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AS 2021 274

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 12. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2

2 Der oder die Beauftragte des Bundesrates für den KSD leitet die Arbeitsgruppe.

Art. 15 Abs. 1

1 Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an das ResMaB.

Art. 18 Abs. 5 5 Sind die beschafften Güter auf dem Markt wieder frei erhältlich, so kann der Bund seine Bestände zu Marktpreisen abgeben.

Art. 21 Abs. 2 2 Änderungen der Zulassung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels mit ei- nem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1, aufgrund deren das Arzneimittel für die Be- handlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten in der Schweiz eingesetzt werden kann, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs bis zum Ent- scheid der Swissmedic sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grund- lage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Änderungen der Zulassung von Arzneimitteln mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1 Abweichungen von den geltenden heil- mittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.

1 SR 818.101.24

2021-1450 AS 2021 274

Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 274

Art. 22 Abs. 1, 1bis und 2

1 Nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit Wirkstoffen

nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten darf die Gesuchstellerin das Arzneimittel bereits vor dessen Zulassung einführen oder einen Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung mit der Einfuhr des Arzneimittels beauftragen. 1bis Bisheriger Absatz 1

2 Jede Einfuhr nach Absatz 1bis ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wa- reneingang zu melden.

Art. 26a Abs. 3 Einleitungssatz 3 Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern 1.1.1 Buchstaben i und j, 1.4.1 Buchstaben h und i, 3.1.1 Buchstabe a und 3.2.1 Buchstabe a durchgeführt, so können die Leistungserbringer als Schuldner der Vergütung der Leistung wählen:

Art. 26b Abs. 6bis und 6ter 6bis Der Versicherer kann die Kosten von Sars-CoV-2-Selbsttests nach Anhang 6 Zif- fer 3.3, die eine versicherte Person über die nach Anhang 6 Ziffer 3.3.1 festgelegte maximale Menge hinaus bezogen hat, direkt von der versicherten Person zurückfor- dern. Für die Durchführung von Mahnverfahren im Zusammenhang mit der Rückfor- derung der Kosten solcher Sars-CoV-2-Selbsttests kann er dem Bund pro angemahnte versicherte Person maximal 20 Franken in Rechnung stellen. 6ter Mit der Bezahlung der Leistung für Sars-CoV-2-Selbsttests durch den Bund nach Absatz 5 und der Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren nach Absatz 6bis durch den Bund geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrneh- mung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine beson- ders schützenswerten Personendaten enthalten.

Art. 27a Abs. 10–12

10 Als besonders gefährdet gelten:

a. schwangere Frauen; b. Personen, die Erkrankungen oder genetische Anomalien aufweisen, die in Anhang 7 aufgeführt sind. 10bis Nicht unter Absatz 10 fallen Personen, die:

a. gegen Covid-19 geimpft sind; b. sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Mo- naten nach der Aufhebung einer Absonderung durch die zuständige Behörde.

11 Die Erkrankungen und genetischen Anomalien nach Absatz 10 Buchstabe b werden

in Anhang 7 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt

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vorbehalten und kann dazu führen, dass auch Personen nach Absatz 10bis als beson- ders gefährdet eingestuft werden. 12 Das EDI führt Anhang 7 gestützt auf den Stand der Wissenschaften laufend nach.

II Die Anhänge 4, 6 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

III Die Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 71e Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19 Die Artikel 71a–71d finden für die Übernahme der Kosten von Arzneimitteln, die zur Behandlung von Covid-19 eingesetzt werden und Wirkstoffe enthalten, die in Anhang

5 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20203 aufgeführt sind, keine Anwendung.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 17. Mai 2021 um 00.00

Uhr in Kraft.4

2 Die folgenden Bestimmungen treten wie folgt rückwirkend in Kraft:

a. Artikel 22 Absätze 1, 1bis und 2 auf den 26. April 2021; b. Artikel 26b Absätze 6bis und 6ter auf den 7. April 2021; c. Anhang 6 Ziffern 1.5.1, 1.5.3 und 1.5.4 auf den 1. Mai 2021; d. Anhang 6 Ziffer 1.6.1 auf den 12. April 2021; e. Artikel 71e der Verordnung vom 27. Juni 19955 über die Krankenversiche- rung (Ziff. II) auf den 1. Mai 2021.

2 SR 832.102 3 SR 818.101.24

4 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). 5 SR 832.102

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3 Artikel 27a Absätze 10–12 gilt bis zum 31. Mai 2021.

