AS 2020 829
Beschluss 2/2013 des Gemischten Ausschusses EFTA-Peru: Anpassungen von Appendix 2 des Anhangs V über Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Übersetzung
Abkommen vom 14. Juli 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru1 Beschluss 2/2013 des Gemischten Ausschusses EFTA-Peru: Anpassungen von Appendix 2 des Anhangs V über Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen2
Angenommen am 17. April 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2014
1 SR 0.632.316.411 2 Dieser Beschluss wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikati- onen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru/jcds.aspx
2013-1084 829
Beschluss 2/2013 des Gemischten Ausschusses EFTA-Peru AS 2020