Miet- oder Leasingdienstleistungen von Gebrauchsgütern Teil von 832
13. Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen 84
14. Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts Teil von 861
des Herkunftslandes und des Völkerrechts
15. Buchführung, -haltung und -prüfung 862
16. Steuerberatung 863
17. Markt- und Meinungsforschung 864
679
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Zentrale Gütersystematik der UNO (prov. CPC) Referenz-Nr.
18. Unternehmungsberatung und verbundene Dienst- 865, 86621
leistungen
19. Architektur, technische Beratung und Planung; inte- 867
grierte technische Leistungen; Stadt- und Landschafts- planung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen
20. Werbung 871
21. Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201–82206
22. Verpackungsdienstleistungen 876
23. Beratung im Bereich Forstwirtschaft Teil von 8814
24. Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf 88442
vertraglicher Grundlage
25. Abwasser- und Abfallbeseitigung; sanitäre und 94
ähnliche Dienstleistungen
2 Dienstleistungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Übrige Dienstleistungen
21 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
680
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Anhang 4 (Art. 8 Abs. 4, 16 und 20 Abs. 1)
Schwellenwerte22
1 Schwellenwerte für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
1.1 Protokoll vom 30. März 2012 zur Änderung
des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sowie Freihandelsabkommen. Offenes oder selektives Verfahren Auftraggeberin Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Auftraggeberin ab CHF 8 700 000 ab CHF 230 000 ab CHF 230 000 nach Art. 4 Abs. 1 Auftraggeberin ab CHF 8 700 000 ab CHF 700 000 ab CHF 700 000 nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a–e
1.2 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens Offenes oder selektives Verfahren Auftraggeberin Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Auftraggeberin ab CHF 8 000 000 ab CHF 640 000 ab CHF 640 000 nach Art. 4 Abs. 2 Bst. f–h
22 Die Schwellenwerte in Schweizerfranken gelten für die Jahre 2016 und 2017.
681
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
2 Schwellenwerte und Verfahren ausserhalb
des Staatsvertragsbereichs Offenes oder selektives Verfahren Auftraggeberin Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Auftraggeberin ab CHF 2 000 000 ab CHF 230 000 ab CHF 230 000 nach Art. 4 Abs. 1 Auftraggeberin ab CHF 2 000 000 ab CHF 700 000 ab CHF 700 000 nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a–e Auftraggeberin ab CHF 2 000 000 ab CHF 640 000 ab CHF 640 000 nach Art. 4 Abs. 2 Bst. f–h Einladungsverfahren
Alle Auftrag- ab CHF 300 000 ab CHF 150 000 ab CHF 150 000 geberinnen Freihändiges Verfahren
Alle Auftrag- unter CHF 300 000 unter CHF 150 000 unter CHF 150 000 geberinnen
682
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Anhang 5 (Art. 8 Abs. 5, 48 Abs. 1 und 52 Abs. 5)
Öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
1. Als öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gelten:
a. Beschaffungen, die nicht unter die Listen unterstellter Leistungen nach den Ziffern 1 der Anhänge 1–3 fallen oder deren Auftragswert unter- halb der Schwellenwerte nach Anhang 4 liegt; b. die Übertragung öffentlicher Aufgaben und die Verleihung von Kon- zessionen im Sinne von Artikel 9; c. die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Ent- wicklungsleistungen; d. öffentliche Aufträge für die internationale Entwicklungs- und Ostzu- sammenarbeit, die humanitäre Hilfe sowie die Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, soweit eine Beschaffung nicht von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist.
2. Auf die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs sind
zudem folgende Bestimmungen anwendbar: – Artikel 6 Absatz 2 – Artikel 16 Absätze 4 und 5 – Artikel 20 – Artikel 29 Absatz 2 – Artikel 42 Absatz 1 – Artikel 46 Absatz 4 – Artikel 52 Absatz 2
683
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Anhang 6 (Art. 12 Abs. 2)
Kernübereinkommen der ILO
Als Kernübereinkommen der ILO im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 gelten die folgenden Übereinkommen:
1. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 193023 über Zwangs- oder Pflicht-
arbeit;
2. Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 194824 über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes;
3. Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 194925 über die Anwendung der Grund-
sätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
4. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 195126 über die Gleichheit des Ent-
gelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit;
5. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 195727 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit;
6. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 195828 über die Diskriminierung in
Beschäftigung und Beruf;
7. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 197329 über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung;
8. Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 199930 über das Verbot und unver-
zügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder- arbeit.
23 SR 0.822.713.9 24 SR 0.822.719.7 25 SR 0.822.719.9 26 SR 0.822.720.0 27 SR 0.822.720.5 28 SR 0.822.721.1 29 SR 0.822.723.8 30 SR 0.822.728.2
684
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Anhang 7 (Art. 61)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199431 über das öffentliche Beschaffungs- wesen wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196832
Art. 22a Abs. 2
2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; b. die öffentlichen Beschaffungen.
2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200533
Art. 46 Abs. 2
2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; b. die Wechselbetreibung; c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshil- fe in Steuersachen; e. die öffentlichen Beschaffungen.
31 AS 1996 508, 1997 2465, 2006 2197, 2007 5635, 2011 5659 6515, 2012 3655, 2015 773, 2017 7267 7563 32 SR 172.021 33 SR 173.110
685
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Art. 83 Bst. f Die Beschwerde ist unzulässig gegen: f. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
1. sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehal-
ten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwal- tungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2. der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden
Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201934 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
3. Bundesgesetz vom 5. Oktober 200735 zur Förderung der Information
über den Unternehmensstandort Schweiz
Art. 3 Abs. 1bis 1bis Die Beauftragung mit der Förderung der Information über den Unternehmens- standort Schweiz nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201936 über das öffentliche Beschaf- fungswesen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. e
1 Der Beauftragte ist verpflichtet:
e. gegenüber Dritten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni
201937 über das öffentliche Beschaffungswesen und der dazugehörigen Ver-
ordnung zu befolgen, soweit diese anwendbar sind.
4. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199038
Art. 10 Abs. 1 Bst. e
1 Bestimmungen über Abgeltungen sind nach den folgenden Grundsätzen auszuge-
stalten: e. Zu regeln sind:
34 SR 172.056.1 35 SR 194.2 36 SR 172.056.1 37 SR 172.056.1 38 SR 616.1
686
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
1. ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren,
wenn für die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b mehrere Empfänger zur Auswahl ste- hen,
2. die Rechtsform der Übertragung, die Anforderungen im Hinblick auf
die Aufgabenübertragung und der Rechtsschutz; besteht keine Rege- lung zum Rechtsschutz, so gelangt Artikel 35 Absatz 1 zur Anwendung,
3. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Auf-
gabe,
4. die Folgen der Zweckentfremdung und Veräusserung von Objekten, an
die für eine bestimmte Verwendung Abgeltungen ausgerichtet werden.
Art. 11 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 15a
2. Abschnitt:
Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen
Art. 15a Gesuch um Finanzhilfen Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt.
Art. 15b Übertragung von Bundesaufgaben mit Abgeltung 1 Soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich das Auswahl- verfahren für die Übertragung von Bundesaufgaben, für die mehrere Empfänger zur Auswahl stehen und für die eine Abgeltung gewährt wird, unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201939 über das öffentliche Beschaffungswesen für die Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs.
2 Die Publikation der Eröffnung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe g des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200440 im Bundesblatt. Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 des vorlie- genden Gesetzes.
3 Die Übertragung und die Abgeltung nach einem rechtskräftig abgeschlossenen
Auswahlverfahren richten sich nach den Artikeln 14–40 des vorliegenden Gesetzes.
39 SR 172.056.1 40 SR 170.512
687
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
Art. 15c Auskunftspflicht
1 Wer um eine Finanzhilfe nachsucht oder sich um die Übertragung einer Bundes-
aufgabe bewirbt, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er oder sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.
2 Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen
oder der Übertragung von Bundesaufgaben, damit die zuständige Behörde die not- wendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.
Gliederungstitel vor Art. 16 Aufgehoben
Art. 17 Abs. 4
4 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger einer Finanzhilfe Waren,
Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit Finanzhilfen des Bundes finanziert werden, so kann die Behörde ihn verpflichten, einen angemessenen Wettbewerb sicherzustellen. In der Regel sind zu diesem Zweck mindestens drei Offerten einzuholen.
Art. 20 Abs. 1
1 Für den Inhalt des Antrages und des Vertrages gilt Artikel 17.
Art. 30 Abs. 2bis 2bis Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrecht- liche Vorgaben verstösst.
5. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195741
Art. 5 Abs. 5 5 Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201942 über das öffentliche Beschaffungswesen.
41 SR 742.101 42 SR 172.056.1
688
Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
6. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200943
Art. 6 Abs. 5
5 Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffent-
licher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 44 über das öffentliche Beschaffungswesen.
7. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199545
Art. 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz (betreffen nur den italienischen Text) und dritter Satz
1 … Stützt sich eine Beschaffung oder die Übertragung einer Monopolnutzung auf
die Interkantonale Vereinbarung, welche die Kantone aufgrund des Protokolls vom 30. März 201246 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaf- fungswesen47 abschliessen, so wird vermutet, dass die Anforderungen dieses Geset- zes eingehalten werden.
Art. 9 Abs. 1 und 2
1 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer Verfügung zu
erlassen.
2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunab-
hängige Behörde vor. Bei öffentlichen Beschaffungen gilt dies: a. wenn der Wert eines Auftrags den Schwellenwert für das Einladungsverfah- ren gemäss kantonalem oder interkantonalem Recht über das öffentliche Be- schaffungswesen erreicht oder überschreitet; b. bei Aufnahme und Streichung einer Anbieterin oder eines Anbieters aus einem Verzeichnis und bei der Verhängung einer Sanktion; c. wenn geltend gemacht wird, der Auftrag sei nach den massgebenden Vor- schriften öffentlich auszuschreiben.
43 SR 745.1 44 SR 172.056.1 45 SR 943.02
46 BBl 2017 2175
47 SR 0.632.231.422
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Öffentliches Beschaffungswesen. BG AS 2020
8. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000 48
Art. 3 Abs. 1bis 1bis Die Beauftragung mit der Exportförderung nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201949 über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. f
1 Der Beauftragte ist verpflichtet:
f. gegenüber Dritten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni
201950 über das öffentliche Beschaffungswesen und der dazugehörigen Ver-
ordnung zu befolgen, soweit diese anwendbar sind.
48 SR 946.14 49 SR 172.056.1 50 SR 172.056.1
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