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AS 2021 25

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)

Änderung vom 13. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 58b Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung aufgrund der Covid-19-Pandemie 1 Die Pflicht nach Artikel 58 Absatz 2 zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung gilt bis zum 27. September 2021 nicht für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergän- zende Schulung absolviert haben. 2 Das SBFI kann mit Allgemeinverfügungen die in Absatz 1 genannte Frist bis längs- tens am 31. Dezember 2022 verlängern für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine er- gänzende Schulung absolviert haben und die nicht an einer ergänzenden Schulung teilnehmen konnten, weil diese aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt wurde. Es veröffentlicht die Allgemeinverfügungen im Bundesblatt.

1 SR 941.411

2021–0035 AS 2021 25

Sprengstoffverordnung AS 2021 25

II

1 Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2021 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

13. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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