AS 2021 339
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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 26. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt ge- ändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «SECO» ersetzt durch «Ausgleichsstelle der Arbeitslosenver- sicherung», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1 Elektronischer Verkehr mit Behörden
1 In Anwendung von Artikel 55 Absatz 1bis ATSG gelten die Bestimmungen des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 über den elektronischen Ver- kehr mit Behörden. 2 Der elektronische Verkehr erfolgt bis zum Einspracheentscheid über die Zugangs- plattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG).
Verschieben vor den Gliederungstitel Titel 1a Bisheriger Art. 1
2021-1782 AS 2021 339
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Art. 1a Sachüberschrift Kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 1 Abs. 3 AVIG)
Art. 2 Bisheriger Art. 1a
Bisheriger Art. 2
Gliederungstitel vor Art. 18
2. Abschnitt: Anmeldung, Beratung und Kontrolle
Art. 18 Sachüberschrift, Abs. 1–3 und 5 Örtliche Zuständigkeit 1 Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig. 2 Als Wohnort der versicherten Person gilt ihr Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches3.
3 Personen, die behördliche Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts
beanspruchen und sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Erwachsenen- schutzbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung dieser Behörde die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufent- haltsorts führen.
5 Für die Anmeldung der Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der
Schweiz aufhalten (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/20044), sowie für die an- schliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle ihres Aufent- haltsorts zuständig. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wech- sel der Amtsstelle ausgeschlossen.
3 SR 210
4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung.
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Art. 19 Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Art. 29 ATSG; Art. 10 Abs. 3 und 17 Abs. 2 AVIG) 1 Die versicherte Person muss sich persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständi- gen Amtsstelle (Art. 18) erfolgen.
2 Die versicherte Person muss bei der Anmeldung die Versichertennummer der AHV
bekannt geben.
3 Der versicherten Person wird das Datum der Anmeldung schriftlich bestätigt.
Aufgehoben
Art. 20 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten
1 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der Versichertennummer der
AHV. 2 Sie überprüft die Anmeldedaten und speichert sie im Informationssystem für die öf- fentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG).
Art. 20a Erstes Beratungs- und Kontrollgespräch (Art. 17 AVIG)
1 Die zuständige Amtsstelle führt innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldedatum
(Art. 19 Abs. 3) das erste Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Per- son. 2 Bei diesem Gespräch erfolgt die persönliche Identifizierung der versicherten Person.
3 Die versicherte Person reicht bei diesem Gespräch die von der zuständigen Amts- stelle verlangten Informationen ein, namentlich die Nachweise der Arbeitsbemühun- gen.
Art. 21 Beratungs- und Kontrollgespräche (Art. 17 AVIG) 1 Die zuständige Amtsstelle führt mit der versicherten Person in angemessenen Zeit- abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeits- ausfalls überprüft. 2 Sie erfasst für die versicherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kon- trollgespräch geführt worden ist und führt Protokoll über die Gespräche. 3 Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.
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Art. 22 Aufklärung über Rechte und Pflichten (Art. 27 ATSG)
1 Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen
klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen. 2 Die Arbeitslosenkassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus ihren Aufgaben ergeben (Art. 81 AVIG). 3 Die zuständigen Amtsstellen klären die Versicherten über Rechte und Pflichten auf, die sich aus ihren Aufgaben ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).
Art. 23 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1–3
1 Die versicherte Person übermittelt die Kontrolldaten mit dem Formular «Angaben
der versicherten Person».
2 Diese Daten geben Auskunft über:
a. die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeits- los und vermittlungsfähig war; b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer ar- beitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls.
3 Aufgehoben
Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 49 ATSG; Art. 11 und 15 AVIG) 1 Hält die zuständige Amtsstelle die versicherte Person nicht für vermittlungsfähig oder ändert sich der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt.
2 Die Amtsstelle erlässt ihren Entscheid darüber in Form einer Verfügung.
Art. 27 Abs. 6 6 Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch wäh- rend noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/20045) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen.
5 Siehe Fussnote zu Art. 18 Abs. 5.
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Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. 20 Abs. 1 AVIG) 1 Die versicherte Person wird über die zur Wahl stehenden Arbeitslosenkassen infor- miert und wählt spätestens beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch (Art. 20a) eine davon aus.
2 Die versicherte Person darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die
Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn sie aus dem Tätigkeitsbereich der Arbeitslo- senkasse wegzieht. Der Wechsel muss, ausser am Ende einer Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden. 3 Bei einem Kassenwechsel erhält die neue Arbeitslosenkasse Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Versichertenfalls ab der darauffolgenden Kontrollperiode. Die ehemalige Arbeitslosenkasse hat weiterhin Zugriffsrechte auf den Versicherten- fall für laufende Verfahren.
Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 40 ATSG; Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIG) 1 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Ar- beitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse einreicht: a. den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung; b. die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre; c. das Formular «Angaben der versicherten Person»; d. die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
2 Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die
versicherte Person der Arbeitslosenkasse vor: a. das Formular «Angaben der versicherten Person»; b. die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste; c. die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt. 3 Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unter- lassung aufmerksam. 4 Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs er- heblich sind, nicht durch Bescheinigungen nachweisen, so kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berück- sichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.
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Art. 30 Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde 1 Die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
2 Die versicherte Person erhält eine schriftliche Abrechnung.
3 Die Arbeitslosenkasse stellt der versicherten Person zuhanden der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen aus. In Kantonen, die eine direkte Übermittlung dieser Bescheinigung vorsehen, wird sie der kantonalen Steuerbehörde elektronisch übermittelt (Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis und Abs. 8 AVIG).
Art. 34 Abs. 2 2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
Art. 35 Abs. 2 und 3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 37 Abs. 4 4 Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug: a. die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird; b. der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 42 Abs. 1 und 2 1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mel- den.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
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Art. 59 Sachüberschrift und Abs. 2 Einzureichende Unterlagen (Art 36 Abs. 2, 3 und 5 AVIG)
2 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle die Kurzarbeit mit dem Formular
der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.
Art. 60 Abs. 5 5 Bei einem Kassenwechsel erhält die neue Arbeitslosenkasse Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Versichertenfalls sinngemäss nach Artikel 28 Absatz 3.
Art. 64 Aufgehoben
Art. 69 Abs. 1 1 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Aus- gleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.
Art. 72 Aufgehoben
Art. 76 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 77 Abs. 1–4 1 Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zustän- digen Arbeitslosenkasse einreichen: a. den Antrag auf Insolvenzentschädigung; b. die Versichertennummer der AHV; c. bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis; d. die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt. 2 Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unter- lassung aufmerksam. 3 Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslo- senkasse am Sitz des Arbeitgebers.
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4 Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeits- losenkasse.
1 Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme
Der Veranstalter von Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen bestätigt für jede Kontrollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage, an denen die versicherte Person effektiv an der Massnahme teilgenommen hat, und führt die Absenzen auf.
Art. 109b Sachüberschrift Prüfung der EDV-Anwendungen
Art. 110 Abs. 1 und 4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 119 Abs. 1
1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
a. für die Arbeitslosenentschädigung: nach dem Ort, an dem die versicherte Per- son die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 18); b. für die Kurzarbeitsentschädigung: nach dem Ort des Betriebs; c. für die Schlechtwetterentschädigung: nach dem Ort des Betriebs; d. für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung: nach dem Sitz der gesuch- stellenden Institution; e. für alle übrigen Fälle: nach dem Wohnort der versicherten Person.
Aufgehoben
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1 Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung einen Berufsabschluss mit dem Titel «HR- Fachmann/HR-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis, Fachrichtung Öffentliche Personalvermittlung und -beratung» haben oder eine von der Ausgleichsstelle der Ar- beitslosenversicherung als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.
2 Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV: b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG) wahrnehmen kann.
Art. 122 Abs. 2–4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 125 Datenaufbewahrung
1 Daten aus Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen sind zehn Jahre aufzubewahren.
2 Daten über die Versicherungsfälle sind nach ihrer letzten Bearbeitung fünf Jahre aufzubewahren.
3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überwacht die Datenaufbewah-
rung.
1 In Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die
Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebühren- verordnung vom 8. September 20046.
Art. 128 Abs. 1 1 Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 77 und 119.
6 SR 172.041.1
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II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19917 wird wie folgt geändert:
Art. 51 Anmeldung von Stellensuchenden und Speicherung offener Stellen (Art. 24 AVG)
1 Für das Anmeldeverfahren von Stellensuchenden, die Leistungen der öffentlichen
Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen wollen, gelten die Artikel 19, 20 und 20a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19838 sinngemäss. 2 Die Arbeitsmarktbehörden speichern die gemeldeten offenen Stellen nach einheitli- chen Kriterien auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG). 3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung legt die Kriterien im Einverneh- men mit den zuständigen kantonalen Behörden fest. 4 Die Arbeitsmarktbehörden stellen sicher, dass die publizierten offenen Stellen kei- nen diskriminierenden Inhalt haben.
2 Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln:
g. Betrifft nur den französischen Text. h. Name des Arbeitgebers; i. bei Personalverleihern: Name des Einsatzbetriebs.
3 Aufgehoben
5 Die Arbeitgeber dürfen die Stellen, die sie nach Absatz 1 melden müssen, frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform der öffent- lichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben.
1 In den Fällen nach Artikel 34a Absatz 4 AVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die
Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebühren- verordnung vom 8. September 20049.
7 SR 823.111 8 SR 837.02 9 SR 172.041.1
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