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AS 2021 166

Verordnung über die Qualifikationsverfahren 2021 in den beruflichen Grundbildungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Qualifikationsverfahren 2021 in den beruflichen Grundbildungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung 2021)

vom 12. März 2021

Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 und auf Artikel 19 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Grundsätze und Zweck

Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung im Jahre 2021 (Qualifikationsverfahren 2021) angesichts der Covid-19-Epidemie.

2 Die Qualifikationsverfahren 2021 finden gemäss den Bestimmungen der Verord-

nungen des SBFI über die beruflichen Grundbildungen (Bildungsverordnungen) und der Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung statt.

3 Die Kantone und die von ihnen beauftragten Berufsfachschulen und zuständigen

Organisationen der Arbeitswelt stellen sicher, dass die Qualifikationsverfahren 2021 unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der kantonalen Behörden betreffend den Gesundheitsschutz durchgeführt werden. Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Qualifikationsverfahren 2021 nicht zu, so kann von den Vorgaben nach Absatz 2 gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden.

SR 412.101.243

2021-0847 AS 2021 166

Covid-19-Verordnung Qualifikationsverfahren AS 2021 166

4 Über Abweichungen entscheiden:

a. betreffend die schulischen Qualifikationsbereiche: die Kantone. b. betreffend die praktischen Arbeiten: die Kantone nach Konsultation der zu- ständigen nationalen Organisationen der Arbeitswelt.

5 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Qualifikationsverfahren 2021:

a. unter Einhaltung der vom Bundesrat und den Kantonen getroffenen Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und b. eine Überprüfung der erforderlichen praktischen, fachlichen und allgemein- bildenden Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Vorgaben nach Absatz 2 gleichwertig ist.

2. Abschnitt: Abweichungen

Art. 2 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse

1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen können die Kan-

tone im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse von der Durchführung einer Ab- schlussprüfung absehen. 2 Die Note für diesen Qualifikationsbereich ist in diesem Fall das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der erzielten Semesterzeugnisnoten im Unterricht in den Berufskenntnissen. Vorbehalten bleibt Artikel 13.

Art. 3 Schulische Qualifikationsbereiche in bestimmten beruflichen Grundbildungen

1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen können die Kan-

tone in den schulischen Qualifikationsbereichen der folgenden beruflichen Grundbil- dungen von der Durchführung von Abschlussprüfungen absehen: a. Büroassistent/in EBA; b. Buchhändler/in EFZ; c. Detailhandelsassistent/in EBA; d. Detailhandelsfachfrau/mann EFZ; e. Kauffrau/Kaufmann EFZ; f. Pharma-Assistent/in EFZ. 2 Die Note in diesen Qualifikationsbereichen ist in diesem Fall das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der erzielten Semesterzeugnisnoten ge- mäss Bildungsverordnung. Vorbehalten bleibt Artikel 13.

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Art. 4 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

1 In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung des SBFI vom 27. April

20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung können die Kantone von der Durchführung einer Schlussprüfung absehen. 2 Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung setzt sich in diesem Fall aus den fol- genden Teilbereichen zusammen: a. der Erfahrungsnote; b. der Vertiefungsarbeit. 3 Die Vertiefungsarbeit wird abgeschlossen und bewertet. Kann die Vertiefungsarbeit nicht abgeschlossen werden, so werden nur Prozess und Produkt (ohne Präsentation) bewertet. 4 Die Note in diesem Qualifikationsbereich ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die Teilbereiche nach Absatz 2.

Art. 5 Qualifikationsbereich praktische Arbeit

1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen können die Kan-

tone in den Qualifikationsbereichen praktische Arbeit oder Teilprüfung von der Durchführung der Prüfung absehen oder diese in den in den Artikeln 10 und 11 auf- geführten Grundbildungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen durchführen.

2 Kann die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich praktische Arbeit gar nicht

oder nicht gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, so beurteilt der Lehrbetrieb oder die Ausbildungsinstitution die Leistungen der Lernen- den anhand der Erfüllung der Handlungskompetenzen der jeweiligen beruflichen Grundbildung. Ausgenommen sind die beruflichen Grundbildungen gemäss den Ar- tikeln 6–9. 3 Die Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeit ergibt sich aus der Beurtei- lung gemäss Absatz 2. Sie wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 13.

