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AS 2021 311

Abkommen vom 8. Juli 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftlinienverkehr

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 8. Juli 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat («Schweiz») und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien («Brasilien»), nachstehend bezeichnet als die «Vertragsparteien»: als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung auf- gelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt; in dem Wunsch, zur Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt beizutragen; in dem Wunsch, ein Abkommen für den Zweck der Aufnahme und des Betriebs von Luftverkehrslinien zwischen ihren jeweiligen Gebieten und darüber hinaus abzu- schliessen; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet

der Ausdruck: a. «Luftfahrtbehörde» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Brasilien, die Zivilluftfahrtbehörde, vertreten durch die Nationale Zivilluftfahrt-Agentur (ANAC), oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben; b. «Abkommen» dieses Abkommen, jeden Anhang dazu und alle Änderungen hierzu;

SR 0.748.127.191.98 1 SR 0.748.0

2021-1403 AS 2021 311

Luftlinienverkehr. Abk. mit Brasilien AS 2021 311

c. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination; d. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliess- lich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Ver- tragsparteien anwendbar sind; e. «Bezeichnetes Luftfahrtunternehmen» ein Luftfahrtunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 4 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) die- ses Abkommens bezeichnet und zugelassen wurde; f. «Tarif» die Preise oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen, Ge- päck und/oder Fracht, unter Ausschluss von Postsendungen, im Luftverkehr, einschliesslich jeder anderen Art von Transport in Verbindung hiermit, wel- che von den Luftfahrtunternehmen, einschliesslich ihrer Agenten, verlangt wird sowie die für die Verfügbarkeit dieser Preise oder Gebühren anwendba- ren Bedingungen; g. «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist; h. «Benutzergebühren», die Gebühr, welche die zuständigen Behörden von den Luftfahrtunternehmen verlangen, oder welche sie berechtigt sind zu verlan- gen, für die Erbringung der Flughafeneinrichtungen und -dienstleistungen o- der die Flugnavigationseinrichtungen oder die Sicherheitseinrichtungen und - dienstleistungen, einschliesslich der dazugehörigen Dienstleistungen und Ein- richtungen für die Luftfahrzeuge, ihre Besatzung, Passagiere und Fracht; und i. «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunterneh- men» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen

festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Stre- cken» genannt.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder

Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luft- verkehrslinien die folgenden Rechte: a. das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen; b. im genannten Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen; c. an den Punkten auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Stre- cken, welche gemeinsam von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

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vereinbart werden, zu landen und im internationalen Verkehr Fluggäste, Ge- päck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; und d. andere in diesem Abkommen festgelegte Rechte. 3. Die anderen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, welche nicht nach Arti- kel 4 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet sind, sind ebenfalls berechtigt, die in Absatz 2 a) und b) dieses Artikels aufgeführten Rechte auszuüben.

4. Aus diesem Abkommen kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunterneh-

men einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertrags- partei ist. 5. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicher- weise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleich- terung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Ausübung von Rechten 1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen geniessen beim Bereitstellen der von die- sem Abkommen erfassten vereinbarten Linien eine nicht-diskriminierende Behand- lung. 2. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die bezeichneten Luftfahrtunternehmen die Fre- quenz und Kapazität der von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrslinien aufgrund kommerzieller, marktbezogener Überlegungen festlegen. 3. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenzen, die Zahl der Bestimmungsorte oder die Regelmässigkeit der Linie oder den Luftfahr- zeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von den bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zoll- rechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstim- mung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind.

Art. 4 Bezeichnung und Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen und eine solche Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Die Bezeichnung er- folgt auf dem diplomatischen Weg.

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2. Die Luftfahrtbehörden gewähren nach Erhalt einer solchen Bezeichnung und eines Antrages eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens, in der vorgeschriebenen Form und Weise für Betriebsbewilligungen, die entsprechende Betriebsbewilligung mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, vorausgesetzt, dass: a. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei hat, welche es bezeichnet hat, und es ein gültiges, von be- sagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) be- sitzt; b. die effektive rechtliche Kontrolle über das bezeichnete Luftfahrtunternehmen von der Vertragspartei ausgeübt und aufrecht erhalten wird, die das Luftfahrt- unternehmen bezeichnet hat; c. die Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, in Über- einstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 8 (Technische Sicherheit) und Artikel 9 (Sicherheit der Luftfahrt) handelt; und d. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen in der Lage ist, den anderen vorge- schriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Ver- ordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von der Vertragspartei, welche die Bezeichnung erhalten hat, üblicherweise ange- wandt werden. 3. Nach Erhalt der in Absatz 2 vorgesehenen Betriebsbewilligung kann ein bezeich- netes Luftfahrtunternehmen jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Linien begin- nen.

