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AS 2021 187

AS 2021 187

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Änderung vom 19. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 31 Bundesbeitrag zur Deckung des Betriebsaufwands der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution 1 Das SBFI kann der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Insti- tution auf Gesuch hin einen Beitrag an den Betrieb ihrer Geschäftsstelle gewähren. 2 Der Beitrag dient der Deckung der anrechenbaren Kosten der Geschäftsstelle, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 21. Dezember 20162 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über den Innovationspark notwendig sind.

3 Als anrechenbare Kosten gelten:

a. die Lohnkosten, soweit sie das für vergleichbare Funktionen Übliche nicht übersteigen, und die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen; b. die Sach- und Betriebskosten zur Erbringung der Leistungen nach der Leis- tungsvereinbarung zwischen dem SBFI und der verantwortlichen Institution (Art. 5a des Vertrags); c. die ortsüblichen und vertretbaren Mietkosten für die von der verantwortlichen Institution benötigten Räume.

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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2021 187

4 Mit dem Beitrag an die Betriebskosten wird auch die Bearbeitung der Gesuche für Bürgschaften und die Überwachung der laufenden Bürgschaften abgegolten.

5 Das SBFI verfügt jährlich den Höchstbetrag für den Beitrag des Bundes.

6 Es vergütet nur die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen.

Allfällige nicht beanspruchte Mittel aus dem Bundesbeitrag eines Jahres werden nach Vorliegen der Jahresrechnung der verantwortlichen Institution mit dem Bundesbeitrag des Folgejahres verrechnet.

Art. 32 Gesuch um Bundesbeitrag 1 Die für die Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution reicht für den jährlichen Bundesbeitrag an den Betrieb der Geschäftsstelle bis spätestens Ende des Vorjahres beim SBFI ein Gesuch ein.

2 Das Gesuch muss insbesondere Folgendes enthalten:

a. das Budget der verantwortlichen Institution; b. eine Aufstellung der geplanten Tätigkeiten und Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben gemäss der Leistungsvereinbarung nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b.

II Diese Verordnung tritt am 15. April 2021 in Kraft.

19. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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