Art. 6 Notenberechnung im Qualifikationsbereich praktische Arbeit in den Berufen der Elektrobranche

1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen wird die Note

des Qualifikationsbereichs praktische Arbeit in den folgenden beruflichen Grundbil- dungen beim Absehen von der Durchführung der Abschlussprüfung aus dem Mittel der Summe der Noten der bewerteten überbetrieblichen Kurse ermittelt: a. Elektroinstallateur/in EFZ; b. Elektroplaner/in EFZ;

4 SR 412.101.241

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c. Montage-Elektriker/in EFZ; d. Telematiker/in EFZ.

2 Das Mittel wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

Art. 7 Notenberechnung im Qualifikationsbereich Berufspraxis für Kauffrau/mann EFZ In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnung wird für die Noten der Qualifikationsbereiche Berufspraxis schriftlich und Berufspraxis mündlich in der beruflichen Grundbildung Kauffrau/-mann EFZ beim Absehen von der Durchführung der Abschlussprüfung die Erfahrungsnote des betrieblichen Teils übernommen.

Art. 8 Berechnung des Prädikats im Qualifikationsbereich berufliche Praxis für Büroassistent/in EBA In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnung ergibt sich das Prä- dikat des Qualifikationsbereichs berufliche Praxis in der beruflichen Grundbildung Büroassistent/in EBA beim Absehen von der Durchführung der Abschlussprüfung aus der Summe der erreichten Punkte der Kompetenznachweise: a. im Lehrbetrieb; b. in den überbetrieblichen Kursen.

Art. 9 Notenberechnung im Qualifikationsbereich praktische Arbeiten in den Berufen des Detailhandels

1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen ergibt sich die

Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten in den folgenden beruflichen Grundbildungen beim Absehen von der Durchführung der Abschlussprüfung aus dem Mittel der Summe der Noten für die Bildung in beruflicher Praxis, für die allgemeine Branchenkunde und für die überbetrieblichen Kurse: a. Detailhandelsfachfrau/mann EFZ; b. Detailhandelsassistent/in EBA.

2 Das Mittel wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 10 Qualifikationsbereich praktische Arbeit in weiteren Berufen

1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen gilt für die prak-

tische Arbeit in den folgenden beruflichen Grundbildung die nachstehende Dauer: a. Automobil-Fachfrau/-Fachmann EFZ: 6 Stunden; b. Automobil-Mechatronikerin/-Mechatroniker EFZ: 6 Stunden; c. Baumaschinenmechaniker/in EFZ: 3–8 Stunden; d. Diätköchin/koch EFZ: 4 Stunden; e. Fahrradmechaniker/in EFZ: 5,5 Stunden;

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f. Gebäudereiniger/in EFZ: 10,5 Stunden; g. Gebäudereiniger/in EBA: 5,5 Stunden; h. Gleisbauer/in EFZ: 4 Stunden; i. Gleisbaupraktiker/in EBA: 4 Stunden; j. Hotel-Kommunikationsfachfrau/mann EFZ: 4 Stunden; k. Hufschmied/in EFZ: 9–10 Stunden; l. Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker/in EFZ: 6,5 Stunden; m. Köchin/Koch EFZ: 5 Stunden; n. Landmaschinenmechaniker/in EFZ: 3–8 Stunden; o. Logistiker/in EFZ: in den Fachrichtungen Lager und Distribution 2 Stunden und in der Fachrichtung Verkehr 4 Stunden; p. Logistiker/in EBA: 1,5 Stunden; q. Motorgerätemechaniker/in EFZ: 3–8 Stunden; r. Motorradmechaniker/in EFZ: 7,5 Stunden; s. Pferdefachfrau/mann EFZ: 2,5 Stunden; t. Pferdewart/in EBA: 1,5 Stunden; u. Restaurantangestellte/r EBA: 2,5 Stunden; v. Restaurationsfachfrau/mann EFZ: 3,5 Stunden.