Art. 5 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Artikel 4 (Bezeichnung und Betriebsbe- willigung) dieses Abkommens erwähnte Betriebsbewilligung eines von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmens zu widerrufen oder auszusetzen, oder Bedingungen für solche Bewilligungen aufzuerlegen, vorübergehend oder an- dauernd, für den Fall, dass: a. sie nicht davon überzeugt sind, dass das bezeichnete Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei hat, welche es be- zeichnet hat, und es ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt; oder b. die effektive rechtliche Kontrolle über das bezeichnete Luftfahrtunternehmen nicht von der Vertragspartei ausgeübt und aufrecht erhalten wird, die das Luft- fahrtunternehmen bezeichnet hat; oder c. die Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, die Best- immungen von Artikel 8 (Technische Sicherheit) und Artikel 9 (Sicherheit der Luftfahrt) nicht einhält; oder d. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwe- rer Weise missachtet hat; oder

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e. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.

2. Sofern der sofortige Widerruf, die Aussetzung oder die Auferlegung von Bedin-

gungen gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen oder die Bestimmungen dieses Abkommens zu ver- meiden, werden diese Rechte erst nach Konsultation mit der anderen Vertragspartei ausgeübt. Solche Konsultationen müssen vor Ablauf von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs durch eine Vertragspartei stattfinden, sofern beide Vertragspar- teien nicht etwas anderes vereinbart haben.

Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen 1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge in- nerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunterneh- men der anderen Vertragspartei verwendet werden.

2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei für den Einflug in das, den

Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen und Fracht (einschliesslich Postsendungen), wie namentlich diejenigen über die Einreise, die Einwanderung und die Auswanderung, über den Zoll, die Gesundheit und die Qua- rantäne sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während sie sich in dem genannten Gebiet befinden.

3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen oder anderen Luftfahrtunternehmen ge-

genüber den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, die auf ähnlichen in- ternationalen Luftverkehrslinien tätig sind, bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

4. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die sich auf direktem Durchgang

durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und welche die für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfach- ten Kontrolle unterzogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Grenzverletzungen, Luftpiraterie und Schmuggel von Betäubungs- mitteln und Massnahmen zur Einwanderungskontrolle etwas anderes verlangen. Ge- päck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.

Art. 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen 1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse und Aus- weise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen oder darüber liegen, die auf- grund des Übereinkommens festgelegt worden sind.

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2. Erlauben die Privilegien oder Bedingungen der unter Absatz 1 vorstehend erwähn- ten Ausweise oder Zeugnisse, welche von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei einer Person oder einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder für ein Luftfahr- zeug, welches für den Betrieb der vereinbarten Linien eingesetzt wird, erteilt wurden, eine Abweichung von den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanfor- derungen und wurde diese Abweichung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi- sation (ICAO) mitgeteilt, kann die andere Vertragspartei Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden verlangen, mit dem Ziel, die zur Frage stehende Praxis zu er- läutern. 3. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem andern Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

Art. 8 Technische Sicherheit 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Ver- tragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Flug- besatzung, Luftfahrzeugen und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Solche Kon- sultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden. 2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Ver- tragspartei die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Sicherheitsstandards, welche den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen, nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Fest- stellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Standards der ICAO bekannt gegeben. Die andere Vertragspartei hat dann innerhalb der vereinbarten Frist geeig- nete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 3. Zusätzlich wird, gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens, vereinbart, dass je- des Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei be- trieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei überprüft werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, vo- rausgesetzt, dass die Überprüfung den Betrieb des Luftfahrzeuges nicht unangemes- sen verzögert. Ungeachtet der Verpflichtungen von Artikel 33 des Übereinkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, die Gültigkeit der erforderlichen Un- terlagen und der Ausweise ihrer Besatzungen festzustellen sowie sicherzustellen, dass die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und dessen Zustand den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen. 4. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Luftfahrtunter- nehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszuset- zen oder abzuändern, wenn dringende Massnahmen erforderlich sind, um die Be- triebssicherheit eines Luftfahrtunternehmens zu gewährleisten.

5. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 vorstehend von einer Vertragspartei ge-

troffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

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Art. 9 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht

bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil die- ses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten ge- mäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbeson- dere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider- rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember

19703 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-

lungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar

19885 in Montreal, des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstof-

fen zum Zweck des Aufspürens, abgeschlossen am 1. März 19916 in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unter- stützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie an- dere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen so- wie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend

den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der ICAO festgelegt und dem Überein- kommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäfts- sitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von Luft- fahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 vorstehend aufgeführten Luftsicherheits- bestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Ein- reise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Flug- gästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und wäh- rend des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausser- dem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu,

2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31 6 SR 0.748.710.4

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besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen. 5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Si- cherheit dieser Luftfahrzeuge, seiner Fluggäste und Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der er- leichterten Kommunikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnel- len und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedro- hung dienen. 6. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Ver- tragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser ersten Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von fünf- zehn (15) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung der von der an- deren Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu verweigern, zu widerru- fen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert oder um weitere Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels zu ver- hindern, kann die erste Vertragspartei jederzeit vorläufige Massnahmen ergreifen.

Art. 10 Benutzungsgebühren

1. Keine Vertragspartei darf dem bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen

Vertragspartei höhere Benutzergebühren auferlegen oder zulassen, dass solche erho- ben werden, als diejenigen, die sie von ihren eigenen Luftfahrtunternehmen erhebt, die gleiche internationale Luftverkehrsdienste betreiben.

2. Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen über Benutzergebühren zwischen

ihren zuständigen gebührenerhebenden Behörden und den Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, soweit möglich, durch die die Luft- fahrtunternehmen vertretenden Organisationen. Jeglicher Vorschlag für eine Ände- rung der Benutzergebühren ist innerhalb einer vernünftigen Frist bekannt zu machen, um so den Benutzern die Möglichkeit zu geben, ihre Meinungen darzulegen, bevor Änderungen gemacht werden. Jede Vertragspartei ermutigt ferner ihre zuständigen gebührenerhebenden Behörden und die Benutzer, entsprechende Informationen über Benutzergebühren auszutauschen.

Art. 11 Befreiung von Abgaben und Gebühren 1. Jede Vertragspartei befreit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entsprechend ih- rer nationalen Gesetzgebung die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Ver- tragspartei bezüglich der von ihnen auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahr- zeuge von allen Abgaben und Gebühren auf Flugtreibstoffen, Schmierölen, technischen Gebrauchsgütern, Ersatzteilen, Triebwerken und der ordentlichen Bordausrüstung. Von den gleichen Abgaben und Gebühren sind ebenfalls befreit die Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke, Likör, Tabak und andere Pro- dukte, die in beschränkten Mengen zum Verkauf während des Fluges an die Fluggäste bestimmt sind sowie andere Gegenstände, welche ausschliesslich in Verbindung mit

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dem Betrieb oder der Bedienung von Luftfahrzeugen der bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen dieser anderen Vertragspartei benützt werden; ebenfalls befreit sind Vor- räte an gedruckten Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefe, jegliches Druckmaterial, das die Zeichen der Luftfahrtunternehmen trägt und der Beförderung von direkten Fluggästen und Fracht dient, sowie das durch die bezeichneten Luftfahrtunternehmen kostenfrei verteilte touristische Werbematerial.

2. Die in diesem Artikel gewährte Befreiung kommt für die in Absatz 1 erwähnten

Gegenstände zur Anwendung, wenn diese: a. in das Gebiet einer Vertragspartei durch oder für das bezeichnete Luftfahrt- unternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden; b. an Bord der Luftfahrzeuge der bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Ver- tragspartei beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbleiben; oder c. im Gebiet der anderen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge der bezeich- neten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei genommen werden und für den Betrieb der vereinbarten Linien bestimmt sind; unabhängig davon, ob diese Gegenstände innerhalb des Gebietes der Vertragspartei, welche diese Befreiung gewährt hat, benutzt oder ganz verbraucht werden, vorausge- setzt, dass das Eigentum an diesen Gegenständen im Gebiet der besagten Vertrags- partei nicht übertragen wird. 3. Die ordentliche Flugausrüstung sowie die Ersatzteile und Gebrauchsgüter an Bord der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeuge, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Falle können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt wer- den oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist. 4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine sol- che Befreiung gewährt wird.

