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AS 2021 330

Verordnung über elektrische Leitungen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)

Änderung vom 4. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Leitungsverordnung vom 30. März 19941 wird wie folgt geändert:

Art. 11b Abs. 1

1 Ob ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und

einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel oder als Freileitung auszuführen ist, bestimmt sich insbesondere nach Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den Bestim- mungen dieses Kapitels.

Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn der Betriebsinhaber im Plan- genehmigungsverfahren nachweist, dass ein Dritter die den Mehrkostenfaktor über- schreitenden Kosten trägt.

1 SR 734.31

2021-1904 AS 2021 330

Leitungsverordnung AS 2021 330

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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