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AS 2020 6493

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Übersetzung

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Abgeschlossen in Genf am 30. März 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 2. Dezember 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2021

Die Parteien des am 15. April 19942 in Marrakesch abgeschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden «das Übereinkommen von 1994») sind nach weiteren Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe b und c des Übereinkommens von 1994 wie folgt übereingekommen:

1. Die Präambel, die Artikel I–XXIV und die Anhänge des Übereinkommens

von 1994 werden gestrichen und durch die Bestimmungen des Annexes zu diesem Protokoll ersetzt.

2. Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder des Übereinkommens von 1994 zur

Annahme auf.

3. Dieses Protokoll tritt für diejenigen Parteien des Übereinkommens von

1994, die ihre Annahmeurkunde für dieses Protokoll hinterlegt haben,

30 Tage nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde durch zwei Drittel der

Parteien des Übereinkommens von 1994 in Kraft. Anschliessend tritt das Protokoll für jede Partei des Übereinkommens von 1994, die ihre Annah- meurkunde für dieses Protokoll hinterlegt hat, 30 Tage nach der entspre- chenden Hinterlegung in Kraft.

4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder

Partei des Übereinkommens von 1994 innerhalb kürzester Frist eine beglau- bigte Abschrift dieses Protokolls sowie eine Notifizierung jeder Annahme des Protokolls übermittelt.

5. Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Char-

ta der Vereinten Nationen3 registriert.

1 AS 2020 6491 2 SR 0.632.231.422 3 SR 0.120

2016-2267 6493

Öffentliche Beschaffungswesen. Prot. zur Änderung des Übereink. AS 2020

Geschehen zu Genf am dreissigsten März zweitausendundzwölf in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern betreffend die Anhänge zu diesem Übereinkommen keine anderslautende Bestimmung vorliegt.

(Folgen die Unterschriften)

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Anhang Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Präambel Die Parteien dieses Übereinkommens (im Folgenden «die Vertragsparteien»), in Anerkennung der Notwendigkeit, einen effizienten multilateralen Rahmen für das öffentliche Beschaffungswesen festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern, in Anerkennung dessen, dass Massnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaf- fungswesens weder ausgearbeitet, angenommen noch angewendet werden sollten, um inländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu schützen oder um auslän- dische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu diskriminieren, in Anerkennung dessen, dass ein integres und vorhersehbares öffentliches Beschaf- fungswesen eine unabdingbare Voraussetzung für die effiziente und zweckgerechte Verwaltung öffentlicher Ressourcen, die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und die Funktionsfähigkeit des multilateralen Handelssystems bildet, in Anerkennung dessen, dass die in diesem Übereinkommen vereinbarten Verfahren flexibel genug sein sollten, um die besonderen Gegebenheiten jeder Vertragspartei zu berücksichtigen, in Anerkennung der Notwendigkeit, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürf- nisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder unter ihnen zu berücksichtigen, in Anerkennung der Bedeutung, transparente Massnahmen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen zu treffen, Beschaffungen transparent und unparteiisch durchzu- führen, Interessenkonflikte und korrupte Praktiken im Sinne der einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu vermeiden, in Anerkennung der Bedeutung, elektronische Hilfsmittel für die unterstellten Be- schaffungen einzusetzen und deren Verwendung zu fördern, in dem Wunsch, Regierungen von Nichtvertragsparteien zu ermutigen, dieses Über- einkommen anzunehmen und ihm beizutreten, kommen wie folgt überein:

Art. I Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gilt: a) Gewerbliche Waren oder Dienstleistungen sind Waren oder Dienstleistun- gen, die im Allgemeinen auf dem Markt zum Verkauf angeboten oder ver-

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kauft werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffent- lichen Zwecken erworben werden. b) Ausschuss ist der durch Artikel XXI Absatz 1 eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen. c) Bauaufträge sind Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbaupro- jekten gemäss Abschnitt 51 der provisorischen zentralen Produkteklassifika- tion der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification). d) Land umfasst auch getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Überein- kommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit «national» um- schriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen. e) Tage sind Kalendertage. f) Elektronische Auktionen sind iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizier- bare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zu- schlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuord- nung der Angebote entsteht. g) Schriftlich ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elekt- ronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen. h) Das freihändige Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbin- dung setzt. i) Massnahmen sind Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfä- den oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zu- sammenhang mit einer unterstellten Beschaffung. j) Ein Verzeichnis ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss des Auf- traggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfül- len, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will. k) Ausschreibungen sind Anzeigen, die vom Auftraggeber veröffentlicht wer- den, in denen interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmean- trag zu stellen oder ein Angebot abzugeben. l) Kompensationsgeschäfte sind Auflagen oder Projekte, welche darauf abzie- len, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (do- mestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben. m) Das offene Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessier- ten Anbieter ein Angebot abgeben können. n) Person ist eine natürliche oder eine juristische Person. o) Auftraggeber sind Stellen im Sinne von Annex 1, 2 oder 3 einer Vertragspar- tei zu Anhang I.

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p) Qualifizierte Anbieter sind diejenigen Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen. q) Das selektive Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifi- zierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzuge- ben. r) Dienstleistungen schliessen Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt. s) Eine Norm ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produkti- onsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln. t) Ein Anbieter ist eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte. u) Technische Spezifikationen sind Anforderungen, die: i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Ab- messungen einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktionsprozesse und -verfahren festlegen; oder ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn- zeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware o- der Dienstleistung anwendbar sind, regeln.

Art. II Geltungsbereich Anwendung dieses Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen findet auf alle Massnahmen betreffend unterstellte

Beschaffungen Anwendung, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektro- nisch abgewickelt werden.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unterstellte Beschaffungen zur Erfüllung

staatlicher Aufgaben getätigte Beschaffungen: a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: i) gemäss den Annexen jeder Vertragspartei zu Anhang I4, ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;

4 Die Anhänge und Annexe werden in der AS nicht publiziert. Sie können im Internet unter www.wto.org/french/tratop_f/gproc_f/appendices_f.htm konsultiert werden.

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b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption; c) deren gemäss den Absätzen 6–8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröf- fentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel VII gleich oder höher als der Schwellenwert in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I ist; d) eines Auftraggeber; e) die nach Absatz 3 oder nach den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.

3. Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes verein-

bart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für: a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran; b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspar- tei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreiz; c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Ver- kauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliess- lich Darlehen, Staatsanleihen und andere Wertschriften; d) Verträge für die Anstellung von Persona; e) Beschaffungen: i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internatio- nalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internatio- nalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüs- se, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. Bedingungen mit diesem Übereinkommen nicht ver- einbar wären.

4. Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben:

a) in Annex 1 die Stellen auf zentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen; b) in Annex 2 die Stellen auf subzentraler Regierungsebene, deren Beschaffun- gen unter das Übereinkommen fallen; c) in Annex 3 alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Überein- kommen fallen; d) in Annex 4 die Waren, die unter das Übereinkommen fallen;

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e) in Annex 5 die Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauaufträgen, die unter das Übereinkommen fallen; f) in Annex 6 die Bauaufträge, die unter das Übereinkommen fallen; g) in Annex 7 allgemeine Anmerkungen.

5. Fordert ein Auftraggeber im Rahmen einer unterstellten Beschaffung von Perso-

nen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, dass sie Beschaffun- gen nach besonderen Vorschriften durchführen, so gilt Artikel IV sinngemäss. Bewertung 6. Schätzt ein Auftraggeber den Auftragswert ein, um zu ermitteln, ob der Auftrag unter dieses Übereinkommen fällt, so: a) ist es ihm untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen oder einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Überein- kommens ausgeschlossen wird; b) muss er den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und alle Arten der Vergütung berücksich- tigen einschliesslich: i) Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie ii) sofern bei der Beschaffung Optionen möglich sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.

7. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilauf-

träge vergeben (im Folgenden «wiederkehrende Leistungen»), so gilt als Berech- nungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert: a) der Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Geschäftsjahres des Auftraggebers, wenn möglich angepasst an absehbare Änderungen in Menge und Wert der über die folgenden zwölf Monate zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; oder b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Geschäftsjahr des Auftraggebers vergeben werden.

8. Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete

oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes: a) im Falle von Verträgen mit bestimmter Laufzeit: i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten: der geschätzte maxi- male Gesamtwert für die Laufzeit, oder ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten: der geschätzte maxima- le Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes;

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b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer: die geschätzte monat- liche Rate, multipliziert mit 48; c) wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit handelt: das in Buchstabe b) Festgelegte.

Art. III Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht

daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Be- schaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforder- lich erachten.

2. Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet

werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertrags- partei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen: a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; c) zum Schutze des geistigen Eigentums; d) in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefan- genen hergestellte Waren.

Art. IV Allgemeine Grundsätze Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf Massnahmen, die das unterstellte Beschaffungswesen betreffen,

behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, genauso umgehend und bedingungslos und nicht ungüns- tiger, als die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber: a) inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter behandelt; und b) Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behan- delt.

2. In Bezug auf eine Massnahme betreffend das unterstellte Beschaffungswesen

sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab: a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der auslän- dischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;

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b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Wa- ren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaf- fung anbietet, Waren oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei sind. Verwendung elektronischer Hilfsmittel

3. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der

betreffende Auftraggeber dafür: a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern. Durchführung von Beschaffungen 4. Die Auftraggeber führen unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass: a) sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden; b) keine Interessenskonflikte entstehen; und c) korrupte Praktiken verhindert werden. Ursprungsregeln

5. Für unterstellte Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder

Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsre- geln unterscheiden, die im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendet werden. Kompensationsgeschäfte

6. Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien weder Kompensa-

tionsgeschäfte an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch. Nicht nur mit dem Beschaffungswesen zusammenhängende Massnahmen 7. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfah- ren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleis- tungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das unterstellte öffentliche Beschaf- fungswesen.

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Art. V Entwicklungsländer

1. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen und bei der

Anwendung und Durchführung des Übereinkommens berücksichtigen die Vertrags- parteien die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse sowie die Umstände der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder (im Folgenden gemeinsam als «Entwicklungsländer» bezeichnet, soweit sie nicht anders benannt werden) besonders, wobei sie anerkennen, dass sich diese von Land zu Land erheb- lich unterscheiden können. Eine besondere und differenzierte Behandlung gewähren die Vertragsparteien aufgrund dieses Artikels auf Verlangen: a) den am wenigsten entwickelten Ländern; b) den übrigen Entwicklungsländern, sofern diese besondere und differenzierte Behandlung ihren Entwicklungsbedürfnissen entspricht.

2. Tritt ein Entwicklungsland diesem Übereinkommen bei, so wendet jede Ver-

tragspartei auf die Waren, Dienstleistungen und Anbieter dieses Landes unverzüg- lich die günstigsten Bedingungen an, die sie gemäss ihren Annexen zu Anhang I anderen Vertragsparteien gewährt, gemäss Bedingungen, die zwischen der betref- fenden Vertragspartei und dem Entwicklungsland zur Gewährleistung ausgewogener Chancen im Rahmen dieses Übereinkommens ausgehandelt wurden.

3. Ein Entwicklungsland kann aufgrund seiner Entwicklungsbedürfnisse mit dem

Einverständnis der Vertragsparteien während einer Übergangszeit und gemäss einem Zeitplan eine oder mehrere der folgenden Übergangsmassnahmen gemäss seinen entsprechenden Annexen zu Anhang I treffen oder aufrechterhalten, darf dabei jedoch keine Diskriminierung unter den anderen Vertragsparteien hervorrufen: a) ein Preispräferenzprogramm, sofern das Programm: i) nur für den Teil des Angebots Präferenzen bietet, der Waren oder Dienstleistungen aus dem Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, oder aus anderen Entwicklungsländern umfasst, bei denen das Ent- wicklungsland, für das die Präferenz gilt, im Rahmen eines Präfe- renzabkommens zu einer Inländerbehandlung verpflichtet ist, unter der Voraussetzung, dass, falls das andere Entwicklungsland eine Vertrags- partei dieses Abkommens ist, eine solche Behandlung allen vom Aus- schuss festgelegten Bedingungen unterliegt, und ii) transparent ist und die Präferenz und deren Umsetzung bei der Beschaf- fung in der Ausschreibung klar umschrieben werden; b) ein Kompensationsgeschäft, sofern die Auflage oder Berücksichtigung eines Kompensationsgeschäftes in der Ausschreibung klar angegeben wird; c) die gestaffelte Hinzufügung bestimmter Stellen oder Sektoren; d) ein Schwellenwert, der über dem ständigen Schwellenwert liegt.

