AS 2020 993
Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister
Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
vom 6. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 941 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)1, verordnet:
Art. 1 Gebührenpflicht 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2 Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienst-
leistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
Art. 2 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Die Handelsregisterbehörde erhebt keine Gebühr für:
a. Eintragungen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einem Urteil oder in einer Verfügung anordnet; b. Mitteilungen und Auskünfte an andere Behörden.
2 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden:
a. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; b. wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Auf- wand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt; c. soweit die Gebühr voraussichtlich uneinbringlich ist, namentlich weil die gebührenpflichtige Person nachweislich mittellos, ohne bekannte Adresse oder im Ausland ist.
SR 221.411.1 1 SR 220
2019-3220 993
Gebühren für das Handelsregister. V AS 2020
Art. 3 Gebührenansätze
1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang.
2 Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festge- legt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeit- aufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–250 Franken.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, beson-
derer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die Handelsregisterbehörde Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 4 Auslagen
1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder
Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: a. Übermittlungs- und Kommunikationskosten; b. Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; c. Übersetzungskosten.
Art. 5 Vorschuss und Vorauszahlung Die Handelsregisterbehörde kann von der gebührenpflichtigen Person einen Vor- schuss oder eine Vorauszahlung verlangen.
Art. 6 Rechnungsstellung und Fälligkeit Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung oder mit Rechtskraft der Verfügung fällig.
Art. 7 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
Art. 8 Verteilung der Gebühreneinnahmen zwischen Bund und Kantonen
1 Die Einnahmen aus den Gebühren für Handelsregistereintragungen nach den
Ziffern 1–3 des Anhangs fallen zu 90 Prozent dem Kanton zu, der die Eintragung vorgenommen hat, und zu 10 Prozent der Eidgenossenschaft.
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Gebühren für das Handelsregister. V AS 2020
2 Die Einnahmen aus den Gebühren nach den Ziffern 4 und 5 des Anhangs erhält der
betreffende Kanton oder die Eidgenossenschaft, je nachdem, wer die Verfügung erlassen oder die Dienstleistung erbracht hat.
3 Der Anteil des Bundes an den von den kantonalen Handelsregisterämtern im
vorangehenden Jahr bezogenen Gebühren ist zu Beginn jedes neuen Jahres der Eidgenossenschaft zu überweisen.
Art. 9 Übergangsbestimmung Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren für Verfügungen und Dienst- leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergehen beziehungsweise er- bracht wurden, richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 3. Dezember 19542 über die Gebühren für das Handelsregister wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
6. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 AS 1954 1189, 1972 2771, 1974 191, 1982 1998, 1992 1223, 1997 2233, 2004 2669, 2007 4851
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Gebühren für das Handelsregister. V AS 2020
Anhang (Art. 3 Abs. 1)
Gebührenansätze
1 Eintragungen
1.1 Einzelunternehmen
Beschreibung Fr.
Neueintragung 80.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Sitzverlegung 30.– Änderung der Firma 50.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Übersetzungen der Firma 50.– Änderung des Zwecks 50.– Löschung 30.–
1.2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Beschreibung Fr.
Neueintragung 160.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Sitzverlegung 30.– Änderung der Firma 50.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Übersetzungen der Firma 50.– Änderung des Zwecks 50.– Auflösung und Löschung der Gesellschaft und die Fortsetzung des Geschäftes durch eine bisherige Gesellschafterin oder einen bisherigen Gesellschafter als Einzelunternehmen 140.–
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Beschreibung Fr.
Auflösung 70.– Widerruf der Auflösung 70.– Löschung 80.–
1.3 Kapitalgesellschaften und Gesellschaften nach dem
Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063 Beschreibung Fr.
Neueintragung 420.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funkti- on einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Änderungen der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags 200.– Herabsetzung und Wiedererhöhung des Kapitals ohne Statutenänderung 200.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle oder Prüfgesell- schaft 30.– Eintragung oder Löschung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision 30.– Wechsel einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 70.– Auflösung 70.– Widerruf der Auflösung 210.– Löschung 80.–
1.4 Genossenschaften
Beschreibung Fr.
