AS 2021 207
Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall
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Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall
vom 24. März 2021
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 2019 1 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG), verordnet:
Art. 1 Sachkundenachweise Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
Art. 2 Unterlagen Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 31. August oder 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein: a. Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen; b. Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Aus- bildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen
1 Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätes-
tens 31. Oktober: a. eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen gibt; b. die Daten der geplanten Ausbildungen und Prüfungen für das Folgejahr.
SR 814.711.32 1 SR 814.711
2021-1066 AS 2021 207
Sachkunde für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken AS 2021 207 mit NISS. V des EDI
2 Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert
einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2.
3 Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach
Artikel 2.
Art. 4 Änderungen 1 Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an.
2 Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den
Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG und dem Stand von Wissen und Technik entsprechen.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
24. März 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Sachkunde für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit NISS. V des EDI AS 2021
Anhang (Art. 1)
Sachkundenachweise
1. Die nachstehenden Sachkundenachweise berechtigen zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG:
Bezeichnung Sachkundenachweis (SN) Zulässige Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG Prüfungsstellen
SN Laser-Akupunktur Akupunktur mittels Laser SN Haarentfernung mit Laser Entfernung von Haaren mit Laser SN Haarentfernung mit hochenergetisch Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL) nichtkohärentem Licht (IPL) SN Permanent-Make-up und Tattoo Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V-NISSG SN Haut und Pigmentierung Behandlung von Akne, Falten, Narben, postinflammatorischer Hyperpigmentierung, Striae sowie Couperose, Blutschwämm- chen und Spinnennävi, die kleiner als oder gleich 3 mm sind vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V-NISSG SN Cellulite und Fettpolster Behandlung von Cellulite und Fettpolster SN Nagelpilz Behandlung von Nagelpilz
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Sachkunde für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit NISS. V des EDI AS 2021
2. Die SN enthalten die folgenden Angaben:
a. Bezeichnung des SN gemäss Anhang Ziffer 1 b. Vorname und Name der Person, welche den SN erlangt hat c. Geburtsdatum der Person, welche den SN erlangt hat d. Zulässige Behandlung gemäss Anhang Ziffer 1 dieser Verordnung und Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG e. Name der Prüfungsstelle gemäss Anhang Ziffer 1 f. Daten und Orte der Prüfungen