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AS 2021 327

Reglement für das Bundesgericht

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Reglement für das Bundesgericht (BGerR)

Änderung vom 6. Mai 2021

Das Bundesgericht verordnet:

I Das Reglement vom 20. November 20061 für das Bundesgericht wird wie folgt geändert:

Art. 27 Organisation (Art. 18 und 19 BGG) 1 Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das BGG und durch dieses Reglement vorgegeben ist. 2 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung kann im Einverständnis mit der Abteilung und dem betroffenen Richter oder der betroffenen Richterin diesem oder dieser die Behandlung von bestimmten Materien in der Eigenschaft als Vorsitzender oder Vorsitzende des Spruchkörpers (präsidierendes Mitglied) übertragen.

Art. 40 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3

1 Der Spruchkörper wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Ab-

teilung oder durch das präsidierende Mitglied im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 dieses Reglements gebildet. 2 Der Präsident oder die Präsidentin oder das präsidierende Mitglied berücksichtigt neben den zwingenden Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände: 3 Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, so hat der Präsident oder die Präsi- dentin der Abteilung den Vorsitz. Artikel 19 Absatz 2 BGG bleibt vorbehalten.

1 SR 173.110.131

2021-1889 AS 2021 327

Bundesgericht. R AS 2021 327

II Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

6. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Martha Niquille Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

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