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AS 2021 323

Verordnung über die Krankenversicherung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 26. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 46 Im Allgemeinen Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Perso- nen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbstständig und auf eigene Rech- nung ausüben: a. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin; b. Ergotherapeut oder Ergotherapeutin; c. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann; d. Logopäde oder Logopädin; e. Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin; f. Neuropsychologe oder Neuropsychologin; g. ...2 h. Podologe oder Podologin.

Art. 50d Podologen und Podologinnen Die Podologen und Podologinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraus- setzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Podo- loge oder Podologin.

1 SR 832.102 2 Gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2021 (AS 2021 188), in Kraft ab 1. Juli 2022.

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b. Sie verfügen über ein Diplom einer höheren Fachschule gemäss Rahmenlehr- plan Podologie vom 12. November 20103 in der Fassung vom 12. Dezem- ber 2014 oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss Ziffer 7.1 des Rahmen- lehrplans. c. Sie haben eine zweijährige praktische Tätigkeit nach dem Diplomabschluss ausgeübt:

1. bei einem Podologen oder einer Podologin, der oder die nach dieser Ver-

ordnung zugelassen ist;

2. in einer Organisation der Podologie, die nach dieser Verordnung zuge-

lassen ist; oder

3. in einem Spital, in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu

Hause oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung eines Podologen oder einer Podologin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Ver- ordnung erfüllt.

Art. 52e Organisationen der Podologie Organisationen der Podologie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Vorausset- zungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50d erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen.

Art. 104 Abs. 1bis 1bis Er ist nicht zu leisten:

a. für den Austrittstag; b. für Urlaubstage, wobei diese nach den Regeln der anwendbaren Tarifstruktur nach Artikel 49 Absatz 1 KVG, wie sie vom Bundesrat genehmigt oder fest- gelegt wurden, berechnet werden.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Mai 2021

1 Podologen oder Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. Mai

2021 über eine kantonale Bewilligung zur Behandlung von Risikopersonen in eigener

3 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

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fachlicher Verantwortung verfügen, sind zugelassen, wenn sie Inhaber oder Inhabe- rinnen einer der folgenden Abschlüsse sind: a. Fähigkeitszeugnis als Podologe oder Podologin des Schweizerischen Podolo- gen-Verbandes (SPV); b. Fähigkeitszeugnis des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP); c. Diplom als Podologe oder Podologin des Kantons Tessin ergänzt mit dem be- standenen Kurs über den diabetischen Fuss des Centro professionale sociosa- nitario (CPS) Lugano in Zusammenarbeit mit der Unione dei podologi della Svizzera italiana (UPSI). 2 Bei Podologen und Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. Mai 2021 einen Abschluss nach Artikel 50d Buchstabe b oder nach Absatz 1 besitzen oder innerhalb von zwei Jahren ein Diplom nach Artikel 50d Buchstabe b erwerben, wird jede praktische Tätigkeit nach dem Erwerb des Diploms als Podologe oder Podologin vor dem Inkrafttreten der Änderung und während vier Jahren danach für die Beurtei- lung der Erfüllung des Erfordernisses der zweijährigen praktischen Tätigkeit nach Ar- tikel 50d Buchstabe c angerechnet, auch wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen nach Artikel 50d Buchstabe c nicht erfüllt.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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