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AS 2020 851

Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung Sport)

Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung Sport)

vom 20. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20112, verordnet:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1 Diese Verordnung bezweckt die Abfederung der Folgen, welche die Massnahmen aufgrund der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20203 im Sportbereich verur- sacht haben, durch: a. die Gewährung von Finanzhilfen; b. befristete Anpassungen für die Programme «Jugend und Sport» und «Er- wachsenensport Schweiz»; c. befristete Anpassungen für die Studiengänge an der Eidgenössischen Hoch- schule für Sport Magglingen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 2 Ziel Die Finanzhilfen dienen dem Schutz von Organisationen im Sportbereich vor Zah- lungsunfähigkeit.

SR 415.021

2020-0815 851

COVID-19-Verordnung Sport AS 2020

Art. 3 Darlehen zu Vorzugsbedingungen

1 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann im Rahmen der bewilligten Kredite

Organisationen zinslose Darlehen ohne Sicherstellungen wie Pfandsicherungen oder Bürgschaften gewähren, wenn diese: a. ein Team unterhalten, das einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehört; oder b. Wettkämpfe für den überwiegend professionellen Leistungssport durchfüh- ren und dazu in erheblichem Masse auf die Mitarbeit von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern angewiesen sind.

2 Das BASPO kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren.

3 Die Darlehen sind innerhalb von fünf Jahren zurückzuerstatten.

4 Wenn die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, so kann die Frist um

zwei Jahre verlängert werden.

Art. 4 Nicht rückzahlbare Geldleistungen Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen an Organisationen ausrichten, die als Vereine organisiert sind und deren Zweck die Organisation und die Durchführung von Ver- anstaltungen und Wettkämpfen im Breitensport ist.

Art. 5 Voraussetzungen Das BASPO kann die Finanzhilfen ausrichten, wenn: a. der Organisation die Zahlungsunfähigkeit droht; b. die Organisation glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht; und c. die Organisation glaubhaft machen kann, dass sie die ihr zumutbaren Selbst- hilfemassnahmen ausgeschöpft hat.

Art. 6 Höhe der Finanzhilfe Die Finanzhilfe überbrückt einmalig Liquiditätslücken bis zu zwei Monaten.

Art. 7 Gesuch um Finanzhilfe

1 Gesuche um Finanzhilfen sind schriftlich beim BASPO einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. die Firma oder den Namen sowie den Sitz des Gesuchstellers; b. eine Begründung samt Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Vo- raussetzungen nach Artikel 5 zu belegen;

COVID-19-Verordnung Sport AS 2020

c. den Namen und die Unterschrift der handlungsbevollmächtigten Person bei der Organisation, die für Rückfragen zur Verfügung steht; d. die Stellungnahme einer vom Dachverband der Schweizer Sportverbände beauftragten Revisionsgesellschaft betreffend:

1. die Dringlichkeit einer Finanzhilfe, gestützt auf die Analyse der finan-

ziellen Situation des Gesuchstellers,

2. die Aussichten einer finanziellen Gesundung des Gesuchstellers,

3. bei Gesuchen um Darlehen, die mögliche Rückzahlungsfrist.

3 Das BASPO kann ergänzende Unterlagen verlangen.

Art. 8 Entscheid Das BASPO entscheidet über vollständige Gesuche in der Regel innert drei Wochen.

3. Abschnitt:

Programme «Jugend und Sport» und «Erwachsenensport Schweiz»

Art. 9 Verlängerung von Anerkennungen Die Anerkennung von Personen, die sich zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht als J+S- oder ESA-Kader fristgerecht zu einem Weiterbildungsmodul angemeldet haben, das als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt werden kann, wird bis Ende 2021 verlängert.

Art. 10 Mindestanzahl von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern Kann in J+S-Kursen und J+S-Lagern als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Finanzhilfen, und zwar für die tatsäch- lich durchgeführten Aktivitäten.

4. Abschnitt: Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen

Art. 11 Die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen kann Studiengänge, Weiter- bildungen und Kompetenznachweise, die als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modul- handbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Zielsetzung des Studiengangs ent- spricht, durchführen.

COVID-19-Verordnung Sport AS 2020

5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 12

1 Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten. 4

4 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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