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4. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Ver-

tragsparteien vereinbaren, dass das beitretende Entwicklungsland bestimmte Ver- pflichtungen mit Ausnahme von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) zeitlich versetzt anwendet, während es die Verpflichtung umsetzt. Die Umsetzungsperiode beträgt: a) für eines der am wenigsten entwickelten Länder: fünf Jahre ab dem Beitritt zum Übereinkommen; b) für die übrigen Entwicklungsländer: die Zeit, die sie brauchen, um eine be- stimmte Verpflichtung umzusetzen, jedoch höchstens drei Jahre.

5. Hat ein Entwicklungsland eine Umsetzungsperiode für eine Verpflichtung ge-

mäss Absatz 4 ausgehandelt, so hält es in seinem Annex 7 zu Anhang I die verein- barte Umsetzungsperiode, die betreffende Verpflichtung sowie mögliche Über- gangsverpflichtungen fest, die es für die Umsetzungsperiode eingeht.

6. Nachdem das Übereinkommen für ein Entwicklungsland in Kraft getreten ist,

kann der Ausschuss auf Ersuchen des Entwicklungslandes: a) die Übergangszeit für eine gemäss Absatz 3 getroffene oder aufrechterhalte- ne Massnahme oder die nach Absatz 4 ausgehandelte Umsetzungsperiode verlängern; oder b) unter besonderen Umständen, die während des Beitrittsverfahrens unvorher- sehbar waren, eine neue Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 genehmi- gen.

7. Ein Entwicklungsland, das eine Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 oder 6,

eine Umsetzungsperiode gemäss Absatz 4 oder eine Verlängerung gemäss Absatz 6 ausgehandelt hat, ergreift während der Übergangszeit oder Umsetzungsperiode die nötigen Schritte, um nach Ablauf dieses Zeitraums das Übereinkommen einzuhalten. Das Entwicklungsland teilt dem Ausschuss die jeweiligen Schritte unverzüglich mit. 8. Die Vertragsparteien prüfen jedes Ersuchen eines Entwicklungslandes um techni- sche Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Beitritt des Entwicklungslandes zum Übereinkommen oder dessen Umsetzung gebührend.

9. Der Ausschuss kann Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels ausarbeiten.

Solche Verfahren können Bestimmungen betreffend Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit Ersuchen gemäss Absatz 6 umfassen.

10. Der Ausschuss prüft die praktische Umsetzung und Wirksamkeit dieses Artikels

alle fünf Jahre.

Art. VI Information über das Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien:

a) veröffentlichen Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheide, allgemein gültige Verwaltungsverfügungen, gesetzlich vorgeschriebene Mustervertragsklau- seln, auf die in Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen verwiesen wird, Verfahren betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Ände- rungen umgehend in elektronischer Form oder Papierform in einem offiziel-

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len Publikationsorgan, das eine weite Verbreitung gewährleistet und der Öf- fentlichkeit leicht zugänglich ist; und b) geben anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Erklärungen dazu ab.

2. Die Vertragsparteien machen folgende Angaben:

a) in Anhang II das Publikationsorgan in elektronischer Form oder Papierform, in dem sie die Informationen gemäss Absatz 1 veröffentlichen; b) in Anhang III das Publikationsorgan in elektronischer Form oder Papier- form, in dem sie Anzeigen gemäss den Artikeln VII, IX Absatz 7 und XVI Absatz 2 veröffentlichen; c) in Anhang IV die Adresse(n) der Website(s), auf der die Vertragsparteien Folgendes veröffentlichen: i) ihre Beschaffungsstatistik gemäss Artikel XVI Absatz 5, ii) ihre Anzeigen der erfolgten Zuschläge gemäss Artikel XVI Absatz 6.

3. Die Vertragsparteien teilen Änderungen der in den Anhängen II, III und IV

enthaltenen Angaben unverzüglich dem Ausschuss mit.

Art. VII Anzeigen Ausschreibung 1. Ausser in den in Artikel XIII beschriebenen Fällen veröffentlicht der Auftragge- ber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung im geeigneten, in Anhang III aufgeführten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Das Publikationsorgan wird breit verteilt, und die Ausschreibungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist leicht zugäng- lich bleiben. Die Ausschreibungen müssen: a) für die Auftraggeber, die unter Annex 1 fallen, mindestens während der in Anhang III genannten Dauer über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; b) für die Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, soweit ein elektroni- scher Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugängli- chen Internetportal bereitgestellt werden. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Annex 2 oder 3, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangs- punkt elektronisch zugänglich zu machen.

2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen enthält

jede Ausschreibung folgende Angaben: a) Name und Adresse des Auftraggebers sowie weitere Angaben, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und um alle Unterlagen zu der Beschaffung und ge- gebenenfalls deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen; b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge, be- ziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, die geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen;

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c) bei wiederkehrenden Leistungen: wenn möglich eine Schätzung des Zeit- punktes der nachfolgenden Ausschreibungen; d) eine Beschreibung möglicher Optionen; e) den Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; f) die eingesetzte Beschaffungsmethode sowie ein Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden; g) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung; h) die Adresse und die Frist zur Einreichung von Angeboten; i) die Sprache oder die Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträ- ge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei des Auftraggebers eingereicht werden kön- nen; j) eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind, einschliesslich der Unterlagen oder Zertifi- zierungen, welche die Anbieter in diesem Zusammenhang einreichen müs- sen, sofern diese Anforderungen nicht in den Ausschreibungsunterlagen auf- geführt sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung bereitgestellt werden; k) sofern ein Auftraggeber gemäss Artikel IX eine beschränkte Anzahl quali- fizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot ein- zureichen: die Selektionskriterien und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zugelassen werden; l) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt. Zusammenfassung 3. Für jede beabsichtigte Beschaffung veröffentlicht der Auftraggeber in einer der Amtssprachen der WTO zusammen mit der Ausschreibung eine leicht zugängliche Zusammenfassung. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis; c) die Adresse, bei der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können. Vorankündigung

4. Die Auftraggeber werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Geschäfts-

jahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form zu veröffentlichen (im Folgenden «Vorankündigung»). Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröf- fentlichung der Ausschreibung geplant ist.

