Lexipedia

AS 2021 344

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Änderung vom 1. Juni 2021

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 30. Oktober 20091 über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 und 3 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 2 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

Gliederungstitel vor Art. 9

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 9 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

1 SR 412.101.221.24 2 Der Bildungsplan vom 1. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

2021-1834 AS 2021 344

Berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker AS 2021 344 mit EBA. V des SBFI

Gliederungstitel vor Art. 11

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 2 Lerndokumentation 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Gliederungstitel vor Art. 20

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 20

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Formen-

bauerinnen und Formenbauer EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von «SWISS FORM Verband Schweizerischer Modellbaubetriebe»; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere

Berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker AS 2021 344 mit EBA. V des SBFI

zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

1. Juni 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor

Berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker AS 2021 344 mit EBA. V des SBFI