4 Artikel 71e der Verordnung über die Krankenversicherung (Ziff. II) gilt bis zum 31. Dezember 2021.

12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 4 (Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 2)

Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)

Ziff. 1 Ziff. 47 und 48

1. Wirkstoffe sowie Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen

47. Medizinischer Sauerstoff

48. Infusionslösungen

Ziff. 2 Ziff. 6, 7 und 10

2. Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung

vom 17. Oktober 20016

6. Infusionsbesteck

7. Pipettenspitzen mit Filter

10. Blutgasspritzen

6 SR 812.213

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Anhang 6 (Art. 26, 26a, 26b und 26c)

Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2

Ziff. 1.2.3

1.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er

höchstens Fr. 321.50. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 25 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 274 Fr. Leistungserbringers, davon: – für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4 82 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr. und das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis 8 Fr. zur Maximalpoolgrösse 25

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. Leistungserbringers, davon: – für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4 82 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr. und das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis 8 Fr. Maximalpoolgrösse 25

Ziff. 1.5.1

1.5.1 Der Bund übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis ei-

ner oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten («Variant of

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Concern», VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologi- schen Analyse, auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und sofern die Ergebnisse zu spezifischen Massnahmen des Kantons führen.

Ziff. 1.5.3

1.5.3 Der molekularbiologische Nachweis kann auf Anordnung der zuständigen

kantonalen Stelle mittels eines der folgenden Verfahren erfolgen: a. mutationsspezifische PCR; b. partielle Genomsequenzierung.

Ziff. 1.5.4

Bisherige Ziffer 1.5.3

Ziff. 1.6.1

1.6.1 Der Bund übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf

Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und nur in den folgenden Fällen: a. bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei einer Infektion nach einer Imp- fung, einer Reinfektion nach vorangegangener Erkrankung oder bei der Rückkehr aus einem Staat oder Gebiet, in dem eine besorgniserregende Sars-CoV-2-Variante verbreitet ist; b. gezielt durchgeführte Sequenzierungen bei auffälligen Ausbrüchen; c. gezielt und stichprobenartig durchgeführte Sequenzierungen bei grösse- ren Ausbrüchen.

Ziff. 1.6.3

1.6.3 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 221 Franken.

Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: Leistung Höchstbetrag

Für die Durchführung der Analyse, davon: 221 Fr. – für die Analyse und die Meldung an die Behörden 197 Fr. nach Artikel 12 Absatz 2 EpG – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 24 Fr. das Probenentnahmematerial

Ziff. 2.1.3

2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnosti-

schem Standard oder gemäss Screening-Standard übernimmt er höchstens

34 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

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Leistung Höchstbetrag

Sofern die Probenentnahme nicht durch die getestete Per- 34 Fr. son selbst durchgeführt wird: für die Probenentnahme und Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Ana- lyse und die Auftragsabwicklung Sofern die Probenentnahme durch die getestete Person 15.50 Fr. selbst durchgeführt wird: für die Testdurchführung, ein- schliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsab- wicklung

Ziff. 2.2.3

2.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er

höchstens 311 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenan- teile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für die Probenentnahme, einschliesslich des 18.50 Fr. Schutzmaterials der Arbeitszeit, und für die Auf- tragsabwicklung

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 274 Fr. tungserbringers, davon: – für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4 82 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr. und das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis 8 Fr. Maximalpoolgrösse 25

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. Leistungserbringers, davon: – für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4 82 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr. und das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Ma- 8 Fr. ximalpoolgrösse 25

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c. für das zentralisierte Pooling: Leistung Höchstbetrag

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schul- 18.50 Fr. stufe sowie Sekundarstufe II pro Poolerstellung

Ziff. 3.1.1. Bst c

3.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwen-

dung gemäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen: c. bei einer Kontaktperson, die sich in Quarantäne befindet, wenn im Betrieb, in dem die Kontaktperson arbeitet, eine gezielte und repetitive Testung mit mindestens einem Test pro Woche durchgeführt wird.

Ziff. 3.2.1 Bst. c

3.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen

auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen: c. bei einer Kontaktperson, die sich in Quarantäne befindet, und wenn bei der Belegschaft des Betriebs, in dem die Kontaktperson arbeitet, eine ge- zielte und repetitive Testung mit mindestens einem Test pro Woche durchgeführt wird.

Ziff. 3.2.3

3.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er

höchstens 292.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kosten- anteile enthalten: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 274 Fr. Leistungserbringers, davon: – für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4 82 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 24 Fr. das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis 8 Fr. Maximalpoolgrösse 25 – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in 18.50 Fr. Fällen nach Ziff. 3.2.1 Bst. b und c pro Poolerstellung

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. Leistungserbringers, davon: – für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4 82 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 5 Fr. das Probenentnahmematerial

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Leistung Höchstbetrag

– Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis 8 Fr. Maximalpoolgrösse 25 – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in 18.50 Fr. Fällen nach Ziff. 3.2.1 Bst. b und c pro Poolerstellung

Ziff. 4.2

Aufgehoben

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Anhang 7 (Art. 27a Abs. 11)

Medizinische Präzisierungen zu Erkrankungen, welche die Betroffenen zu besonders gefährdeten Personen machen

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 27a Abs. 10 und 11)

Titel Erkrankungen und genetische Anomalien, welche die Betroffenen zu besonders gefährdeten Personen machen

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