AS 2021 203
Verordnung des BLV vom 9. April 2021 über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
vom 9. April 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviä-
ren Influenza und legt die Gebiete fest, in denen diese Massnahmen gelten (geregelte Gebiete). 2 Sie regelt die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch, Verarbeitungs- und Konsumeiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus der Schweiz.
Art. 2 Geregelte Gebiete Die geregelten Gebiete sind im Anhang festgelegt.
Art. 3 Massnahmen
1 In den geregelten Gebieten gelten folgende Massnahmen:
a. Das Einstallen von neuem Hausgeflügel und das Ausstallen von Hausgeflügel sind verboten. b. Es dürfen keine Märkte und Veranstaltungen mit Hausgeflügel durchgeführt werden.
SR 916.443.110
2021-1093 AS 2021 203
Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation AS 2021 203
c. Gülle und Mist von Hausgeflügel dürfen nicht aus den geregelten Gebieten verbracht werden. 2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Kantonstierärztin oder der Kanton- stierarzt gestatten: a. das Einstallen von neuen Herden und das Ausstallen von Herden; b. das Verbringen von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung inner- oder aus- serhalb des geregelten Gebietes; wird die Schlachtung in einem anderen Kan- ton durchgeführt, so ist zudem die Zustimmung der zuständigen Kantonstier- ärztin oder des zuständigen Kantonstierarztes erforderlich.
Art. 4 Meldungen 1 In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und -halter mit 100 Tieren und mehr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt umgehend Folgendes mel- den: a. einen Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme oder der Legeleistung von mehr als 20 Prozent während drei Tagen; b. einen Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche. 2 In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und -halter mit weniger als
100 Tieren der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt den Tod von zwei oder
mehr Tieren innerhalb eines Tages melden.
Art. 5 Überwachung der Geflügelhaltungen Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den geregelten Gebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
Art. 6 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern
1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Brut-
eiern aus der Schweiz ist verboten.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von lebendem
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, sofern die Zustimmung der Be- hörde am Bestimmungsort vorliegt.
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Art. 7 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten 1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus der Schweiz ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG3 unterzogen wird, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.
2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenpro-
dukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus der Schweiz ist verbo- ten.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 10. April 2021 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von
Absatz 2 bis zum 30. April 2021.4
2 Die Artikel 6 und 7 gelten bis zum 18. April 2021.
9. April 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Thomas Jemmi
3 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
4 Dringliche Veröffentlichung vom 9. April 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang (Art. 2)
Geregelte Gebiete
Die folgenden Gemeinden sind geregelte Gebiete:
Kanton Aargau Böttstein Bözberg Bözen Effingen Eiken Elfingen Frick Full-Reuenthal Gansingen Gipf-Oberfrick Hellikon Herznach Hornussen Kaiseraugst Kaisten Laufenburg Leibstadt Leuggern Magden Mandach Mettauertal Möhlin Mönthal Mumpf Münchwilen (AG) Obermumpf Oeschgen
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Olsberg Remigen Rheinfelden Riniken Rüfenach Schupfart Schwaderloch Sisseln Stein (AG) Ueken Villigen Wallbach Wegenstetten Wittnau Wölflinswil Zeihen Zeiningen Zuzgen
Kanton Basel-Landschaft Anwil Arisdorf Böckten Buus Hemmiken Hersberg Maisprach Nusshof Ormalingen Rickenbach (BL) Rothenfluh Sissach Wintersingen
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Kanton Schaffhausen Bargen Beggingen Gächlingen Hallau Hemmental (Ortsteil von Schaffhausen) Merishausen Oberhallau Schleitheim Siblingen