AS 2020 6737
AS 2020 6737
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 30. Dezember 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 20201 über Massnahmen zur Verhin- derung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b Fussnote
2 Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern, wenn:
b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Ausfuhr nach den Bedingungen in Artikel 4 des Durchführungs- beschlusses (EU) 2020/18092 genehmigt hat; und
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 916.443.102.1
2 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020
betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2238, ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 4.
2020-3913 6737
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.3
30. Dezember 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Dringliche Veröffentlichung vom 31. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Anhang (Art. 1–3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutz- und Überwachungszonen werden in folgenden Durchführungsbeschlüssen festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom (EU) 2020/1809 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimm- ten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2238, ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 4 Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission vom (EU) 2020/17424 20. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich, ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 60; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2051, ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 28
Die Durchführungsbeschlüsse listen im Anhang die Schutz- und Überwachungs- zonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Schutz- und Überwachungszonen: Dänemark Deutschland Frankreich Irland Kroatien Niederlande
4 Bis zum 31.12.2020 wird das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 endet am 31.12.2020.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Polen Vereinigtes Königreich5
5 Bis zum 31.12.2020 wird das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.