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5. Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, können die Vorankündigung als

Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Ab- satz 2 genannten Angaben, die für den Auftraggeber verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

Art. VIII Teilnahmebedingungen

1. Auftraggeber beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aus-

schreibung auf diejenigen, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betref- fenden Beschaffung verfügt.

2. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen:

a) darf der Auftraggeber nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Aus- schreibung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; b) darf der Auftraggeber Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.

3. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:

a) beurteilt der Auftraggeber die finanziellen Kapazitäten und die wirtschaft- liche und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Ge- schäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertrags- partei, in dem er sich befindet; b) stützt der Auftraggeber seine Beurteilung auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren. 4. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter unter anderem aus folgenden Gründen ausschliessen: a) Konkurs; b) unwahre Aussagen; c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen An- forderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen; d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte; e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die beruf- liche Ehre und Integrität des Anbieters beeinträchtigen; f) Nichtbezahlung von Steuern.

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Art. IX Qualifikation der Anbieter Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren 1. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass:

a) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern; b) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen zu verringern, sofern sie derartige Systeme führen. 3. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führen Registrierungs- systeme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren öffentlichen Ausschreibungen in den Weg zu legen. Selektives Verfahren

4. Plant er Auftraggeber ein selektives Verfahren, so hat er:

a) in der Ausschreibung mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Ab- satz 2 Buchstaben a), b), f), g), j), k) und l) anzugeben und die Anbieter ein- zuladen, ein Angebot abzugeben; und b) bis die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, qualifi- zierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) anzugeben und diese gemäss Artikel XI Ab- satz 3 Buchstabe b) zu informieren.

5. Die Auftraggeber erlauben allen qualifizierten Anbietern, an einer bestimmten

Beschaffung teilzunehmen, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Aus- schreibung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Aus- wahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.

6. Werden die Ausschreibungsunterlagen bei der Veröffentlichung der Ausschrei-

bung gemäss Absatz 4 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt der Auftragge- ber dafür, dass diese Unterlagen allen gemäss Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Verzeichnisse

7. Auftraggeber können ein Verzeichnis der Anbieter führen, vorausgesetzt eine

Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, wird in einem geeigneten Publikationsorgan, das in Anhang III aufgeführt ist: a) jährlich veröffentlicht; und b) bei einer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht.

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8. Die Anzeige gemäss Absatz 7 umfasst:

a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Ka- tegorien, für die das Verzeichnis eingesetzt werden kann; b) die von den Anbietern für die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu erfüllen- den Teilnahmebedingungen und die Verfahren, mit denen der betreffende Auftraggeber überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt; c) Name und Adresse des Auftraggebers und sonstige Angaben, die erforder- lich sind, um den Auftraggeber zu kontaktieren und die Unterlagen betref- fend das Verzeichnis zu beziehen; d) die Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses und die Möglichkeiten für seine Er- neuerung oder die Beendigung seiner Nutzung oder, sofern keine Gültig- keitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Beendigung der Nut- zung des Verzeichnisses bekannt gegeben wird; e) der Hinweis, dass das Verzeichnis für die unterstellten Beschaffungen ver- wendet werden kann.

9. Unbeschadet von Absatz 7 dürfen Auftraggeber die in Absatz 7 erwähnte Anzei-

ge nur einmal, am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses, veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt und wenn die Anzeige: a) die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis enthält, wonach keine weiteren Anzeigen veröffentlicht werden; und b) elektronisch veröffentlicht wird und während der Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird.

10. Die Auftraggeber erlauben es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in das

Verzeichnis zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf. 11. Stellt ein Anbieter, der nicht in einem Verzeichnis steht, einen Antrag auf Teil- nahme an einer Ausschreibung aufgrund eines Verzeichnisses und sämtlicher ein- schlägiger Unterlagen innerhalb der in Artikel XI Absatz 2 erwähnten Frist, so prüft der Auftraggeber den Antrag. Der Auftraggeber darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der Prüfung in Bezug auf eine Beschaffung ausschliessen, dass er nicht genügend Zeit zur Prüfung des Antrags hat, es sei denn, der Auftraggeber ist unter aussergewöhnlichen Umständen bei besonders komplexen Fällen nicht im- stande, den Antrag innerhalb der für die Einreichung von Angeboten gewährten Frist zu prüfen. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber

12. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber können eine Anzeige, in der An-

bieter eingeladen werden, die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern: a) die Anzeige gemäss Absatz 7 veröffentlicht wird und die in Absatz 8 gefor- derten Angaben, möglichst viele der in Artikel VII Absatz 2 geforderten Angaben und eine Erklärung beinhaltet, wonach sie eine Ausschreibung bil-

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det oder wonach nur die Anbieter im Verzeichnis weitere Anzeigen für Be- schaffungen gemäss diesem Verzeichnis erhalten; und b) der entsprechende Auftraggeber den Anbietern, die ihm ihr Interesse an ei- ner bestimmten Beschaffung gemeldet haben, umgehend genügend Informa- tionen, einschliesslich, soweit sie verfügbar sind, sämtlicher übriger Anga- ben gemäss Artikel VII Absatz 2 übermittelt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können. 13. Ein Auftraggeber, der unter Annex 2 oder 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Absatz 10 beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn dem Auftraggeber genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt. Informationen über Entscheide von Auftraggebern

14. Die Auftraggeber informieren Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer

Ausschreibung oder um Aufnahme in das Verzeichnis beworben haben, unverzüg- lich über den entsprechenden Entscheid.

15. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer

Ausschreibung oder Aufnahme in ein Verzeichnis ab, erkennt er einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht er ihn aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung seines Entscheids.

Art. X Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen Technische Spezifikationen

1. Die Auftraggeber dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, anneh-

men oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den inter- nationalen Handel zu schaffen.

2. Schreibt ein Auftraggeber technische Spezifikationen für die zu beschaffenden

Waren oder Dienstleistungen vor, so: a) definiert er die technische Spezifikation eher bezüglich Leistung und Funk- tionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigen- schaften; und b) gründet er die technische Spezifikation, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte natio- nale Normen oder Bauvorschriften.

3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption und beschreibende

Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch die Worte «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigt.

