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AS 2021 347

AS 2021 347

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 4. Juni 2021

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Grundsatz

1 Die Versicherung leistet eine Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Be-

handlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen und die: a. auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin oder, sofern es sich um Mittel und Gegenstände nach Artikel 4 Buchstabe c handelt, auf Anordnung eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin von einer Abgabestelle nach Arti- kel 55 KVV abgegeben und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden; oder b. auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin im Rahmen der Pflegeleistun- gen nach Artikel 25a KVG2 angewendet werden.

2 Die Vergütung von Mitteln und Gegenständen, die durch Leistungserbringer nach

Artikel 35 Absatz 2 KVG im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nach Absatz 1 Buchstabe b angewendet werden, wird mit der entsprechenden Untersuchung oder Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.

2021-1898 AS 2021 347

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 347

1 Die Mittel und Gegenstände, die nach Artikel 20 Absatz 1 vergütet werden, sind in der Liste nach Anhang 2 nach Produktgruppen aufgeführt.

2 Aufgehoben

Art. 21 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 24 Höhe der Vergütung

1 Die Höchstvergütungsbeträge sind nach Produktbezeichnung in Anhang 2 festge-

legt. 2 Falls für Produkte, die sowohl nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a als auch nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b angewendet werden können, in der Liste neben dem Höchstvergütungsbetrag nach Absatz 1 ein reduzierter Höchstvergütungsbetrag fest- gelegt ist, so gilt dieser für die Vergütung von Produkten, die: a. während des Aufenthalts der versicherten Person im Pflegeheim angewendet werden; oder b. durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt werden.

3 Die Versicherung übernimmt die Kosten nur bis zum anwendbaren Höchstvergü-

tungsbetrag nach Absatz 1 oder 2. Übersteigt der Preis eines Produkts diesen Höchst- vergütungsbetrag, so geht die Differenz zulasten der versicherten Person.

4 Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige

und durch andere Patienten und Patientinnen wieder verwendbare Mittel und Gegen- stände werden in der Regel in Miete abgegeben.

5 Die Versicherung übernimmt die Kosten im Rahmen des anwendbaren Höchstver-

gütungsbetrags nach Absatz 1 oder 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfer- tigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, übernimmt die Versicherung die Kosten für die notwendige Anpassung und den Un- terhalt, sofern dies in der Liste vorgesehen ist. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpas- sungskosten im Mietpreis inbegriffen. 6 Die Versicherer können für Mittel und Gegenstände, die in der Liste aufgeführt sind, mit den Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, den Organisationen der Kranken- pflege und Hilfe zu Hause oder den Pflegeheimen Tarife nach Artikel 46 KVG 3 ver- einbaren. In diesem Fall richtet sich die Vergütung für die Leistungserbringer, die dem Tarifvertrag beigetreten sind, nach dem Tarifvertrag.

3 SR 832.10

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Art. 28 Abs. 3 3 Für die Vergütung der Analysen, die nach Anhang 3 im ärztlichen Praxislaborato- rium durchgeführt werden dürfen, können Tarife nach den Artikeln 46 und 48 KVG festgesetzt werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2019 Abs. 2

2 Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

4. Juni 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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