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AS 2021 16

AS 2021 16

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 20. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3 In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) wird keine Karenzzeit vom anre- chenbaren Arbeitsausfall abgezogen.

Art. 4

1 In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG3 ist ein Arbeitsausfall

anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis stehen. 2 Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung, wenn: a. die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist; b. der Betrieb behördlich geschlossen wurde; und c. der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält.

2021-0034 AS 2021 16

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2021 16

1 In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1 bis AVIG4 darf der Arbeitsausfall von über

85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und

dem 31. März 2021 vier Abrechnungsperioden überschreiten.

2 Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem

1. März 2020 und dem 31. März 2021 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieb- lichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1 bis AVIG ab 1. April 2021 nicht berücksichtigt.

1 In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG 5

wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet.

4 Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17a Buchstabe a Ziffern 1 und 2

des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Ver- dienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln be- rechnet.

3bis Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 4bis–7 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

6 Artikel 3 gilt bis zum 31. März 2021.

7 Artikel 4 gilt bis zum 30. Juni 2021.

II Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19836 wird wie folgt ge- ändert:

Aufgehoben

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 21. Januar 2021 um

00.00 Uhr in Kraft.7

4 SR 837.0 5 SR 837.0 6 SR 837.02

7 Dringliche Veröffentlichung vom 20. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2021 16

2 Die Artikel 3 und 8g treten rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft.

3 Die Artikel 50 Absatz 2 und 57a Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (Ziff. II) treten rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. März 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

20. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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