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4. Die Auftraggeber schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen

bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter er- wähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Be- schaffungsbedarfs gibt und dass der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschrei- bungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufgenommen hat. 5. Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb verhindert, von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. 6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit können Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung ihrer natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes ausarbeiten, annehmen oder anwenden. Ausschreibungsunterlagen

7. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfü-

gung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote einzu- reichen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind: a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Wa- ren oder Dienstleistungen und aller Anforderungen, einschliesslich techni- scher Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnun- gen und notwendiger Instruktionen; b) Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit An- gaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen; c) sämtliche Zuschlagskriterien, welche der Auftraggeber bei der Zuschlagser- teilung anwendet, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist; d) wickelt der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch ab: die Anforderun- gen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen; e) führt der Auftraggeber eine elektronische Auktion durch: die Regeln, ein- schliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Zuschlags- kriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird; f) werden die Angebote öffentlich geöffnet: das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen;

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g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbe- dingungen und Einschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht wer- den dürfen, z. B. auf Papier oder elektronisch; h) Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleis- tungen.

8. Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der betroffenen Waren oder

die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen.

9. Die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Zu-

schlagskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfas- sen.

10. Die Auftraggeber:

a) stellen die Ausschreibungsunterlagen innerhalb kürzester Frist bereit, sodass interessierte Anbieter genügend Zeit haben, um entsprechende Angebote einzureichen; b) stellen interessierten Anbietern auf Anfrage die Ausschreibungsunterlagen zu; c) beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen interes- sierter oder teilnehmender Anbieter betreffend einschlägige Informationen, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorzugen. Änderungen 11. Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforde- rungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilneh- menden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderte oder neue Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich: a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe teilge- nommen haben, soweit diese Anbieter dem Auftraggeber bekannt sind; in al- len anderen Fällen geht er gleich wie bei der Übermittlung der ursprüng- lichen Information vor; b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

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Art. XI Fristen Allgemeines

1. Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu

vereinbaren ist, die Fristen so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge einreichen und entsprechende Angebote abgeben können, und berücksichtigen dabei Faktoren wie: a) Art und Komplexität der Beschaffung; b) voraussichtliches Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen; c) die erforderliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten auf nicht elektro- nischem Weg durch die Post vom In- und Ausland aus, sofern keine elektro- nische Übermittlung eingesetzt wird. Diese Fristen sowie Fristverlängerungen sind für alle interessierten oder teilnehmen- den Anbieter gleich. Fristen

2. Beim selektiven Verfahren bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist für die

Einreichung des Teilnahmeantrags grundsätzlich nicht kürzer als 25 Tage sein darf, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung an. Verunmög- licht eine vom Auftraggeber gebührend belegte Dringlichkeit eine derartige Frist, kann sie auf nicht weniger als zehn Tage gekürzt werden.

3. Vorbehaltlich der Absätze 4, 5, 7 und 8 bestimmen die Auftraggeber, dass die

Frist zur Einreichung von Angeboten mindestens 40 Tage betragen muss, gerechnet vom Zeitpunkt: a) der Veröffentlichung der Ausschreibung bei offenen Verfahren; b) der Mitteilung durch den Auftraggeber an die Anbieter, dass sie bei selek- tiven Verfahren zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden, unabhängig davon, ob der Auftraggeber ein Verzeichnis der Anbieter einsetzt.

4. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsab-

gabe auf mindestens zehn Tage kürzen, sofern: a) sie mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung gemäss Artikel VII Absatz 4 veröf- fentlicht haben und die Vorankündigung folgende Punkte beinhaltet: i) eine Beschreibung der Beschaffung, ii) die ungefähre Frist für die Einreichung von Angeboten oder Teilnah- meanträgen, iii) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen, iv) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, v) möglichst viele der erforderlichen Angaben für die Ausschreibung nach Artikel VII Absatz 2, die verfügbar sind;

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b) sie bei wiederkehrenden Leistungen in der ersten Ausschreibung ankündi- gen, dass in weiteren Ausschreibungen Fristen für Angebote aufgrund dieses Absatzes gesetzt werden; oder c) eine vom jeweiligen Auftraggeber gebührend begründete Dringlichkeit die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe verunmöglicht.

5. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebots-

abgabe in jedem der folgenden Umstände um fünf Tage kürzen: a) die Ausschreibung wird elektronisch veröffentlicht; b) sämtliche Ausschreibungsunterlagen werden zum Zeitpunkt der Veröffent- lichung der Ausschreibung elektronisch bereitgestellt; c) der Auftraggeber akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg.

6. Wird Absatz 5 zusammen mit Absatz 4 geltend gemacht, so darf dies nicht zu

einer Reduktion der gemäss Absatz 3 bestimmten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als zehn Tage ab dem Veröffentlichungsdatum der Ausschreibung führen.

7. Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Artikel kann ein Auftraggeber

bei der Beschaffung gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombina- tion der beiden die gemäss Absatz 3 bestimmte Einreichungsfrist auf bis zu dreizehn Tage kürzen, sofern er die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gleich- zeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerb- liche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, kann er ausserdem die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen. 8. Wählt ein unter Annex 2 oder 3 fallender Auftraggeber alle qualifizierten Anbie- ter oder einen Teil von ihnen aus, so kann die Einreichungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Anbietern festge- legt werden. Kommt keine Einigung zustande, darf die Frist keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.

Art. XII Verhandlungen

1. Die Vertragsparteien können vorsehen, dass Auftraggeber Verhandlungen führen,

wenn: a) der Auftraggeber seine Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschrei- bung laut Artikel VII Absatz 2 angekündigt hat; oder b) die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlags- kriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2. Die Auftraggeber stellen sicher, dass:

a) die Nichtberücksichtigung von Anbietern bei Verhandlungen im Einklang mit den Zuschlagskriterien der Ausschreibung oder der Ausschreibungsun- terlagen erfolgt; und

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b) nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden An- bietern die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb der sie neue oder überarbei- tete Angebote einreichen können.

