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AS 2021 151

AS 2021 151

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Änderung vom 21. Juni 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20151, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

4bis Die Tarife und Preise orientieren sich an der Entschädigung jener Leistungserbrin- ger, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qua- lität effizient und günstig erbringen.

Art. 58 Qualitätsentwicklung Der Bundesrat legt nach Anhörung der interessierten Organisationen jeweils für vier Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leis- tungen (Qualitätsentwicklung) fest. Er kann die Ziele während der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für deren Festlegung wesentlich verändert haben.

Art. 58a Massnahmen der Leistungserbringer und der Versicherer zur Qualitätsentwicklung 1 Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschwei- zerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) ab.

2 Die Qualitätsverträge regeln mindestens Folgendes:

a. die Qualitätsmessungen;

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b. die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung; c. die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesse- rungsmassnahmen; d. die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen; e. die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmass- nahmen; f. die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags; g. das Vorlegen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem Bundesrat. 3 Die Regeln zur Qualitätsentwicklung orientieren sich an jenen Leistungserbringern, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

4 Die Qualitätsverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

5 Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht auf ei- nen Qualitätsvertrag einigen, so legt der Bundesrat die Regeln für die in Absatz 2 Buchstaben a–e und g vorgesehenen Bereiche fest. 6 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich festgelegten Regeln zur Qua- litätsentwicklung halten. 7 Die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung bildet eine Voraussetzung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Art. 58b Eidgenössische Qualitätskommission 1 Der Bundesrat setzt zur Realisierung seiner Ziele im Bereich der Qualitätsentwick- lung eine Kommission (Eidgenössische Qualitätskommission) ein und ernennt deren Mitglieder. 2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Kantone, der Leistungserbringer, der Versicherer, der Versicherten, der Patientenorganisationen sowie von Fachleuten. 3 Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt ein Geschäftsreglement. Darin re- gelt sie namentlich ihre Organisation und das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung des Departements.

4 Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt ein Reglement zur Mittelverwen-

dung. Darin regelt sie namentlich die Berechnung der Abgeltungen und der Finanz- hilfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung des Departements. 5 Die Eidgenössische Qualitätskommission veröffentlicht ihre Beschlüsse in geeigne- ter Form.

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Art. 58c Aufgaben und Kompetenzen der Eidgenössischen Qualitätskommission

1 Die Eidgenössische Qualitätskommission hat folgende Aufgaben und Kompeten-

zen: a. Sie berät den Bundesrat, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versi- cherer hinsichtlich der Koordination der Massnahmen zur Qualitätsentwick- lung. b. Sie beauftragt Dritte, neue Qualitätsindikatoren zu entwickeln und die beste- henden weiterzuentwickeln; sie gibt gegenüber den Behörden Empfehlungen ab, welche Indikatoren zu verwenden sind. c. Sie prüft die Berichte der Verbände der Leistungserbringer und der Versiche- rer nach Artikel 58a Absatz 2 Buchstabe g und unterbreitet diesen Verbänden Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung. d. Sie berät den Bundesrat bei der Festlegung von Massnahmen, die der Bundes- rat gestützt auf die Artikel 58a und 58h vorsieht. e. Sie beauftragt Dritte, systematische Studien und Überprüfungen durchzufüh- ren. f. Sie beauftragt Dritte, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung durch- zuführen, die Identifikation und Analyse von Patientensicherheitsrisiken zu gewährleisten, Massnahmen zu deren Reduktion zu ergreifen und die Weiter- entwicklung von Methoden zur Förderung der Patientensicherheit sicherzu- stellen; dabei berücksichtigt sie insbesondere Organisationen, die über eine entsprechende Erfahrung in der Durchführung derartiger Aktivitäten und in der Implementierung des Wissens mit den zuständigen Fachpersonen verfü- gen. g. Sie kann nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung unter- stützen. h. Sie unterbreitet den zuständigen Behörden und den Verbänden der Leistungs- erbringer und der Versicherer Empfehlungen über Qualitätsmessungen und allgemeine Qualitätsvorgaben, namentlich zur Indikationsqualität, sowie über Massnahmen in Einzelfällen.

