AS 2021 347
AS 2021 347
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 4. Juni 2021
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Grundsatz
1 Die Versicherung leistet eine Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Be-
handlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen und die: a. auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin oder, sofern es sich um Mittel und Gegenstände nach Artikel 4 Buchstabe c handelt, auf Anordnung eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin von einer Abgabestelle nach Arti- kel 55 KVV abgegeben und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden; oder b. auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin im Rahmen der Pflegeleistun- gen nach Artikel 25a KVG2 angewendet werden.
2 Die Vergütung von Mitteln und Gegenständen, die durch Leistungserbringer nach
Artikel 35 Absatz 2 KVG im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nach Absatz 1 Buchstabe b angewendet werden, wird mit der entsprechenden Untersuchung oder Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.
2021-1898 AS 2021 347
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 347
1 Die Mittel und Gegenstände, die nach Artikel 20 Absatz 1 vergütet werden, sind in der Liste nach Anhang 2 nach Produktgruppen aufgeführt.
2 Aufgehoben
Art. 21 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 24 Höhe der Vergütung
1 Die Höchstvergütungsbeträge sind nach Produktbezeichnung in Anhang 2 festge-
legt. 2 Falls für Produkte, die sowohl nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a als auch nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b angewendet werden können, in der Liste neben dem Höchstvergütungsbetrag nach Absatz 1 ein reduzierter Höchstvergütungsbetrag fest- gelegt ist, so gilt dieser für die Vergütung von Produkten, die: a. während des Aufenthalts der versicherten Person im Pflegeheim angewendet werden; oder b. durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt werden.
3 Die Versicherung übernimmt die Kosten nur bis zum anwendbaren Höchstvergü-
tungsbetrag nach Absatz 1 oder 2. Übersteigt der Preis eines Produkts diesen Höchst- vergütungsbetrag, so geht die Differenz zulasten der versicherten Person.
4 Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige
und durch andere Patienten und Patientinnen wieder verwendbare Mittel und Gegen- stände werden in der Regel in Miete abgegeben.
5 Die Versicherung übernimmt die Kosten im Rahmen des anwendbaren Höchstver-
gütungsbetrags nach Absatz 1 oder 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfer- tigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, übernimmt die Versicherung die Kosten für die notwendige Anpassung und den Un- terhalt, sofern dies in der Liste vorgesehen ist. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpas- sungskosten im Mietpreis inbegriffen. 6 Die Versicherer können für Mittel und Gegenstände, die in der Liste aufgeführt sind, mit den Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, den Organisationen der Kranken- pflege und Hilfe zu Hause oder den Pflegeheimen Tarife nach Artikel 46 KVG 3 ver- einbaren. In diesem Fall richtet sich die Vergütung für die Leistungserbringer, die dem Tarifvertrag beigetreten sind, nach dem Tarifvertrag.
3 SR 832.10
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 347
Art. 28 Abs. 3 3 Für die Vergütung der Analysen, die nach Anhang 3 im ärztlichen Praxislaborato- rium durchgeführt werden dürfen, können Tarife nach den Artikeln 46 und 48 KVG festgesetzt werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2019 Abs. 2
2 Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
4. Juni 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 347