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AS 2021 329

AS 2021 329

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Änderung vom 4. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20162 (EnG), auf Artikel 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20003 und auf die Artikel 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,

Art. 14 Abs. 2 Bst. c und 4

2 Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:

c. für Anlagen und Geräte eine energietechnische Überprüfung (Konformitäts- überprüfung) anordnen; die Hersteller, Importeure und Händler haben dem BFE die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2021-1902 AS 2021 329

Energieeffizienzverordnung AS 2021 329

4 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Ver- ordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Kontrolle entstandenen Kosten.

Art. 15 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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