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AS 2021 334

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Änderungen vom 14. Dezember 2017 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Angenommen in New York am 14. Dezember 20171 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 20192 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 7. Juli 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2021

Übersetzung Die Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts, in Anbetracht von Artikel 121 Absätze 1 und 2 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19983 (Statut), in dem die Versammlung der Vertrags- staaten ermächtigt wird, nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Sta- tuts Änderungsvorschläge des Statuts anzunehmen, in Anbetracht von Artikel 121 Absatz 5 des Statuts, in dem es heisst, dass eine Ände- rung der Artikel 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeur- kunde in Kraft tritt und dass der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind, bestätigend, dass im Lichte von Artikel 40 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19694 über das Recht der Verträge Staaten, die nach Inkrafttreten der Änderungsübereinkunft Vertragsstaat des Statuts werden, entscheiden können, ob sie die in dieser Resolution enthaltenen Änderungen zum Zeitpunkt der Ratifikation, An- nahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen, bestätigend, dass die Vertragsstaaten des Statuts und diejenigen, die es später werden, berechtigt sind, alle oder einen Teil der drei in den Anhängen I–III dieser Resolution enthaltenen Änderungen zu ratifizieren oder anzunehmen, in Anbetracht von Artikel 9 des Statuts über die Verbrechenselemente, in dem es heisst, dass die Elemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der

1 Resolution ASP/16/Res.4; siehe Verwahrernotifikationen C.N.116.2018.TREATIES-

XVIII.10, C.N.125.2018.TREATIES-XVIII.10 und C.N.126.2018.TREATIES-XVIII.10 vom 8. März 2018, verfügbar unter: http://treaties.un.org. 2 AS 2021 333 3 SR 0.312.1 4 SR 0.111

2021-1673 AS 2021 334

Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Änd. AS 2021 334

Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen, in der Erwägung, dass, wenn die Verbrechenselemente präzisieren, dass das Verhalten im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stattfand und mit diesem verbun- den war, die Verbrechenselemente bestätigen, dass Situationen im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ausgeschlossen sind, in der Erwägung, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b Ziffer xxvii und e Ziffer xvi (Verwendung von Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwenden), in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b Ziffer xxviii und e Ziffer xvii (Verwendung von Waffen, welche durch Splitter verletzen, die durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können) sowie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b Ziffer xxix und e Ziffer xviii (Verwendung von blindmachenden Laserwaffen) genannten Ver- brechen schwere Verstösse gegen die Gesetze darstellen, die in einem internationalen bewaffneten Konflikt und in einem bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, anwendbar sind, 1. beschliesst, die in den Anhängen I–III enthaltenen drei Änderungen von Arti- kel 8 Absatz 2 Buchstaben b und e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs anzunehmen; diese bedürfen der Ratifikation oder Annahme und treten gemäss Artikel 121 Absatz 5 des Statuts in Kraft;

2. beschliesst, die in den Anhängen IV–VI5 dieser Resolution enthaltenen, den

Verbrechenselementen anzufügenden relevanten Elemente anzunehmen.

5 Die Anhänge IV–VI werden in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Original- sprachen zugänglich unter www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Sessions > ICC – 2017/2018 – 16ème session – Résolutions > ICC-ASP/16/ Res.4.

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Anhang I

Als Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer xxvii und Buchstabe e Ziffer xvi einzufügende Änderung «die Verwendung von Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwenden, ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode;»

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Anhang II

Als Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer xxviii und Buchstabe e Ziffer xvii einzufügende Änderung «die Verwendung von Waffen, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;»

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Anhang III

Als Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer xxix und Buchstabe e Ziffer xviii einzufügende Änderung «die Verwendung von Laserwaffen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, das heisst des blossen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen;»

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