Art. 12 Tarife 1. Tarife für die unter diesem Abkommen betriebenen Luftverkehrslinien können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen frei festgelegt werden und müssen nicht ge- nehmigt werden.

2. Jede Vertragspartei kann von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen verlangen,

dass Tarife für die Beförderung aus ihrem Gebiet heraus den Luftfahrtbehörden mit- geteilt oder unterbreitet werden.

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Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen 1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, auf Verlangen die lokalen Einnahmeüberschüsse aus dem Verkauf der Luftverkehrsbe- förderungen, zum amtlichen Kurs, welcher zum Zeitpunkt des Gesuches für die Um- rechnung und die Überweisung gilt, umzurechnen und in ihr Land zu überweisen.

2. Die Umrechnung und Überweisung solcher Einkünfte ist in Übereinstimmung mit

den anwendbaren Gesetzen und Verordnungen erlaubt und unterliegt keinen Verwal- tungs- oder Wechselgebühren mit Ausnahme solcher, die normalerweise von Banken für die Ausführung solcher Umrechnungen und Überweisungen belastet werden. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels befreien die Luftfahrtunternehmen beider Ver- tragsparteien nicht von der Bezahlung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen, denen sie unterworfen sind.

4. Besteht ein besonderes Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermei-

dung der Doppelbesteuerung, oder regelt ein besonderes Abkommen den Zahlungs- verkehr zwischen den Vertragsparteien, sind diese Vereinbarungen anwendbar.

Art. 14 Geschäftstätigkeit 1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfas- sen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt. Die Vertreter und das Personal unterstehen den gültigen nationalen Gesetzen und Ver- ordnungen der anderen Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Verordnungen: a. gewährt jede Vertragspartei gestützt auf Gegenrecht und mit einem Minimum an Verzögerung den im vorstehenden Absatz erwähnten Vertretern und dem Personal die notwendigen Arbeitsbewilligungen, Besuchervisas oder ähnliche Dokumente; und b. erleichtern und beschleunigen beide Vertragsparteien die Erfordernisse für die Arbeitsbedingungen für das Personal, welche gewisse befristete Arbeiten ver- richten, die neunzig (90) Tage nicht überschreiten. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles um sicherzustellen, dass die Vertre- tungen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ihre Tätig- keiten ordnungsgemäss ausüben können.

3. Insbesondere räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen

der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in ih- rem Gebiet unmittelbar und, nach Bedarf der Luftfahrtunternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, solche Beför- derungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten zu erwerben.

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4. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können mit den Luft- fahrtunternehmen jeder Vertragspartei oder mit Luftfahrtunternehmen eines Drittstaa- tes, soweit alle in diesen Vereinbarungen beteiligten Luftfahrtunternehmen die ent- sprechenden zugrundeliegenden Routen- und Verkehrsrechte besitzen, Marketing- vereinbarungen wie «blocked space», «code sharing» oder andere kommerzielle Ver- einbarungen abschliessen.

Art. 15 Leasing 1. Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 8 (Technische Sicherheit) und 9 (Sicherheit der Luftfahrt) übereinstimmen.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend und den Gesetzen und Verordnungen

der Vertragsparteien, können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertrags- partei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.

Art. 16 Statistische Angaben Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den ver- einbarten Linien beförderten Verkehr.

Art. 17 Genehmigung der Flugpläne

1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei unterbreiten den

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ihre vorgesehenen Flugpläne spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien zur Genehmi- gung. Die gleiche Regelung findet auch auf Änderungen der Flugpläne Anwendung. 2. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Ver- tragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durch- führen wollen, hat das Luftfahrtunternehmen vorgängig die Genehmigung der Luft- fahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Solche Begehren sind in der Regel mindestens fünf (5) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.

