AS 2020 855
Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 46 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19) im Kultursektor entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufe- dern, eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern sowie zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die kulturpolitischen Aktivitä-
ten der Kantone, Städte und Gemeinden.
3 Die Massnahmen nach dieser Verordnung kommen nur da zur Anwendung, wo
nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Bekämp- fung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) im Kulturbereich zur Anwendung kommen.
Art. 2 Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Kultursektor: die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen; b. Veranstaltung: ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Pe- rimeter stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen;
SR 442.15
2020-0833 855
COVID-Verordnung Kultur AS 2020
c. Kulturunternehmen: juristische Person, die im Kultursektor tätig ist; ausge- nommen sind staatliche Verwaltungseinheiten und öffentlich-rechtliche Per- sonen; d. Kulturschaffende: natürliche Personen, die als Selbstständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; e. Kulturverein im Laienbereich: Verein nicht professionell tätiger Kultur- schaffender aus den Sparten Musik und Theater.
Art. 3 Unterstützungsmassnahmen
1 Diese Verordnung sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor:
a. Soforthilfen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende; b. Ausfallsentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende; c. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.
2. Abschnitt: Soforthilfen
Art. 4 Soforthilfen für Kulturunternehmen
1 Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch rückzahlbare zinslose Darlehen zur Si-
cherstellung ihrer Liquidität, sofern diese durch staatliche Massnahmen zur Be- kämpfung des Coronavirus (COVID-19) gefährdet ist.
2 Ausgenommen von den Darlehen nach Absatz 1 sind gewinnorientierte Kulturun-
ternehmen. 3 Die Darlehen belaufen sich auf höchstens 30 Prozent der Erträge des Kulturunter- nehmens gemäss der letzten revidierten Jahresrechnung.
4 Von den Erträgen nach Absatz 3 werden Subventionen der öffentlichen Hand
abgezogen.
Art. 5 Verfahren für Soforthilfen für Kulturunternehmen
1 Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzu-
reichen.
2 Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens.
3 Die Kantone entscheiden über die Gesuche.
4 Der Bund stellt den Kantonen die für die Soforthilfen notwendigen Finanzmittel
vollumfänglich zur Verfügung.
COVID-Verordnung Kultur AS 2020
Art. 6 Soforthilfen für Kulturschaffende
1 Kulturschaffende erhalten auf Gesuch nicht rückzahlbare Nothilfen zur Deckung
der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern diese aufgrund staatlicher Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) nicht selber gedeckt werden können. 2 Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs ist die letzte Veranlagung der direk- ten Bundessteuer und der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage. 3 Die Nothilfe beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Sie berechnet sich im Übri- gen nach der geltenden Praxis des Vereins Suisseculture Sociale.
4 Entschädigungen für den Erwerbsausfall
von Selbstständigerwerbenden gemäss der Verordnung vom 24. November 20043 zum Erwerbsersatzgesetz werden an die Nothilfe angerechnet.
Art. 7 Verfahren für Soforthilfen für Kulturschaffende
1 Gesuche sind beim Verein Suisseculture Sociale einzureichen.
2 Suisseculture Sociale entscheidet über die Gesuche.
3 Der Bund stellt Suisseculture Sociale die für die Soforthilfen notwendigen Fi-
nanzmittel vollumfänglich zur Verfügung.
4 Er entschädigt Suisseculture Sociale für den Aufwand in Zusammenhang mit der
Ausrichtung der Soforthilfen.
3. Abschnitt: Ausfallentschädigungen
Art. 8 Ausfallentschädigungen
1 Kulturunternehmen und Kulturschaffende erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für
den namentlich mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projek- ten oder mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden, sofern dieser durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verur- sacht wurde.
2 Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
3 Die Soforthilfen an Kulturunternehmen und an Kulturschaffende werden an die
Ausfallentschädigungen angerechnet.
4 Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.
3 SR 834.11
COVID-Verordnung Kultur AS 2020
Art. 9 Verfahren der Ausfallentschädigungen
1 Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzu-
reichen. 2 Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz der Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz der Kulturschaffenden.
3 Die Kantone entscheiden über die Gesuche.
4 Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den von den Kantonen zugesagten Ausfall-
entschädigungen.
4. Abschnitt: Kulturvereine im Laienbereich
Art. 10
1 Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den mit der
Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden.
2 Gesuche sind bei den vom Bund gemäss den Bestimmungen des Eidgenössischen
Departements des Innern unterstützten Verbänden einzureichen.
3 Die Entschädigung beträgt höchstens 10 000 Franken pro Kulturverein im Laien-
bereich, abhängig von der Zahl der vertretenen Aktiven.
4 Der Bund stellt den Verbänden nach Absatz 2 die für die Entschädigungen not-
wendigen Finanzmittel vollumfänglich zur Verfügung.
5 Er entschädigt die Verbände nach Absatz 2 für den Aufwand in Zusammenhang
mit der Ausrichtung der Entschädigungen.
5. Abschnitt: Vollzug
Art. 11
1 Das Bundesamt für Kultur vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien über die Einzelheiten, nament-
lich die Gesuchs- und die Zahlungsmodalitäten.
3 Gegen Entscheide in Vollzug dieser Verordnung stehen keine Rechtsmittel offen.
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6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12
1 Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 in Kraft. 4
2 Sie gilt für die Dauer von zwei Monaten ab Inkrafttreten.
20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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