AS 2021 317
Verordnung über den Ausschluss der Haftung für Zollschuldner im Zusammenhang mit dem Coronavirus
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über den Ausschluss der Haftung für Zollschuldner im Zusammenhang mit dem Coronavirus
vom 26. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201, verordnet:
Art. 1 Ausschluss der Haftung für Zollschuldnerinnen und Zollschuldner Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie Transportunterneh- men und ihre Angestellten haften zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 70 Absätze 4 und 4bis des Zollgesetzes vom 18. März 20052 auch dann nicht für die Zollschuld, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die nach Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollgesetzes solidarisch haftenden Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sind wegen eines Konkurses, einer Nachlassstundung, einer Liquidation oder einer offensichtlichen Zahlungsun- fähigkeit im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld oder im Zeitpunkt der Einleitung eines Nachforderungsverfahrens zahlungsunfähig. b. Der Konkurs, die Nachlassstundung, die Liquidation oder die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit ist auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) zurückzuführen und die zahlungsunfähige Zoll- schuldnerin oder der zahlungsunfähige Zollschuldner legt dies im Nachforde- rungs- oder Vollstreckungsverfahren glaubhaft dar.
SR 631.031
2021-1727 AS 2021 317
Ausschluss der Haftung für Zollschuldner im Zusammenhang AS 2021 317 mit dem Coronavirus. V
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr