Lexipedia

AS 2020 691

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)

vom 12. Februar 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 12 Absatz 3, 22 Absatz 2,

24 Absatz 6, 45 Absatz 3, 48 Absatz 5 und 60 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes

vom 21. Juni 20191 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 BöB)

1 Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Markt-

zutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ge- führt.

2 Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für

das öffentliche Beschaffungswesen2 veröffentlicht.

3 Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.

Art. 2 Befreiung von der Unterstellung unter das BöB (Art. 7 BöB)

1 Die Sektorenmärkte nach Anhang 1 sind von der Unterstellung unter das BöB

befreit.

2 Vorschläge für die Befreiung weiterer Sektorenmärkte sind beim Eidgenössischen

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzu- reichen. 3 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung als erfüllt, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf eine Anpassung von Anhang 1.

SR 172.056.11 1 SR 172.056.1

2 www.simap.ch

2019-2101 691

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 3 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Bst. b BöB) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Auftraggeberin sowie von dieser beauf- tragte Dritte, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet: a. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, of- fenzulegen; b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen. 2 Die Auftraggeberin weist ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabe- verfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Kor- ruption wirksam vermeiden.

Art. 4 Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien (Art. 12, 26 und 27 BöB)

1 Die Auftraggeberin kann die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Lohn-

gleichheit insbesondere dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) übertragen. Das EBG bestimmt die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie. Die Auftraggeberin kann die Selbstdeklarationen der Anbieterin- nen über die Einhaltung der Lohngleichheit dem EBG weiterleiten.

2 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann die Auftraggeberin neben

den Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 6 BöB die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der ILO verlangen, soweit die Schweiz sie ratifiziert hat.

3 Bei Leistungen, die im Ausland erbracht werden, sind neben dem am Ort der

Leistung geltenden Umweltrecht die Übereinkommen gemäss Anhang 2 massge- blich.

4 Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungs-

kriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, in Anhang 3 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachwei- se anfordern.

3. Abschnitt: Vergabeverfahren

Art. 5 Einladungsverfahren (Art. 20 BöB)

Die Auftraggeberin lädt mindestens eine Anbieterin ein, die einem anderen Sprach- raum der Schweiz angehört, falls dies möglich und zumutbar ist.

692

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

Art. 6 Dialog (Art. 24 BöB) 1 Die Auftraggeberin wählt wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen aus, die sie zum Dialog einlädt. 2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zu- stimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog. 3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schrift- liche Zustimmung der betroffenen Anbieterin keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden.

Art. 7 Leistungsbeschreibung (Art. 36 Bst. b BöB)

1 Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere

deren technische Spezifikationen nach Artikel 30 BöB, so ausführlich und klar wie nötig.

2 Statt einer Beschreibung nach Absatz 1 kann sie das Ziel der Beschaffung fest-

legen.

Art. 8 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 BöB)

1 DieAuftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu

welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.

2 Sieanonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die

Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einrei- chungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen gleichzeitig zur Verfügung.

Art. 9 Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und 36 Bst. h BöB)

1 Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme

an einem Verfahren.

2 Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand

hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.

Art. 10 Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 BöB)

1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch die Auftraggeberin so

dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.

693

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:

a. Ort; b. Datum; c. Namen der Teilnehmerinnen; d. bereinigte Angebotsbestandteile; e. Resultate der Bereinigung.

Art. 11 Vertragsabschluss (Art. 42 BöB)

1 Die Auftraggeberin schliesst den Vertrag in Schriftform ab.

2 Sie wendet ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Art der

Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen.

Art. 12 Debriefing (Art. 51 BöB)

1 Die Auftraggeberin führt mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren

Verlangen hin ein Debriefing durch.

2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberück-

sichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 BöB ist zu beachten.

4. Abschnitt: Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren

(Art. 22 BöB)

Art. 13 Leistungsarten Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.

Art. 14 Anwendungsbereich

1 Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggeberin

verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologi- scher, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.

2 Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im

Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können. 3 Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können.

694

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

Art. 15 Verfahrensarten

1 Wettbewerbe und Studienaufträge sind im offenen oder im selektiven Verfahren

auszuschreiben, sofern der Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Anhang 4 BöB erreicht.

2 Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb oder Studi-

enauftrag im Einladungsverfahren durchgeführt werden.

3 Die Anzahl der Teilnehmerinnen kann im Verlauf des Verfahrens reduziert wer-

den, sofern auf diese Möglichkeit in der Ausschreibung hingewiesen wurde.

Art. 16 Unabhängiges Expertengremium

1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:

a. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leis- tungsgegenstands massgebenden Gebiet; b. weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.

2 Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.

3 Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig

sein.

4 Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige

beiziehen. 5 Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsver- fahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbe- werbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.

6 Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in

wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern: a. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und b. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.

Art. 17 Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren

1 Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen.

Teilnehmerinnen, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wett- bewerb ausgeschlossen.

2 Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschrei-

bungsunterlagen bekanntgegeben.

3 Die Auftraggeberin kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der Aus-

schreibung darauf hingewiesen wird.

695

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

Art. 18 Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag

1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung namentlich fest:

a. ob die Gewinnerin einen Folgeauftrag erhält; b. welche Ansprüche den Teilnehmerinnen zustehen (insbesondere Preise, Ent- schädigungen, allfällige Ankäufe).

2 In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsan-

spruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern: a. ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde; und b. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Die Auftraggeberin vergibt den Auftrag an Dritte, obschon das unab-

hängige Expertengremium empfohlen hat, es sei der Urheberin und dem Urheber des Beitrags zu erteilen.

2. Die Auftraggeberin verwendet den Beitrag mit dem Einverständnis der

Urheberin oder des Urhebers weiter, ohne dass sie dieser oder diesem einen Folgeauftrag erteilt.

Art. 19 Weisungen Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt für die Auftraggeberinnen weiterführende und ergänzende branchenspezifische Weisungen über die Wettbe- werbs- und die Studienauftragsverfahren; sie erlässt die Weisungen auf Antrag: a. der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) nach Artikel 24 der Verord- nung vom 24. Oktober 20123 über die Organisation des öffentlichen Be- schaffungswesens der Bundesverwaltung; oder b. der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffent- lichen Bauherren (KBOB) nach Artikel 27 der Verordnung vom 5. Dezem- ber 20084 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

5. Abschnitt: Sprachen

Art. 20 Sprache der Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 4 und 5 BöB)

1 Veröffentlichungen können in Abweichung von Artikel 48 Absatz 5 Buchstaben a

und b BöB ausnahmsweise nur in einer Amtssprache des Bundes und in einer ande- ren Sprache erfolgen, wenn es sich: a. um Leistungen handelt, die im Ausland zu erbringen sind; oder b. um hochspezialisierte technische Leistungen handelt.

3 SR 172.056.15 4 SR 172.010.21

696

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

2 Entspricht keine der Sprachen nach Absatz 1 einer Amtssprache der Welthandels-

organisation (WTO), so veröffentlicht die Auftraggeberin zudem im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 BöB eine Zusammenfassung der Ausschreibung in einer Amts- sprache der WTO.

Art. 21 Sprache der Ausschreibungsunterlagen (Art. 47 Abs. 3 und 48 Abs. 5 BöB)

1 Für Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen grund-

sätzlich in den beiden Amtssprachen des Bundes zu verfassen, in denen die Aus- schreibung veröffentlicht wurde.

2 Die Auftraggeberin kann die Ausschreibungsunterlagen nur in einer Amtssprache

des Bundes veröffentlichen, wenn aufgrund der Reaktionen auf eine Vorankündi- gung oder aufgrund anderer Indizien zu erwarten ist, dass kein Bedarf an einer Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen in zwei Amtssprachen besteht.

3 Die Ausschreibungsunterlagen können überdies nur in einer Amtssprache des

Bundes oder in den Fällen nach Artikel 20 in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn: a. eine Übersetzung erheblichen Mehraufwand verursachen würde; ein erhebli- cher Mehraufwand ist in jedem Fall gegeben, wenn die Übersetzungskosten

5 Prozent des Auftragswerts oder 50 000 Franken übersteigen würden; oder

b. die Leistung nicht in verschiedenen Sprachregionen der Schweiz und nicht mit Auswirkungen auf verschiedene Sprachregionen der Schweiz zu erbrin- gen ist.

4 Für Bauleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistun-

gen sind die Ausschreibungsunterlagen mindestens in der Amtssprache am Standort der Baute in der Schweiz zu verfassen.

