AS 2021 186
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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
Änderung vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 1 Bst. f 1 Die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark kann erfol- gen durch: f. weitere für den Erfolg der Innovationspärke notwendige Massnahmen, die nicht über die ordentliche Förderung nach Artikel 7 Absatz 1 verwirklicht werden können, insbesondere durch zeitlich befristete zinslose Darlehen, an- dere geeignete Finanzierungsinstrumente oder Beiträge an den Betriebsauf- wand der verantwortlichen Institution nach Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 36 Bst. e Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode: e. den Zahlungsrahmen für den Betriebsaufwand der für den schweizerischen Innovationspark verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buch- stabe b.