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AS 2021 159

Verordnung vom 12. März 2021 über die kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen 2021)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen 2021)

vom 12. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062, verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen im

Jahre 2021 (Maturitätsprüfungen 2021) angesichts der Covid-19-Epidemie.

2 Die Maturitätsprüfungen 2021 finden gemäss den Bestimmungen der Maturitäts-

Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19953 (MAV) und den entsprechenden kantonalen Regelungen statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen. 3 Die Kantone stellen die Durchführung der Maturitätsprüfungen 2021 unter Einhal- tung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher. 4 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Maturitätsprü- fungen 2021 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so können die Kantone im Rahmen dieser Verordnung von den Anerkennungsbedingungen der MAV abweichen.

5 Diese Verordnung bezweckt, dass die Maturitätsprüfungen 2021:

a. in den Kantonen unter möglichst einheitlichen Rahmenbedingungen stattfin- den können; und b. eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompe- tenzen erlauben, die derjenigen nach der MAV gleichwertig ist.

SR 413.16

2021-0783 AS 2021 159

Covid-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen 2021 AS 2021 159

Art. 2 Prüfungsfächer Die Kantone können bestimmen, dass die Maturitätsprüfung nicht in allen in Arti- kel 14 MAV4 vorgesehenen Prüfungsfächern stattfindet.

Art. 3 Ermittlung der Maturitätsnoten 1 Kann in einem Fach, das üblicherweise schriftlich und mündlich geprüft wird, nur eine der beiden Prüfungen durchgeführt werden, so erfolgt die Ermittlung der Matu- ritätsnote in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a MAV5 zu drei Vierteln aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, und zu einem Viertel aufgrund der Leistungen an der absolvierten schrift- lichen oder mündlichen Maturitätsprüfung.

2 Kann in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt werden, so erfolgt die

Ermittlung der Maturitätsnote in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a MAV aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem es unterrichtet worden ist.

Art. 4 Mitteilungspflicht Erfolgen Abweichungen im Sinne der Artikel 2 und 3, so erstattet die zuständige kan- tonale Behörde der Schweizerischen Maturitätskommission umgehend Mitteilung.

Art. 5 Nichtbestehen

1 Den Maturandinnen und Maturanden, die nach Ermittlung der Maturitätsnoten nach

Artikel 3 die Maturitätsprüfung nicht bestehen, wird vom zuständigen Kanton Gele- genheit geboten, die nicht durchgeführten Prüfungen rechtzeitig vor Beginn des Herbstsemesters 2021 zu absolvieren.

2 Die Maturitätsnoten dieser Prüfungen werden nach den ordentlichen Bestimmungen

von Artikel 15 MAV6 und den entsprechenden kantonalen Bestimmungen ermittelt.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

12. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 413.11 5 SR 413.11 6 SR 413.11

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