AS 2020 6567
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes)
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes)
vom 19. Juni 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20192, beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen des Europarats vom 25. März 20153 gegen den Handel mit
menschlichen Organen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Er teilt der Generalsekretärin des Europarats mit, dass die zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 22 Buchstabe b des Übereinkommens das Bundesamt für Gesundheit ist.
Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
2020-1800 6567
Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel AS 2020 mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung. BB
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im
Anhang.
Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abge- laufen.4
2 Die Änderungen der im Anhang aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwen-
dung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Februar 2021 in Kraft gesetzt.5
11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2020 5721
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 10. Dezember 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel AS 2020 mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung. BB
Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20046
Art. 6 Abs. 1
1 Es ist verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen
einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
Art. 7 Abs. 1
1 Es ist verboten:
a. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln; b. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, zu entnehmen oder solche Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren.
Art. 69 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a–cbis, 2 und 4 Verbrechen und Vergehen
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch7 vorliegt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: a. für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen fi- nanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt (Art. 6 Abs. 1); b. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen handelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a); c. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, ge- fordert oder angenommen wurde, entnimmt oder solche Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert (Art. 7 Abs. 1 Bst. b); cbis. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt;
6 SR 810.21 7 SR 311.0
Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel AS 2020 mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung. BB
2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen oder handelt es sich bei einer Tat nach
Absatz 1 Buchstaben a–cbis um das Organ einer minderjährigen lebenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 4 Die Täterin oder der Täter ist auch strafbar, wenn sie oder er die Tat nach Absatz 1 Buchstaben a–cbis oder Absatz 2 im Ausland begangen hat. Artikel 7 des Strafge- setzbuchs ist anwendbar.
Art. 71 Abs. 3
3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Arti-
kel 69 Absatz 1 Buchstaben a–cbis ergangen sind.
2. Humanforschungsgesetz vom 30. September 20118
Art. 9 Kommerzialisierungsverbot
1 Es ist verboten, für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein
Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
2 Es ist zudem verboten, den menschlichen Körper oder dessen Teile zu verwenden,
wenn damit eine unerlaubte Handlung nach Absatz 1 stattgefunden hat.
Art. 62 Abs. 1 Bst. c und cbis
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch9 vorliegt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: c. für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt; cbis. den menschlichen Körper oder dessen Teile verwendet, wenn damit eine strafbare Handlung nach Buchstabe c stattgefunden hat;
Art. 64 Abs. 3
3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Arti-
kel 62 Absatz 1 Buchstaben b–cbis oder 63 Absatz 1 Buchstabe c aufgrund einer strafbaren Handlung mit dem menschlichen Körper oder dessen Teilen ergangen sind.
8 SR 810.30 9 SR 311.0