Art. XIII Freihändiges Verfahren

1. Ein Auftraggeber kann das freihändige Verfahren anwenden, sofern er diese

Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt; er kann dabei entscheiden, die Artikel VII–IX, X (Abs. 7–11), XI, XII, XIV und XV unter einer der folgenden Voraussetzungen nicht anzuwenden: a) wenn: i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellte, ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprachen, iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind, sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden; b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine an- gemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt: i) bei der Beschaffung eines Kunstwerkes, ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrech- ten, iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen; c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für die zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienst- leistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde; d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dring- lichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vor- hersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selek- tiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;

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f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienst- leistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienst- leistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Pro- dukt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmba- ren Qualitätsnormen eignet; eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nach- weis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt hingegen nicht darunter; g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Li- quidation oder Konkursverwaltung, nicht aber für übliche Käufe bei norma- len Anbietern ergeben; h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vor- ausgesetzt, dass: i) die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Überein- kommens insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Aus- schreibung entspricht, und ii) die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt wird. 2. Die Auftraggeber erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schrift- lich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstän- de und Bedingungen nach Absatz 1, welche das freihändige Verfahren rechtfertig- ten.

Art. XIV Elektronische Auktionen Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlags- kriterien beruht, die im Verlauf der elektronischen Auktion für die automa- tische Erstellung beziehungsweise Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird; b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.

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Art. XV Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung Behandlung der Angebote

1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch den Auftrag-

geber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungspro- zess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.

2. Die Auftraggeber benachteiligen Anbieter nicht, wenn ein Angebot nach Ablauf

der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzu- schreiben ist.

3. Gibt ein Auftraggeber einem Anbieter Gelegenheit, zwischen der Öffnung der

Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern geben. Zuschlagserteilung 4. Um für einen Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schrift- lich eingereicht worden sein, muss es bei der Öffnung den wesentlichen Anforde- rungen der Anzeigen oder der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. 5. Sofern der Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der aus- schliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen: a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder b) wenn der Preis das einzige Kriterium ist: den tiefsten Preis geboten hat. 6. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahme- bedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen. 7. Die Auftraggeber dürften Optionen nicht einsetzen, Beschaffungen nicht absagen und erteilte Aufträge nicht ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Überein- kommen zu umgehen.

Art. XVI Transparenz von Beschaffungsinformationen Informationen an die Anbieter

1. Die Auftraggeber informieren die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über die

Zuschlagserteilung. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information in schriftli- cher Form zu erfolgen. Vorbehaltlich von Artikel XVII Absätze 2 und 3 erklären die Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilen ihm die entsprechenden Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.

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Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung

2. Die Auftraggeber veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag

jedes unterstellten Auftrages eine Anzeige in dem in Anhang III aufgeführten geeig- neten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. Die Anzei- ge enthält mindestens folgende Angaben: a) eine Beschreibung der beschafften Waren und Dienstleistungen; b) Name und Adresse des Auftraggebers; c) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; d) Preis des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde; e) Datum der Vergabe; f) Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Verfah- ren gemäss Artikel XIII eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein freihändiges Verfahren rechtfertigen. Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit

3. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahre ab dem Datum der

Zuschlagserteilung auf: a) die Unterlagen und Berichte der Angebotsverfahren sowie die Zuschläge be- treffend unterstellte Beschaffungen, einschliesslich der nach Artikel XIII vorgeschriebenen Berichte; b) die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung. Erhebung und Weitergabe von statistischen Daten 4. Die Vertragsparteien erstellen Statistiken über die unterstellten Aufträge und übermitteln sie dem Ausschuss. Die Berichte erstrecken sich auf ein Jahr, müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf des Berichtszeitraums eingereicht werden und enthalten folgende Angaben: a) für Auftraggeber nach Annex 1: i) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten Aufträge für alle betreffen- den Auftraggeber, ii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber vergebenen Aufträge nach Waren- und Dienstleistungskategorie auf der Grundlage eines einheitlichen, international anerkannten Klassifika- tionssystems, iii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber freihändig vergebenen Aufträge; b) für die Auftraggeber nach Annex 2 und 3: Anzahl und Gesamtwert der un- terstellten, von allen Auftraggebern vergebenen Aufträge je Annex;

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c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen für die Angaben gemäss den Buchstaben a) und b) mit Erläuterungen zur eingesetzten Schät- zungsmethode. 5. Veröffentlicht eine Vertragspartei ihre Statistiken auf einer offiziellen Website in einer Form, die den Anforderungen von Absatz 4 entspricht, kann sie, anstelle der Datenübermittlung gemäss Absatz 4, dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Statistiken zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.

6. Schreibt eine Vertragspartei vor, Anzeigen zu vergebenen Aufträgen gemäss

Absatz 2 elektronisch zu veröffentlichen, und sind diese Anzeigen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich, die eine Analyse der entsprechenden Aufträge ermöglicht, so kann sie statt der Datenübermittlung gemäss Absatz 4 dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Daten zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.

Art. XVII Weitergabe von Informationen Information der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien machen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unver-

züglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und gemäss diesem Übereinkommen vonstattenge- gangen ist, und geben unter anderem Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Ver- tragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, einem Anbieter weitergeben. Verzicht auf Weitergabe von Informationen

2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens hat eine Vertrags-

partei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon abzusehen, einem bestimmten An- bieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den An- bietern beeinträchtigen könnten.

3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens zwingen die Vertragsparteien, ein-

schliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, nicht, vertrau- liche Informationen weiterzugeben, wenn dies: a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde; b) den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte; c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter privater Personen schädi- gen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

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Art. XVIII Interne Überprüfungsverfahren 1. Die Vertragsparteien legen rasche, wirksame, transparente und nichtdiskriminie- rende Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit die Anbieter Beschwerde erheben können: a) gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens; oder b) falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berech- tigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens Beschwerde zu erheben: gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffe- nen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens; im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schrift- lich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.

2. Erhebt ein Anbieter Beschwerde im Zusammenhang mit einer unterstellten Be-

schaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auf- traggebers, der die Beschaffung durchführt, den Auftraggeber und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Der Auftraggeber nimmt recht- zeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen oder sein Recht, Abhilfemassnahmen unter dem Überprüfungsver- fahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene zu verlangen, nicht beeinträchtigt.

3. Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einrei-

chung einer Beschwerde gewährt, welche mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und

von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaf- fung entgegennimmt und überprüft.

5. Prüft zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Be-

schwerde, so hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, vom Auftraggeber, dessen Be- schaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Ge- richtsbehörde Rekurs einlegen kann. 6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seinen Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder dass es Verfahren anwendet, aufgrund derer: a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevan- ten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt; b) die Teilnehmer am Verfahren (im Folgenden «Teilnehmer») anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft; c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;

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d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben; e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen vernommen werden; und f) das Überprüfungsorgan seine Entscheide und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jeden Entscheid oder jede Empfehlung beifügt.

