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AS 2020 773

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)

vom 13. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung 1 und auf die Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, 41 Absatz 1 und 77 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck

Art. 1

1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisatio-

nen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsri- sikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).

2 Die Massnahmen dienen dazu:

a. die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen; b. die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu un- terbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen; c. besonders gefährdete Personen zu schützen; d. die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.

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COVID-19-Verordnung 2 AS 2020

2. Abschnitt: Aufrechthaltung der Kapazitäten in der

Gesundheitsversorgung, Einschränkungen beim Grenzverkehr

Art. 2 Grundsatz

1 Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie auf-

rechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Ver- sorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder - regionen getroffen werden. 2 Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und Regionen, die über eine gemeinsame Grenze mit der Schweiz verfügen und deren Behörden ausseror- dentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird im Anhang dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste und führt sie laufend nach nach Rücksprache mit dem Eidgenössi- schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 3 Grenzübertritt und Kontrolle

1 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus

einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. b. Sie verfügen über ein Reisedokument und einen Aufenthaltstitel gemäss Ab- satz 2, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenz- gängerbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum oder eine Zusi- cherung der Aufenthaltsbewilligung. c. Sie haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besit- zen eine Meldebescheinigung. d. Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Wa- renlieferschein. e. Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht, direkt in ein anderes Land zu reisen. f. Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.

2 Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obenge-

nannten Bedingungen erfüllen. Die Beurteilung der Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe f liegt im Ermessen der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde. 3 Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung. Arti- kel 65 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG) gilt sinngemäss.

3 SR 142.20

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4 Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung

der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.

5 Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und

-Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a-e erfüllt ist. Das EDI bestimmt nach Rücksprache mit dem EDA, bei welchen Risikoländern und -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze 2–4 werden diesfalls analog angewendet.

Art. 4 Einschränkung des Luftverkehrs Das EDI kann den Luftverkehr aus Risikoländern und -regionen nach Artikel 2 Absatz 2 in die Schweiz aussetzen.

3. Abschnitt:

Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen

Art. 5 Schulen, Hochschulen und weitere Ausbildungsstätten

1 Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten

sind verboten. 2 Prüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, können unter Einhaltung geeigneter Schutzmassnahmen durchgeführt werden.

3 Für die Grundschule können die Kantone Betreuungsangebote vorsehen.

Art. 6 Veranstaltungen und Betriebe 1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzei- tig 100 oder mehr Personen aufhalten, durchzuführen.

2 Veranstaltungen unter 100 Personen dürfen durchgeführt werden, wenn folgende

Präventionsmassnahmen eingehalten werden: a. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen; b. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen; c. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene; d. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln einge- halten werden können. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten gleichermassen für Unterhaltungs- und Freizeitbetrie- be, namentlich Museen, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder und Well- nesszentren.

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4 Restaurations- und Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs dürfen ein-

schliesslich des Personals nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig aufnehmen. Die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz müssen eingehalten werden.

Art. 7 Ausnahmen Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn: a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Veran- staltungen zur Ausübung politischer Rechte oder zur Bildung; und b. von der Ausbildungsinstitution, der Veranstalterin oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das die Präventionsmassnahmen nach Artikel

6 Absatz 2 umfasst.

Art. 8 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten

1 Die zuständigen kantonalen Behörden können in den Betrieben und an Örtlichkei-

ten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

2 Die Betreiber und Veranstalter haben den zuständigen kantonalen Behörden den

Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.

3 Die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden bei deren Kontrollen vor

Ort sind unverzüglich umzusetzen.

Art. 9 Vollzug Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 5 und 6 auf ihrem Gebiet.

4. Abschnitt: Meldepflicht betreffend die Gesundheitsversorgung

Art. 10 Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Fol- gendes zu melden: a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten; b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind; c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege; d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membran- oxygenierung (ECMO); e. Menge an persönlichem Schutzmaterial, namentlich Hygienemasken, Atem- schutzmasken, Handschuhe, Überschürze und Schutzbrillen;

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f. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern; g. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patien- ten und Gesamtzahl von COVID-19-Patientinnen und Patienten, die von ih- ren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des ver- fügbaren Personals behandelt werden können.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 28. Februar 20204 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 13. März 2020 um 15.30

Uhr in Kraft.5

2 Artikel 5 tritt am 16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft.

3 Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 4 und 5 so lange wie

nötig, höchstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten. Der Bundes- rat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.

4 Artikel 5 gilt bis zum 4. April 2020.

5 Die Artikel 6–9 gelten bis zum 30. April 2020.

13. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 AS 2020 573 5 Dringliche Veröffentlichung vom 13. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). Infolge technischer Probleme erfolgte diese als ausserordentliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Publikat- ionsverordnung vom 7. Oktober 2015 (PublV, SR 170.512.1) auf den Internetseiten www.ch.ch und bag-coronavirus.ch/downloads/ sowie durch Übermittlung an die Einsichtnahmestellen nach Art. 18 PublV.

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Anhang (Art. 2 Abs. 2)

Liste der Risikoländer und -regionen

Italien

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