Art. 22 Sprache der Eingaben

1 Die Auftraggeberin nimmt Angebote, Teilnahmeanträge, Gesuche um Eintrag in

ein Verzeichnis und Fragen in Deutsch, Französisch und Italienisch entgegen. 2 In den Fällen nach Artikel 20 kann die Auftraggeberin die Sprache oder die Spra- chen der Eingaben bestimmen.

Art. 23 Verfahrenssprache (Art. 35 Bst. m BöB)

1 Die Auftraggeberin bestimmt als Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder

Italienisch. In den Fällen nach Artikel 20 kann sie eine andere Sprache wählen; auch in diesen Fällen sind ihre Verfügungen in einer Amtssprache des Bundes zu erlas- sen.

2 Bei der Wahl der Verfahrenssprache berücksichtigt sie nach Möglichkeit, aus

welcher Sprachregion für die zu erbringende Leistung die meisten Angebote zu erwarten sind. Bei Bauleistungen und damit zusammenhängenden Lieferungen und

697

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass am meisten Angebote in der Amts- sprache am Standort der Baute eintreffen.

3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kommuniziert die Auftraggeberin mit den

Anbieterinnen in der Verfahrenssprache. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen beantwortet sie in der Verfahrenssprache oder in der Amtssprache des Bundes, in der diese gestellt wurden.

6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 24 Preisprüfung

1 Bei fehlendem Wettbewerb kann die Auftraggeberin mit der Anbieterin ein Recht

auf Einsicht in die Kalkulation vereinbaren, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht.

2 Eine Überprüfung des Preises kann durch die zuständige interne Revision oder

durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bei der Anbieterin und den Subun- ternehmerinnen durchgeführt werden. Bei einer ausländischen Anbieterin oder ausländischen Subunternehmerinnen kann die zuständige interne Revision oder die EFK die zuständige ausländische Stelle um die Durchführung der Überprüfung ersuchen, wenn ein angemessener Schutz im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni

19925 über den Datenschutz gewährleistet ist.

3 Die Anbieterinnen sowie ihre Subunternehmerinnen, die wesentliche Leistungen

erbringen, sind verpflichtet, dem zuständigen Prüforgan alle notwendigen Unterla- gen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Die Grundlagen für eine Überprüfung des Preises sind insbesondere das finanzielle und betriebliche Rechnungswesen der Anbieterin oder der Subunternehmerin sowie die darauf basierende Vor- oder Nachkalkulation des Vertragspreises. Die Kalkula- tion weist die Selbstkosten in der branchenüblichen Gliederung, die Risikozuschläge sowie den Gewinn aus.

5 Ergibt die Überprüfung einen zu hohen Preis, so verfügt die Auftraggeberin die

Rückerstattung der Differenz oder eine Preisreduktion für die Zukunft, sofern der Vertrag keine anderslautende Regelung enthält. Als Folge der Überprüfung ist eine Erhöhung des Preises ausgeschlossen.

Art. 25 Ausschluss und Sanktion (Art. 44 und 45 BöB)

1 Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und

Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.

2 Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Anga-

ben verzeichnet:

5 SR 235.1

698

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

a. Datum der Meldung; b. meldende Auftraggeberin; c. Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; d. Grund der Sperre; e. Dauer der Sperre.

3 Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:

a. einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; b. der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.

4 Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder

einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.

5 Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ

für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.

6 Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zu-

gangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Ver- ordnung.

Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB)

Die Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung.

Art. 27 Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken

1 Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer

Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.

2 Bekanntzugeben sind insbesondere:

a. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin; b. Gegenstand des Auftrags; c. Auftragswert; d. Art des angewandten Verfahrens; e. Datum des Vertragsbeginns oder Zeitraum der Vertragserfüllung.

Art. 28 Statistik zu den Beschaffungen im Staatsvertragsbereich (Art. 50 BöB)

1 Das SECO errechnet die Gesamtwerte der öffentlichen Aufträge nach Artikel 50

BöB.

699

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

2 Es erstellt und notifiziert die Statistiken nach Artikel XVI Absatz 4 des Protokolls vom 30. März 20126 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Be- schaffungswesen.

Art. 29 Kosten und Vergütungen der KBBK (Art. 59 BöB)

1 Das SECO trägt die Sekretariatskosten der Kommission Beschaffungswesen Bund-

Kantone (KBBK).

2 Es trägt die Kosten für die externen Sachverständigen der KBBK unter der Vo-

raussetzung, dass sich die Kantone in angemessenem Umfang an den Kosten beteili- gen.

3 Die Departemente tragen die Untersuchungskosten, die von den Auftraggeberinnen

verursacht wurden, die ihnen organisatorisch zugeordnet sind.

4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in der KBBK haben keinen Vergü-

tungsanspruch.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug und Überwachung

1 Das EFD vollzieht diese Verordnung.

2 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen überwachen die Einhaltung

dieser Verordnung.

Art. 31 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 11. Dezember 19957 über das öffentliche Beschaffungswe-

sen;

2. Verordnung des UVEK vom 18. Juli 20028 über die Nichtunterstellung unter

das öffentliche Beschaffungsrecht.

2 Die Verordnung vom 24. Oktober 20129 über die Organisation des öffentlichen

Beschaffungswesens der Bundesverwaltung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG),

6 BBl 2017 2053

7 AS 1996 518, 1997 2779, 2002 886 1759, 2006 1667 5613, 2009 6149, 2010 3175, 2015 775, 2017 5161 8 AS 2002 2663, 2006 4777, 2007 4519 9 SR 172.056.15 10 SR 172.010

700

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

Art. 33 Aufgehoben

Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

12. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

701

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)

Sektorenmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 BöB, die nach Artikel 7 BöB von der Unterstellung unter das BöB befreit sind

1. Telekommunikation auf dem Gebiet der Schweiz:

1.1 Teilbereich der Festnetzkommunikation

1.2 Teilbereich der Mobilkommunikation

1.3 Teilbereich des Internet-Zugangs

1.4 Teilbereich der Datenkommunikation

2. Schienenverkehr auf dem Gebiet der Schweiz:

2.1 Teilbereich des Güterverkehrs auf der Normalspur

702

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 3)

Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen

1. Wiener Übereinkommen vom 22. März 198511 zum Schutz der Ozonschicht

und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Pro- tokoll vom 16. September 198712 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon- schicht führen

2. Basler Übereinkommen vom 22. März 198913 über die Kontrolle der grenz-

überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

3. Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 200114 über persistente organi-

sche Schadstoffe

4. Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 199815 über das Verfah-

ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte ge- fährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- mittel im internationalen Handel

5. Übereinkommen vom 5. Juni 199216 über die Biologische Vielfalt

6. Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 199217 über

Klimaänderungen

7. Übereinkommen vom 3. März 197318 über den internationalen Handel mit

gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

8. Übereinkommen vom 13. November 197919 über weiträumige grenzüber-

schreitende Luftverunreinigung und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle

11 SR 0.814.02 12 SR 0.814.021 13 SR 0.814.05 14 SR 0.814.03 15 SR 0.916.21 16 SR 0.451.43 17 SR 0.814.01 18 SR 0.453 19 SR 0.814.32

703

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

Anhang 3 (Art. 4 Abs. 4)

Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien

Die Auftraggeberin kann zum Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien insbesondere Dokumente gemäss der folgenden Liste verlangen:

1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung:

a. der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeitsbedingun- gen, b. der Lohngleichheit von Frau und Mann, c. des Umweltrechts, d. der Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption;

2. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern;

3. Handelsregisterauszug;

4. Betreibungsregisterauszug;

5. Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin für die letzten drei Geschäfts-

jahre vor der Ausschreibung;

6. Erklärung über den Gesamtumsatz der Anbieterin in den der Ausschreibung

vorangegangenen drei Jahren;

7. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen;

8. Bankgarantie;

9. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin im Falle der Auf-

tragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden;

10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagement-

systems;

11. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wich-

tigsten Leistungen;

12. Referenzen, bei denen die Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die

Anbieterin ihre bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat, und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme der damaligen Auftragge- berin, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin sie ordnungsgemäss erbracht hat;

13. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hin-

sichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbieterin;

14. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Aus-

schreibung bei der Anbieterin beschäftigten Personen;

704

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

15. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hin-

blick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags;

16. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterin oder von deren Führungs- kräften, insbesondere der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen;

17. Strafregisterauszug der Führungskräfte sowie der für die Ausführung des

ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen.

705

Öffentliches Beschaffungswesen. V AS 2020

706