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AS 2021 172

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

SR 0.232.112.21; AS 2020 1667

Änderungen der Ausführungsordnung In Kraft getreten am 1. Februar 2021

Übersetzung

Verzeichnis der Vorschriften [...] Zweiter Teil: Formblätter [...] Vorschrift 4 Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter Vorschrift 5 [Aufgehoben] [...]

Zweiter Teil Formblätter [...]

Vorschrift 4 Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter Das Internationale Büro veröffentlicht alle vorgeschriebenen und fakultativen Form- blätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 und stellt sie auf der Internetseite der Welt- organisation für geistiges Eigentum bereit.

Vorschrift 5 [Aufgehoben]

2021-0533 AS 2021 172

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung AS 2021 172 von Marken. AO

Dritter Teil Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift [...]

Vorschrift 7 Unterschrift a) Die Unterschrift muss handschriftlich oder mit Schreibmaschine erfolgen o- der muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwi- schen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internatio- nalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden. b) Bei mehreren Hinterlegern, Inhabern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern genügt eine Unterschrift, sofern die unterzeichnende Person erklärt, dass sie nach geltendem Recht zur Unterschrift befugt ist. [...]

Vierter Teil Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften

Vorschrift 12 Namen und Anschriften [...] d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elekt- ronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgebli- chen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.

Vorschrift 13 Zustellungsanschrift Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedli- chen Anschriften können eine einzige Anschrift bzw. elektronische Anschrift für die Zustellung angegeben werden. Ist keine dieser beiden Anschriften angegeben, so gilt die Anschrift bzw. elektronische Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift. [...]

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung AS 2021 172 von Marken. AO

Siebter Teil Zahlung der Gebühren

Vorschrift 19 Zahlungsweise Die Zahlung der Gebühren an das Internationale Büro erfolgt: i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto- korrent; oder ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros; oder iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektroni- schen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung AS 2021 172 von Marken. AO