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AS 2021 345

AS 2021 345

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vergütung des Pflegematerials)

Änderung vom 18. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 20201, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 25a Abs. 1 zweiter Satz und 2 dritter Satz 1 ... Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.

2 ... Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel

und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Ar- tikel 52.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und 3 zweiter und dritter Satz

1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der

Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: a. erlässt das Departement: