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Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden über die Tripartite Konferenz

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden über die Tripartite Konferenz (TK)

vom 28. Oktober 2020

1 Ziele

Die Tripartite Konferenz: a. fördert die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Städten und Ge- meinden sowie zwischen urbanen und ländlichen Räumen; b. befasst sich mit raumrelevanten Themen von gesamtschweizerischem Inte- resse, die alle drei staatlichen Ebenen wesentlich betreffen; c. trägt zur Entwicklung einer gemeinsamen Politik für die Agglomerationen und die ländlichen Räume sowie die Berggebiete bei; dabei sind die spezi- fischen Bedürfnisse dieser unterschiedlichen Räume zu berücksichtigen.

2 Träger

Die Träger der Tripartiten Konferenz sind der Bund, die Kantone sowie die Städte und die Gemeinden. Sie werden durch die folgenden Organe oder Organisationen repräsentiert: a. Bund: durch den Bundesrat; b. Kantone: durch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK); c. Städte und Gemeinden: durch den Schweizerischen Städteverband (SSV) und den Schweizerischen Gemeindeverband (SGV).

3 Tätigkeit

Die Tripartite Konferenz: a. ermöglicht den regelmässigen Informations- und Meinungsaustausch zwi- schen ihren Trägern; b. diskutiert und evaluiert den Handlungsbedarf in einzelnen Sachbereichen, setzt Arbeitsschwerpunkte und initiiert gemeinsame Aufträge;

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c. entwickelt gemeinsame Haltungen und Strategien und verabschiedet Emp- fehlungen an ihre Träger und an weitere betroffene Akteure; d. informiert die betroffenen und interessierten Kreise über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.

4 Organe

4.1 Grundsatz

Die Träger sorgen für eine ausgewogene Vertretung der urbanen und der ländlichen Räume in ihren Delegationen.

4.2 Plenum

4.2.1 Das Plenum ist oberstes Organ der Tripartiten Konferenz.

4.2.2 Es setzt sich aus politischen Delegationen der Träger zusammen. Der Bun-

desrat kann sich durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin vertre- ten lassen.

4.2.3 Im Plenum stehen jedem Träger 8 Sitze zur Verfügung, wobei die Delega-

tionen der Städte und der Gemeinden gesamthaft über 8 Sitze verfügen.

4.2.4 Das Plenum tagt mindestens zweimal pro Jahr.

4.3 Ausschuss der Delegationsvorsitzenden

4.3.1 Der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden tagt bei Bedarf und berät na-

mentlich Geschäfte des Plenums vor. 4.3.2 Er setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Vorsitzen- den der Delegationen zusammen, wobei die Delegationen der Städte und der Gemeinden je 1 Sitz haben.

4.4 Präsidium

4.4.1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Plenum und den Ausschuss der Delegationsvorsitzenden. 4.4.2 Die Präsidentin oder der Präsident ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der KdK. 4.4.3 Nimmt eine Bundesrätin oder ein Bundesrat an den Sitzungen teil, so über- nimmt sie oder er das Co-Präsidium.

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4.5 Tripartite technische Arbeitsgruppe

4.5.1 Die Tripartite technische Arbeitsgruppe behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen des Plenums vor.

4.5.2 Sie setzt sich aus Delegationen der Träger zusammen. Jedem Träger stehen

6 Sitze zur Verfügung, wobei die Delegationen der Städte und der Gemein-

den gesamthaft über 6 Sitze verfügen. 4.5.3 Die oder der Vorsitzende der Tripartiten technischen Arbeitsgruppe ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der KdK.

4.5.4 Die Tripartite technische Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen zur

Bearbeitung spezifischer Fragestellungen bilden. Vertretungen betroffener und interessierter Kreise können projektbezogen beigezogen werden. 4.5.5 Die Tripartite technische Arbeitsgruppe tagt mindestens zweimal pro Jahr.

4.6 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Tripartiten Konferenz wird durch die KdK wahrgenommen. Die Leistungen der Geschäftsstelle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Tripartiten Konferenz und der KdK geregelt.

5 Arbeitsweise

5.1 Das Plenum und der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden werden durch

die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Eine Delegation kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

5.2 Die Tripartite technische Arbeitsgruppe und die Unterarbeitsgruppen werden

durch ihre Vorsitzenden einberufen.

5.3 Das Plenum, der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden sowie die Tripartite

technische Arbeitsgruppe bemühen sich grundsätzlich um konsensuale Mei- nungsfindung.

5.4 Jede Delegation kann Geschäfte, die der Erreichung der in Ziffer 1 genann-

ten Ziele dienen, zur Diskussion in das Plenum einbringen. Das Plenum eva- luiert den Handlungsbedarf und entscheidet über das weitere Vorgehen.

5.5 Die inhaltlichen Schwerpunkte, mit denen sich die Tripartite Konferenz be-

fasst, werden jeweils in einem mehrjährigen Arbeitsprogramm definiert, das durch die Träger der Tripartiten Konferenz bewilligt wird.

5.6 Die Tripartite Konferenz vermeidet Doppelspurigkeiten zu anderen Akteu-

ren, namentlich den interkantonalen Direktorenkonferenzen und den Sektio- nen des Schweizerischen Städteverbandes.

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6 Finanzierung

6.1 Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter der Träger ist Sache der

Träger.

6.2 Die Kosten für den ordentlichen Sitzungsbetrieb und die Geschäftsstelle der

Tripartiten Konferenz sowie für die Projekte werden von den Trägern ge- meinsam getragen. Sie dürfen ein jährliches Kostendach von 350 000 Fran- ken nicht übersteigen.

6.3 Der Kostenteiler ist wie folgt festgelegt:

Bund: 40 Prozent; Kantone (KdK): 40 Prozent; Städte (SSV): 10 Prozent; Gemeinden (SGV): 10 Prozent.

6.4 In Ausnahmefällen kann beim Kostenteiler der spezifischen Interessenlage

Rechnung getragen werden. 6.5 Anträge auf zusätzliche Mittel sind so frühzeitig zu stellen, dass die Träger die Möglichkeit haben, diese in der ordentlichen Budget- bzw. Finanzpla- nung zu berücksichtigen. Die Beschlüsse der jeweils finanzkompetenten Or- gane der Träger bleiben vorbehalten.

7 Inkraftsetzung

7.1 Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

7.2 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 21. Dezember 20161 zwischen dem Bund,

den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden über die Tripartite Konfe- renz (TK).

Bern, 30. Dezember 2020

Im Namen des Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Im Namen der Kantone Präsident der Konferenz der Kantonsregierungen: Regierungspräsident Christian Rathgeb

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Im Namen der Städte Präsident des Schweizerischen Städteverbandes: Nationalrat und Stadtpräsident Kurt Fluri

Im Namen der Gemeinden Präsident des Schweizerischen Gemeindeverbandes: Ständerat Hannes Germann

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