AS 2021 338
AS 2021 338
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
Änderung vom 19. Juni 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20191, beschliesst:
I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3 3 Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.
2 Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsver- mittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. 2bis Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.
Art. 35 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens sechs Ab-
rechnungsperioden befristet verlängern, wenn: a. die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor; und b. die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen.
2021-1682 AS 2021 338
Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2021 338
3 Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung die nach Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 36 Abs. 1 erster Satz und 5 1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend ma- chen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. ...
5 Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.
Art. 40, 41 Abs. 1, 2 und 5 sowie 49 Aufgehoben
Art. 53 Abs. 4
4 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.
Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o sowie 1bis
1 Die Ausgleichsstelle:
i. Aufgehoben o. Aufgehoben 1bis Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste: a. Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung; b. öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungs- gesetzes vom 6. Oktober 19893 [AVG]); c. Analyse von Arbeitsmarktdaten; d. Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Ar- tikel 96c Absatz 1quater genannten Personen; e. Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).
Art. 85f Abs. 2 Einleitungssatz
2 Den in Absatz 1 Buchstaben a–h genannten Stellen kann in Abweichung von den
Artikeln 32 und 33 ATSG4 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus den In- formationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a des vorliegenden Geset- zes und nach Artikel 35a Absatz 1 AVG5 gewährt werden, sofern:
3 SR 823.11 4 SR 830.1 5 SR 823.11
Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2021 338
Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme 1 Die Arbeitslosenkassen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Auszah- lung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a) zur Aus- zahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 1bis Die Stellen, die Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsver- mittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b) haben, sowie Personen und Stellen, die einen gesi- cherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e) haben, sind in Artikel 35 Absätze 3 und 3ter AVG6 aufgeführt. 1ter Die folgenden Stellen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Art. 83 Abs. 1bis Bst. c), um die erforderlichen Leistungs- und Führungskennzahlen zu erhalten: a. die kantonalen Amtsstellen (Art. 85); c. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 85c); d. die Arbeitslosenkassen (Art. 77 und 78). 1quater Folgende Personen können sich auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d) registrieren: a. versicherte Personen für die Anmeldung, für die Geltendmachung von Leis- tungen und zur Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17; b. arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das RAV; c. Arbeitgeber für die Geltendmachung von Leistungen nach den Artikeln 31 und 42 sowie für die Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 88 Absatz 1.
2 Aufgehoben
2bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeits- profile, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden. 2ter Aufgehoben
Art. 96d Zugriff auf das Einwohnerregister Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicher- ten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.
6 SR 823.11
Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2021 338
Art. 97a Abs. 1 Bst. abis und cbis sowie 8 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Ge- setzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG7 bekannt geben: abis. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze; cbis. den kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Über- mittlung der Leistungsabrechnung an diese vorsieht;
8 Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abgelau- fen.8
2 Es wird auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.
26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 SR 830.1
8 BBl 2020 5683
Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2021 338
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19899
Art. 25 Abs. 1, 2 und 3 1 Die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige An- gelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informatio- nen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. 2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung unterstützt die rückwanderungs- willigen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Be- mühungen der Arbeitsämter bei deren Vermittlung.
3 Aufgehoben
Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 3 Bst. a-jbis, 3bis, 3ter und 5 Bst. d
Informationssysteme 1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 [AVIG]) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen: a. der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG), um:
1. die Arbeitsvermittlung zu erleichtern,
2. den Vollzug des AVIG zu gewährleisten,
3. den Arbeitsmarkt zu beobachten,
4. die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Ar-
beitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu erleichtern,
5. die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversiche-
rung, der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlung und den Arbeit- gebern zu erleichtern; b. auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e AVIG), um:
1. Einsicht in die offenen Stellen zu haben,
9 SR 823.11 10 SR 837.0
Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2021 338
2. Einsicht in die meldepflichtigen Stellen zu haben,
3. offene Stellen zu melden,
4. Stellensuchende zu kontaktieren,
5. die offenen Stellen zu bewirtschaften.
2 Im Informationssystem nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen Personendaten, ein-
schliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2 und Persönlichkeitsprofile, bearbeitet werden. 3 Folgende Stellen und Organe haben Zugriff auf das System der öffentlichen Arbeits- vermittlung und können Daten bearbeiten: a. Aufgehoben b. Aufgehoben c. die kantonalen Arbeitsämter (Art. 32 Abs. 2) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85 AVIG); d. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Erfüllung ihrer ge- setzlichen Aufgaben (Art. 85c AVIG); e. die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zur Erfüllung ihrer gesetz- lichen Aufgaben (Art. 85b AVIG); f. Aufgehoben g. die Organe der Invalidenversicherung im Hinblick auf die berufliche Wieder- eingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammen- arbeit nach Artikel 35a; h. Aufgehoben i. Aufgehoben j. Aufgehoben jbis. die Organe der Sozialhilfe im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliede- rung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a; 3bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVIG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeits- profile, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung ausgetauscht werden. 3ter Folgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung: a. die bei einem RAV erfassten Stellensuchenden für den Zugriff auf die gemel- deten Stelleninformationen; b. die Arbeitgeber, zur Meldung von offenen Stellen und zur Kontaktaufnahme mit Stellensuchenden; c. die privaten Arbeitsvermittler, die eine Vermittlungsbewilligung haben, zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Profile von Stellensuchenden;
Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2021 338
d. die RAV für die Bewirtschaftung der Stellenanzeigen; e. die konsularische Direktion des EDA für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 1.
5 Der Bundesrat regelt:
d. den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte für Personendaten, ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile der genannten Personen, Stellen und Organe nach den Absätzen 3 und 3 ter;
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195911 über die Invalidenversicherung
Art. 54 Abs. 5 und 6 5 Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle über- tragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden wer- den. 6 Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 ein- schliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
11 SR 831.20
Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2021 338