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AS 2020 849

Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)

Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)

vom 20. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Stillstand der Fristen

1 Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons

gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen, beginnt dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verord- nung und dauert bis und mit dem 19. April 2020.

2 Die Wirkungen des Stillstands richten sich nach dem anwendbaren Verfahrens-

recht. 3 Der Stillstand gilt auch für behördlich oder gerichtlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 19. April 2020.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 19. April 2020.2

20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

SR 173.110.4 1 SR 101 2 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-0834 849

Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung AS 2020 der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19). O

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