AS 2021 16
AS 2021 16
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
Änderung vom 20. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3 In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) wird keine Karenzzeit vom anre- chenbaren Arbeitsausfall abgezogen.
Art. 4
1 In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG3 ist ein Arbeitsausfall
anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis stehen. 2 Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung, wenn: a. die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist; b. der Betrieb behördlich geschlossen wurde; und c. der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält.
2021-0034 AS 2021 16
Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2021 16
1 In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1 bis AVIG4 darf der Arbeitsausfall von über
85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und
dem 31. März 2021 vier Abrechnungsperioden überschreiten.
2 Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem
1. März 2020 und dem 31. März 2021 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieb- lichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1 bis AVIG ab 1. April 2021 nicht berücksichtigt.
1 In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG 5
wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet.
4 Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17a Buchstabe a Ziffern 1 und 2
des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Ver- dienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln be- rechnet.
3bis Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 4bis–7 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
6 Artikel 3 gilt bis zum 31. März 2021.
7 Artikel 4 gilt bis zum 30. Juni 2021.
II Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19836 wird wie folgt ge- ändert:
Aufgehoben
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 21. Januar 2021 um
00.00 Uhr in Kraft.7
4 SR 837.0 5 SR 837.0 6 SR 837.02
7 Dringliche Veröffentlichung vom 20. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2021 16
2 Die Artikel 3 und 8g treten rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft.
3 Die Artikel 50 Absatz 2 und 57a Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (Ziff. II) treten rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. März 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
20. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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