Neueintragung 280.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.–
3 SR 951.31
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Beschreibung Fr.
Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Änderungen der Statuten 110.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle 30.– Eintragung oder Löschung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision 30.– Auflösung 70.– Widerruf der Auflösung 210.– Löschung 80.–
1.5 Vereine
Beschreibung Fr.
Neueintragung 280.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Sitzverlegung, sofern die Statuten keinen festen Sitz vorsehen 30.– Änderungen der Statuten 110.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle 30.– Auflösung 70.– Widerruf der Auflösung 140.– Löschung 80.–
1.6 Stiftungen
Beschreibung Fr.
Neueintragung 210.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funkti- on einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer 20.– Person
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Gebühren für das Handelsregister. V AS 2020
Beschreibung Fr.
Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Sitzverlegung, sofern die Urkunde keinen festen Sitz vorsieht 30.– Änderungen der Urkunde 80.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle 30.– Auflösung 70.– Löschung 80.–
1.7 Institute des öffentlichen Rechts
Beschreibung Fr.
Neueintragung 350.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funkti- on einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Sitzverlegung, sofern die Statuten keinen festen Sitz vorsehen 30.– Änderung der Statuten 140.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle 30.– Löschung 80.–
1.8 Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz in der
Schweiz Beschreibung Fr.
Neueintragung 200.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funkti- on einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Sitzverlegung 30.–
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Gebühren für das Handelsregister. V AS 2020
Beschreibung Fr.
Änderung der Firma 50.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Übersetzungen der Firma 50.– Änderung des Zwecks der Zweigniederlassung 50.– Änderung von Angaben zur Hauptniederlassung 50.– Löschung 80.–
1.9 Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland
Beschreibung Fr.
Neueintragung 400.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.– Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzli- chen Adresse 30.– Sitzverlegung 30.– Änderung der Firma 50.– Eintragung, Änderung oder Löschung von Übersetzungen der Firma 50.– Änderung des Zwecks der Zweigniederlassung 50.– Änderung von Angaben zur Hauptniederlassung 50.– Löschung 80.–
1.10 Diverse
Beschreibung Fr.
Eintragung, Änderung oder Löschung eines Haupts einer Gemeinderschaft 50.– Eintragung, Änderung oder Löschung einer nicht kaufmännischen Prokura 50.– Eintragung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung 70.–
1000
Gebühren für das Handelsregister. V AS 2020
2 Umstrukturierungen
2.1 Fusion
Beschreibung Fr.
Für die übernehmende Rechtseinheit 420.– Löschung der übertragenden Rechtseinheit 80.–
2.2 Spaltung
Beschreibung Fr.
Für jede übernehmende Rechtseinheit 420.– Für jede übertragende Rechtseinheit 80.–
2.3 Umwandlung
Beschreibung Fr.
Umwandlung in eine juristische Person 420.– Umwandlung in eine Personengesellschaft 210.–
2.4 Vermögensübertragung
Beschreibung Fr.
Für die übertragende Rechtseinheit 280.–
3 Sitzverlegungen in die Schweiz oder ins Ausland
Beschreibung Fr.
Zuzug vom Ausland in die Schweiz 420.– Löschung infolge Wegzugs ins Ausland 210.–
4 Aufforderungen
Beschreibung Fr.
Aufforderung einer Rechtseinheit 50–200.–
1001
Gebühren für das Handelsregister. V AS 2020
5 Dienstleistungen
5.1 Handelsregisterämter
Beschreibung Fr.
Beglaubigung einer Unterschrift 10–30.– Beglaubigung von Belegen 10–120.– Erstellung eines beglaubigten Auszugs 10–120.– Erstellung von Kopien von Anmeldungen und Belegen 10–120.– Bescheinigung, dass eine Rechtseinheit nicht eingetragen ist 10–120.–
5.2 Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
Beschreibung Fr.
Identitätsrecherche: pro Firma oder Name 30–50.–
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