7. Die Vertragsparteien schaffen oder verwenden Verfahren, welche Folgendes

vorsehen: a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnah- men können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Ver- fahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; b) wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 vorliegt: Korrekturmassnahmen oder Er- satz für erlittene Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder auf diejenigen für die Be- schwerde beschränken oder beide umfassen.

Art. XIX Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs Notifizierung einer beabsichtigten Änderung

1. Die Vertragsparteien notifizieren dem Ausschuss jede beabsichtigte Berichti-

gung, Verschiebung eines Auftraggebers von einem Annex in einen anderen, Strei- chung eines Auftraggebers oder andere Änderung ihrer Annexe zu Anhang I (im Folgenden die «Änderung»). Die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden die «Änderungen vornehmende Vertragspartei») übermittelt in der Notifizierung: a) für jede beabsichtigte Streichung eines Auftraggebers aus ihren Annexen zu Anhang I, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht, weil die Kontrolle der Regierung über oder ihr Einfluss auf die unterstellten Beschaffungen dieses Auftraggebers aufgehoben wurden: den Beweis dieser Aufhebung; b) für sonstige beabsichtigte Änderungen: Informationen zu den wahrschein- lichen Auswirkungen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich. Einwände gegen die Notifizierung

2. Jede Vertragspartei, deren Rechte unter diesem Übereinkommen durch eine

gemäss Absatz 1 notifizierte beabsichtigte Änderung beeinträchtigt werden könnten, kann dem Ausschuss ihre Einwände gegen eine beabsichtigte Änderung notifizieren. Solche Einwände müssen innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizie- rung an die Vertragsparteien erhoben werden und eine Begründung enthalten.

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Konsultationen

3. Die Änderungen vornehmende Vertragspartei sowie jede Vertragspartei, welche

Einwände dagegen erhebt (im Folgenden die «Einwände erhebende Vertragspar- tei»), bemühen sich zunächst nach Kräften, die Einwände im Rahmen von Konsulta- tionen auszuräumen. In solchen Konsultationen prüfen die Änderungen vornehmen- de Vertragspartei und die Einwände erhebenden Vertragsparteien die beabsichtigte Änderung: a) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe a): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe b) verabschiedeten indikativen Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflus- ses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen; b) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe b): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien für die Be- stimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für Änderungen, sodass ausgewogene Rechte und Pflichten und ein ver- gleichbarer Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs dieses Über- einkommens gewahrt bleiben. Revidierte Änderung

4. Räumen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhe-

bende Vertragspartei diese Einwände durch Konsultationen aus und revidiert die Änderungen vornehmende Vertragspartei ihre beabsichtigte Änderung infolge dieser Konsultationen, so notifiziert die Änderungen vornehmende Vertragspartei die revi- dierte Änderung dem Ausschuss in Übereinstimmung mit Absatz 1; die revidierte Änderung wird erst wirksam, nachdem die Anforderungen dieses Artikels erfüllt worden sind. Umsetzung der Änderungen

5. Eine beabsichtigte Änderung tritt erst in Kraft, wenn:

a) keine Vertragspartei dem Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Ver- sand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 schrif- tliche Einwände gegen die beabsichtigte Änderung notifiziert hat; b) alle Einwände erhebenden Vertragsparteien dem Ausschuss notifiziert ha- ben, dass sie ihre Einwände gegen die beabsichtigte Änderung zurückziehen; oder c) 150 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Ver- tragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will. Aufhebung eines im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs 6. Tritt eine Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, so ist jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Gel- tungsbereich aufzuheben. Unbeschadet von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) darf eine Aufhebung gemäss diesem Absatz nur gegenüber den Änderungen vornehmen-

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den Vertragspartei vorgenommen werden. Die Einwände erhebenden Vertragspar- teien informieren den Ausschuss schriftlich über derartige Aufhebungen mindestens

30 Tage, bevor sie in Kraft treten. Aufhebungen im Sinne dieses Absatzes müssen

mit allen vom Ausschuss gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien hinsichtlich des Ausmasses der ausgleichenden Anpassungen vereinbar sein. Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden

7. Hat der Ausschuss ein Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von

Einwänden gemäss Absatz 8 verabschiedet, so kann eine Änderung vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei innerhalb von 120 Ta- gen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung ein Schieds- verfahren einleiten, wobei Folgendes gilt: a) Hat während dieses Zeitraums keine Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet: i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, wenn 130 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beab- sichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Ände- rungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich infor- miert hat, dass sie die Änderung umsetzen will; und ii) darf keine Einwände erhebende Vertragspartei nach Absatz 6 einen Geltungsbereich aufheben. b) Hat die Änderungen vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhe- bende Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet: i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) nicht vor Abschluss des Schiedsverfahrens in Kraft; ii) nimmt jede Einwände erhebende Vertragspartei, die ein Recht auf aus- gleichende Anpassungen geltend machen will oder die einen im We- sentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufheben will, am Schiedsverfahren teil; iii) hat sich die Änderungen vornehmende Vertragspartei bei der Umset- zung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens zu halten; und iv) ist, wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei sich bei der Um- setzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) nicht an die Er- gebnisse des Schiedsverfahrens hält, jede Einwände erhebende Ver- tragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungs- bereich gemäss Absatz 6 aufzuheben, vorausgesetzt, dass dies mit den Ergebnissen des Schiedsverfahrens vereinbar ist. Aufgaben des Ausschusses

8. Der Ausschuss verabschiedet:

a) Regeln für das Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 2;

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b) indikative Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auf- traggebers nachweisen; c) Kriterien zur Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichen- den Anpassungen für die Änderungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b) und des im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs gemäss Absatz 6.

Art. XX Konsultationen und Streitbeilegung 1. Die Vertragsparteien prüfen Begehren einer anderen Vertragspartei betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens wohlwollend und geben ausreichende Gele- genheit zu Konsultationen. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines Ziels dieses Übereinkom- mens behindert wird, weil: a) eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Über- einkommen nicht nachkommen; oder b) eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden, unabhängig da- von, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen; so kann sich diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im Folgenden «Streitbeilegungsvereinba- rung») berufen. 3. Die Streitbeilegungsvereinbarung ist auf Konsultationen und auf die Streitbeile- gung im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbar, mit der Ausnahme, dass unbeschadet von Artikel 22 Absatz 3 der Streitbeilegungsvereinbarung Streitfälle im Rahmen der in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Überein- kommen, ausgenommen dieses Übereinkommen, nicht zur Aussetzung von Zuge- ständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen führen und dass Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach einem anderen in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen führen.