2 Der Bundesrat legt auf Antrag der Eidgenössischen Qualitätskommission jährlich

die von ihr zu erreichenden Ziele und die Überprüfung der Zielerreichung fest. 3 Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer sind verpflichtet, den von der Eidgenössischen Qualitätskommission beauftragten Dritten die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f erfor- derlich sind. 4 Die Dritten müssen die Anonymität der Patientinnen und Patienten gewährleisten.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe

der Daten nach den Absätzen 3 und 4.

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Art. 58d Abgeltungen

1 Der Bund gilt Leistungen von Dritten, denen eine Aufgabe nach Artikel 58c Ab-

satz 1 Buchstabe b, e oder f übertragen wurde, im Rahmen der bewilligten Kredite ab.

2 Die Abgeltungen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch

hin mittels Globalbeiträgen gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt.

3 Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von

Abgeltungen fest.

Art. 58e Finanzhilfen 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung mit Finanzhilfen unterstützen.

2 Die Finanzhilfen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch

hin gestützt auf Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Sie decken höchstens 50 Pro- zent der Kosten.

3 Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von

Finanzhilfen fest.

Art. 58f Finanzierung der Aufgaben und des Betriebs der Eidgenössischen Qualitätskommission

1 Die Finanzierung der Kosten der Eidgenössischen Qualitätskommission für ihren

Betrieb, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 58c Absatz 1, für die Abgel- tungen nach Artikel 58d und für die Finanzhilfen nach Artikel 58e wird zu je zu einem Drittel vom Bund, von den Kantonen und von den Versicherern sichergestellt.

2 Die maximalen jährlichen Ausgaben für die Finanzierung der Kosten ergeben sich

aus der Multiplikation der Anzahl der Erwachsenen nach Artikel 16a Absatz 4 mit 0,07 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Versicherte nach Artikel 16a Absatz 3 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der vom Bundesrat gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 festlegten Franchise und Unfalldeckung. 3 Für den Anteil des Bundes werden die notwendigen Kredite in den Voranschlag ein- gestellt.

4 Der Anteil der Kantone bemisst sich nach ihrer Wohnbevölkerung.

5 Der Anteil der Versicherer bemisst sich nach der Anzahl ihrer Versicherten, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen. 6 Der Bundesrat legt bei der Festlegung der Ziele nach Artikel 58 den jährlichen Bei- trag des Bundes, der Kantone und der Versicherer unter Berücksichtigung des Höchst- betrags nach Absatz 2 und der Kostenteilung nach Absatz 1 fest.

7 Das Bundesamt fordert die Beiträge bei den Kantonen und Versicherern ein und

erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. 8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überweisung und der Verwaltung der Fi- nanzierungsbeiträge.

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Art. 58g Gesamtkredit Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Gesamtkredit den Höchstbetrag, bis zu dem die Eidgenössische Qualitätskommission Abgeltungen nach Artikel 58d und Finanzhilfen nach Artikel 58e gewähren kann.

Art. 58h Massnahmen des Bundesrates zur Qualitätsentwicklung und zur Sicherung und Wiederherstellung des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen

1 Der Bundesrat legt Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und zur Sicherung und

Wiederherstellung des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen fest. Er kann insbe- sondere vorsehen, dass: a. vor der Durchführung bestimmter, namentlich besonders kostspieliger Diag- nose- und Behandlungsverfahren die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eingeholt werden muss; b. die Kosten besonders kostspieliger oder schwieriger Untersuchungen oder Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur über- nommen werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

2 Er kann die Leistungserbringer nach Absatz 1 Buchstabe b näher bezeichnen.

Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, 3 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c sowie 4 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualitätsentwicklung

1 Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlich-

keits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Ab- machungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen vorgesehenen Sanktionen: a. Betrifft nur den italienischen Text.

3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach

Absatz 1 sind insbesondere: c. die Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h; 4 Die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, werden vom Bun- desrat für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz verwendet.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019 Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen dem Bundesrat die Verträge über die Qualitätsentwicklung erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten der Än- derung vom 21. Juni 2019 zur Genehmigung einreichen.

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II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Juni 2019 Nationalrat, 21. Juni 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abgelau- fen.3

2 Es wird auf den 1. April 2021 in Kraft gesetzt.

24. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 BBl 2019 4469