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AS 2020 855

Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)

Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)

vom 20. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 46 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus

(COVID-19) im Kultursektor entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufe- dern, eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern sowie zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.

2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die kulturpolitischen Aktivitä-

ten der Kantone, Städte und Gemeinden.

3 Die Massnahmen nach dieser Verordnung kommen nur da zur Anwendung, wo

nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Bekämp- fung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) im Kulturbereich zur Anwendung kommen.

Art. 2 Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Kultursektor: die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen; b. Veranstaltung: ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Pe- rimeter stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen;

SR 442.15

2020-0833 855

COVID-Verordnung Kultur AS 2020

c. Kulturunternehmen: juristische Person, die im Kultursektor tätig ist; ausge- nommen sind staatliche Verwaltungseinheiten und öffentlich-rechtliche Per- sonen; d. Kulturschaffende: natürliche Personen, die als Selbstständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; e. Kulturverein im Laienbereich: Verein nicht professionell tätiger Kultur- schaffender aus den Sparten Musik und Theater.

Art. 3 Unterstützungsmassnahmen

1 Diese Verordnung sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor:

a. Soforthilfen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende; b. Ausfallsentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende; c. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich.

2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

2. Abschnitt: Soforthilfen

Art. 4 Soforthilfen für Kulturunternehmen

1 Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch rückzahlbare zinslose Darlehen zur Si-

cherstellung ihrer Liquidität, sofern diese durch staatliche Massnahmen zur Be- kämpfung des Coronavirus (COVID-19) gefährdet ist.

2 Ausgenommen von den Darlehen nach Absatz 1 sind gewinnorientierte Kulturun-

ternehmen. 3 Die Darlehen belaufen sich auf höchstens 30 Prozent der Erträge des Kulturunter- nehmens gemäss der letzten revidierten Jahresrechnung.

4 Von den Erträgen nach Absatz 3 werden Subventionen der öffentlichen Hand

abgezogen.

Art. 5 Verfahren für Soforthilfen für Kulturunternehmen

1 Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzu-

reichen.

2 Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens.

3 Die Kantone entscheiden über die Gesuche.

4 Der Bund stellt den Kantonen die für die Soforthilfen notwendigen Finanzmittel

vollumfänglich zur Verfügung.

COVID-Verordnung Kultur AS 2020

Art. 6 Soforthilfen für Kulturschaffende

1 Kulturschaffende erhalten auf Gesuch nicht rückzahlbare Nothilfen zur Deckung

der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern diese aufgrund staatlicher Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) nicht selber gedeckt werden können. 2 Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs ist die letzte Veranlagung der direk- ten Bundessteuer und der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage. 3 Die Nothilfe beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Sie berechnet sich im Übri- gen nach der geltenden Praxis des Vereins Suisseculture Sociale.

4 Entschädigungen für den Erwerbsausfall

von Selbstständigerwerbenden gemäss der Verordnung vom 24. November 20043 zum Erwerbsersatzgesetz werden an die Nothilfe angerechnet.

Art. 7 Verfahren für Soforthilfen für Kulturschaffende

1 Gesuche sind beim Verein Suisseculture Sociale einzureichen.

2 Suisseculture Sociale entscheidet über die Gesuche.

3 Der Bund stellt Suisseculture Sociale die für die Soforthilfen notwendigen Fi-

nanzmittel vollumfänglich zur Verfügung.

4 Er entschädigt Suisseculture Sociale für den Aufwand in Zusammenhang mit der

Ausrichtung der Soforthilfen.

3. Abschnitt: Ausfallentschädigungen

Art. 8 Ausfallentschädigungen

1 Kulturunternehmen und Kulturschaffende erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für

den namentlich mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projek- ten oder mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden, sofern dieser durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verur- sacht wurde.

2 Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.

3 Die Soforthilfen an Kulturunternehmen und an Kulturschaffende werden an die

Ausfallentschädigungen angerechnet.

4 Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.

3 SR 834.11

COVID-Verordnung Kultur AS 2020

Art. 9 Verfahren der Ausfallentschädigungen

1 Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzu-

reichen. 2 Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz der Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz der Kulturschaffenden.

3 Die Kantone entscheiden über die Gesuche.

4 Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den von den Kantonen zugesagten Ausfall-

entschädigungen.

4. Abschnitt: Kulturvereine im Laienbereich

Art. 10

1 Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den mit der

Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden.

2 Gesuche sind bei den vom Bund gemäss den Bestimmungen des Eidgenössischen

Departements des Innern unterstützten Verbänden einzureichen.

3 Die Entschädigung beträgt höchstens 10 000 Franken pro Kulturverein im Laien-

bereich, abhängig von der Zahl der vertretenen Aktiven.

4 Der Bund stellt den Verbänden nach Absatz 2 die für die Entschädigungen not-

wendigen Finanzmittel vollumfänglich zur Verfügung.

5 Er entschädigt die Verbände nach Absatz 2 für den Aufwand in Zusammenhang

mit der Ausrichtung der Entschädigungen.

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 11

1 Das Bundesamt für Kultur vollzieht diese Verordnung.

2 Es erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien über die Einzelheiten, nament-

lich die Gesuchs- und die Zahlungsmodalitäten.

3 Gegen Entscheide in Vollzug dieser Verordnung stehen keine Rechtsmittel offen.

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6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

1 Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 in Kraft. 4

2 Sie gilt für die Dauer von zwei Monaten ab Inkrafttreten.

20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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