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AS 2021 224

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung

Vom Verwaltungsrat angenommen am 15. Dezember 2020 In Kraft getreten am 1. April 2021

Originaltext

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen 1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht», beschliesst:

Art. 1 Regel 19 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert: 1) Absatz 1 erhält folgende Fassung: «Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu er- folgen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfin- dernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen. Sie muss den Namen, die Vornamen, den Wohnsitzstaat und den Wohnort des Erfinders, die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.» 2) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

1 SR 0.232.142.2

2021-1044 AS 2021 224

Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2021 224

Art. 2 Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 19 EPÜ tritt am 1. April 2021 in Kraft. Die neu gefasste Regel 19 (1) EPÜ ist auf jede an oder nach diesem Tag eingereichte oder berichtigte Erfindernennung anzuwenden. Die neu gefasste Regel 19 (1) EPÜ ist auch auf jede an oder nach diesem Tag in die europäische Phase ein- tretende internationale Anmeldung anzuwenden.

Geschehen zu München am 15. Dezember 2020

Für den Verwaltungsrat: Der Präsident, Josef Kratochvíl

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