2 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnung dauert die prakti-

sche Arbeit für Fachfrau/mann Betriebsunterhalt EFZ 8 Stunden und umfasst die fol- genden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Organisieren der Arbeit sowie Gewährleisten von 25 %

Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

2 Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten 50 %

3 Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten 25 %

Art. 11 Qualifikationsbereich Teilprüfung In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen gilt für die Teil- prüfung in den folgenden beruflichen Grundbildungen die nachstehende Dauer: a. Baumaschinenmechaniker/in EFZ: 6–8 Stunden; b. Landmaschinenmechaniker/in EFZ: 6–8 Stunden; c. Motorgerätemechaniker/in EFZ: 6–8 Stunden.

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3. Abschnitt:

Zulassung, Noten, Bestehen, Wiederholung und Qualifikationsverfahren bei Zulassung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges

Art. 12 Zulassung zu den Abschlussprüfungen ohne Nachweis der Spezialvoraussetzungen

1 In Abweichung von den Bildungsverordnungen werden Lernende auch ohne Nach-

weis der erforderlichen Spezialvoraussetzungen zu den Qualifikationsverfahren 2021 zugelassen. 2 Das Prüfungsergebnis wird mitgeteilt. Bei Bestehen wird das Fähigkeitszeugnis oder das Berufsattest erst abgeben, wenn der Nachweis der erforderlichen Spezialvoraus- setzung erbracht wird.

Art. 13 Noten aus bereits absolvierten Qualifikationsbereichen oder vorgezogenen Positionen eines Qualifikationsbereichs 1 Wurde ein Qualifikationsbereich bereits absolviert, so bleibt die Note bestehen, auch wenn ein Kanton auf die Durchführung von Prüfungen verzichtet.

2 Noten aus bereits absolvierten vorgezogenen Positionen eines Qualifikationsbe-

reichs bleiben mit der entsprechenden Gewichtung ebenfalls bestehen. 3 Die nicht vorgezogenen und nicht absolvierten Positionen werden ersetzt durch die Note gemäss den Artikeln 2–9.

Art. 14 Notenberechnung, Notengewichtung und Bestehen

1 Es gelten die Bestimmungen über die Notenberechnung, die Notengewichtung und

das Bestehen gemäss den Bildungsverordnungen.

2 Wo die Prüfungen in Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnun-

gen durchgeführt werden, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verord- nung.

Art. 15 Wiederholungsprüfungen 2021

1 Repetierende wiederholen die Prüfung grundsätzlich gemäss den Bestimmungen,

die von den Kantonen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren 2021 be- schlossen werden.

2 Werden im Qualifikationsverfahren 2021 keine schulischen Abschlussprüfungen

durchgeführt und wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so sorgt der Kanton dafür, dass Repetierende im Qualifikationsverfahren 2021 soweit möglichbis spätestens Ende August 2021 eine schulische Abschlussprüfung absolvieren können.

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3 Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. Werden im Qualifikations- verfahren 2021 keine schulischen Abschlussprüfungen durchgeführt, so haben Repe- tierende mit einer neuen Erfahrungsnote ebenfalls keine schulische Abschlussprüfung zu absolvieren. 4 Wird im Qualifikationsverfahren 2021 im Qualifikationsbereich praktische Arbeit weder eine Prüfung gemäss Bildungsverordnung noch eine Prüfung in angepasster Form gemäss dieser Verordnung durchgeführt, so sorgt der Kanton dafür, dass Repe- tierende, die das letzte Ausbildungsjahr nicht wiederholt haben, soweit möglich bis spätestens Ende August 2021 die Abschlussprüfung in diesem Qualifikationsbereich gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsverordnung absolvieren können.

Art. 16 Qualifikationsverfahren 2021 bei Zulassung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Art. 32 BBV) Wird in den schulischen Qualifikationsbereichen keine Prüfung und im Qualifikati- onsbereich praktische Arbeit weder eine Prüfung gemäss Bildungsverordnung noch eine Prüfung in angepasster Form gemäss dieser Verordnung durchgeführt, so sorgt der Kanton dafür, dass Kandidierende, die gestützt auf Artikel 32 BBV zum Qualifi- kationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen wurden, soweit möglichbis spä- testens Ende August 2021 die Prüfungen in diesen Qualifikationsbereichen gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsverordnung absolvieren können.

4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 17

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

12. März 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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