Art. 18 Konsultationen

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Ausle-

gung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens oder die Übereinstimmung mit diesem Abkommen verlangen. 2. Solche Konsultationen, die zwischen den Luftfahrtbehörden mittels Diskussionen oder auf dem Schriftenweg stattfinden können, beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nachdem die andere Vertragspartei das schriftliche Begehren erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

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Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Ausle-

gung oder Anwendung dieses Abkommen, sollen zuerst die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien versuchen, diese durch Konsultationen und Verhandlungen zu lösen. 2. Gelingt es den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien nicht, durch Verhand- lungen eine Einigung zu erzielen, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomati- schem Weg gelöst.

3. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht auf diplomatischem Weg gelöst werden,

wird die Meinungsverschiedenheit auf Gesuch einer der Vertragsparteien einer Person oder Organisation zur Entscheidung durch Vereinbarung der Parteien übertragen (Me- diation oder Schiedsverfahren).

Art. 20 Änderungen

1. Jede Änderung dieses Abkommens, welche zwischen den Vertragsparteien verein-

bart wurde, tritt an dem Zeitpunkt in Kraft, welcher durch diplomatischen Notenaus- tausch bestimmt worden ist, welcher angibt, dass alle notwendigen internen Verfahren durch beide Vertragsparteien erfüllt sind.

2. Änderungen des Anhangs dieses Abkommens können zwischen den Luftfahrtbe-

hörden vereinbart werden und treten in Kraft, nachdem durch diplomatischen Noten- austausch bestätigt worden ist, dass alle internen Verfahren erfüllt worden sind.

Art. 21 Mehrseitige Abkommen Tritt ein mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr in Kraft, das beide Ver- tragsparteien bindet, wird dieses Abkommen so geändert, dass es mit den Bestimmun- gen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 22 Kündigung Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich ihren Entscheid notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Die Notifizierung ist gleichzeitig der ICAO zukommen zu lassen. Das Abkom- men wird auf Ende der Flugplanperiode gekündigt, während welcher die Frist von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Notifizierung abgelaufen ist, es sei denn, die Notifizierung wird im gegenseitigen Einvernehmen vor dem Ende dieser Frist wieder zurückgezogen. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt ein- gegangen ist, an dem die ICAO davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 23 Registrierung Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden nach deren Unterzeichnung bei der ICAO registriert.

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Art. 24 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Empfang der zweiten diplomatischen Note in Kraft mit welcher angezeigt wird, dass alle notwendigen internen Verfahren für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen von beiden Vertrags- parteien erfüllt worden sind. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über den Luftli- nienverkehr vom 29. Juli 19987 aufgehoben.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Brasilia am 8. Juli 2013 in deutscher, portugiesi- scher und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

Für denSchweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien: Doris Leuthard Wellington Moreira Franco

7 AS 2002 2570

Luftlinienverkehr. Abk. mit Brasilien AS 2021 311

Anhang

Linienpläne

I. Strecken, die von den von Brasilien bezeichneten Luftfahrtunternehmen be- trieben werden können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Anflugpunkte Punkte darüber hinaus

Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte in Alle Punkte in Brasilien der Schweiz

II. Strecken, die von den von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen betrieben werden können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Anflugpunkte Punkte darüber hinaus

Alle Punkte in Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte der Schweiz in Brasilien

Anmerkungen Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach ihrem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen: a. Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen; b. verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren; c. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus sowie Punkte in den Gebie- ten der Vertragsparteien auf den Strecken in beliebiger Kombination und Rei- henfolge bedienen, jedoch ohne Kabotagerechte; d. auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder an bestimmten Punkten ver- zichten; e. an jedem beliebigen Punkt auf den Strecken Verkehr von jedem ihrer Luft- fahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern; und f. Punkte ausserhalb jedes Punktes in ihrem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten; wobei hierbei keine Richtungsbeschränkungen oder geografische Beschränkungen gelten und es entstehen keine Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Linie einen Punkt im Gebiet der Vertragspartei bedient, welche die Luftfahrtunter- nehmen bezeichnet hat.

Abkommen vom 8. Juli 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftlinienverkehr | Lexipedia | Lexipedia