Art. XXI Institutionen Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen 1. Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragspar- teien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

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2. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die

die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden.

3. Der Ausschuss hat jährlich:

a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Übereinkommens zu überprü- fen; und b) den Allgemeinen Rat der WTO gemäss Artikel IV Absatz 8 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Abkommen») von seiner Arbeit zu unterrichten und über Entwick- lungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und dem Funktionieren dieses Übereinkommens zu informieren. Beobachter

4. WTO-Mitglieder, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, haben

mittels schriftlicher Mitteilung an den Ausschuss das Recht, als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. WTO-Beobachter können einen schriftli- chen Antrag an den Ausschuss stellen, um als Beobachter an den Tagungen des Aus- schusses teilzunehmen, und der Ausschuss kann ihnen Beobachterstatus verleihen.

Art. XXII Schlussbestimmungen Annahme und Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen5, deren vereinbarter Geltungs-

bereich in den Annexen von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen ha- ben, oder die bis spätestens an diesem Datum das Übereinkommen unter Vorbehalt einer Ratifizierung unterzeichnet und es in der Folge bis zum 1. Januar 1996 ratifi- ziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft. Beitritt

2. WTO-Mitglieder können diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten,

die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Vorbehalte

3. Die Vertragsparteien dürfen gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens keine

Vorbehalte anbringen. Nationale Rechtsvorschriften 4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieses Übereinkommens ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfah-

5 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union.

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ren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von ihren Auftraggebern angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.

5. Die Vertragsparteien unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen ihrer

Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen. Künftige Verhandlungen und künftige Arbeitsprogramme

6. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Aufrechterhaltung von

diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden. 7. Die Vertragsparteien führen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkraft- treten dieses am 30. März 2012 verabschiedeten Protokolls zur Änderung des Über- einkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen zu verbessern, diskriminierende Massnahmen schrittweise zu reduzieren und zu besei- tigen und seinen Geltungsbereich unter allen Vertragsparteien auf der Basis gegen- seitiger Reziprozität so weit wie möglich auszudehnen, wobei sie den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung tragen.

8. a) Der Ausschuss führt weitere Arbeiten durch, um die Umsetzung dieses

Übereinkommens und die Verhandlungen gemäss Absatz 7 zu fördern, in- dem er Arbeitsprogramme zu den folgenden Punkten verabschiedet: i) Behandlung kleiner und mittlerer Unternehmen; ii) Erhebung und Verbreitung statistischer Daten; iii) Behandlung nachhaltiger Beschaffungen; iv) Ausschlüsse und Beschränkungen in den Annexen der Vertragspartei- en; v) Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen. b) Der Ausschuss: i) kann einen Beschluss verabschieden, der eine Liste mit Arbeitspro- grammen zu weiteren Punkten enthält, die periodisch überprüft und ak- tualisiert werden kann, ii) verabschiedet einen Beschluss, in dem die für jedes unter Buchstabe a) aufgeführte Arbeitsprogramm sowie für allfällige unter Buchstabe b) Punkt i) verabschiedete Arbeitsprogramme durchzuführenden Arbeiten festgelegt werden.

9. Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln

für Waren, das im Rahmen des Übereinkommens über Ursprungsregeln im Anhang 1A des WTO-Abkommens6 durchgeführt wird, und nach Abschluss der Verhand- lungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Änderung von Artikel IV Absatz 5 die Ergebnisse des Ar- beitsprogramms und der Verhandlungen.

6 SR 0.632.20

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10. Der Ausschuss prüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen die Anwendbarkeit von Artikel XX Absatz 2 Buchstabe b). Änderungen

11. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen ändern. Der Beschluss,

eine Änderung zu verabschieden und sie den Vertragsparteien zur Annahme vorzu- legen, wird im Konsens gefällt. Eine Änderung tritt in Kraft: a) unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe b) für diejenigen Ver- tragsparteien, die sie angenommen haben, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, und anschliessend für jede weitere Vertragspartei, sobald sie von dieser angenommen worden ist; b) für alle Vertragsparteien, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Ver- tragsparteien angenommen worden ist, sofern es sich um eine Änderung handelt, bei welcher der Ausschuss im Konsens bestimmt hat, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt lässt. Rücktritt

12. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rück-

tritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsan- zeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammen- tritt. 13. Kündigt eine Vertragspartei die WTO-Mitgliedschaft auf, so gilt sie ab demsel- ben Zeitpunkt, an dem ihre WTO-Mitgliedschaft endet, nicht mehr als Vertragspar- tei dieses Übereinkommens. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

14. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwen-

dung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustim- mung versagt. Anhänge

15. Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.

Sekretariat

16. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekre-

tariat wahrgenommen. Hinterlegung

17. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt; dieser

übermittelt jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Artikel XIX und jeder Änderung nach Absatz 11 und notifiziert jeden Beitritt hierzu nach Ab- satz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 12 oder 13.

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Registrierung

18. Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen7 registriert.

7 SR 0.120

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Geltungsbereich des Revidierten Übereinkommens, am 1. Januar 2021 Vertragsstaaten Inkrafttreten

Armenien 6. Juni 2015 Australien 5. Mai 2019 China Hongkong 6. April 2014 Taiwan (Chinesisches Taipei) 6. April 2014 Europäische Union 6. April 2014 Island 6. April 2014 Israel 6. April 2014 Japan 16. April 2014 Kanada 6. April 2014 Korea (Süd) 14. Juni 2016 Liechtenstein 6. April 2014 Moldau 14. Juli 2016 Montenegro 15. Juli 2015 Neuseeland 12. August 2015 Niederlande Aruba 21. August 2014 Norwegen 6. April 2014 Schweiz 1. Januar 2021 Singapur 6. April 2014 Ukraine 18. Mai 2016 Vereinigte Staaten 6. April 2014 Vereinigtes Königreich 1. Januar 2021

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