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AS 2021 19

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (Ukraine-Verordnung)

Verlängerung vom 11. Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, verordnet:

I Die Ukraine-Verordnung vom 25. Mai 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 6

6 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2022 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2021 in Kraft.

11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr