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AS 2021 356

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)

Änderung vom 18. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. a Ziff. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Für Unternehmen nach Absatz 1 belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 1,5 Millionen Franken, wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresum- satz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist.

2 Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Artikel 8 als auch nach Artikel 8a Ab- satz 1 oder 8c Absatz 1, so dürfen diese Hilfen insgesamt weder 25 Prozent des durch- schnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten. 3 Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Artikel 8 als auch nach Artikel 8a Ab- satz 2 oder 8c Absatz 2, so dürfen diese Hilfen insgesamt weder 30 Prozent des durch- schnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten.

1 SR 951.262

2021-1827 AS 2021 356

Covid-19-Härtefallverordnung AS 2021 356

Art. 15 Zusatzbeiträge des Bundes 1 Von den Zusatzbeiträgen des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 des Covid-19-Geset- zes vom 25. September 2020 werden höchstens 300 Millionen Franken auf die Kan- tone aufgeteilt. Die Anteile der Kantone bemessen sich zu 60 Prozent nach dem kan- tonalen Bruttoinlandprodukt im Jahr 2017, zu 30 Prozent nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 und zu 10 Prozent nach der durchschnittlichen Anzahl Logiernächte in den Jahren 2017, 2018 und 2019. 2 Die prozentuale Aufteilung der Zusatzbeiträge auf die einzelnen Kantone wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Die Anteile der Kantone sind im Anhang aufgeführt. 3 Die Kantone setzen ihre Anteile für die ergänzende Unterstützung von Unternehmen nach Artikel 2 ein, die in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid- 19 besonders betroffen sind und an denen ein gewichtiges kantonales Interesse be- steht. Sie können zur ergänzenden Unterstützung auch Vorleistungen zählen, die sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 25. September 2020 erbracht haben.

4 Sie regeln die ergänzende Unterstützung im Rahmen von Artikel 12 des Covid-19-

Gesetzes. 5 Sie können dabei von den Vorgaben nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe c sowie 8–8d dieser Verordnung abweichen; hat ein Unternehmen bereits eine branchenspe- zifische Covid-19-Finanzhilfe erhalten, so ist dieser Betrag von der ergänzenden Unterstützung nach diesem Artikel abzuziehen. Die übrigen Bestimmungen der Ver- ordnung bleiben anwendbar.

Art. 18 Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 2

18. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Härtefallverordnung AS 2021 356

Anhang (Art. 15 Abs. 2)

Prozentualer Anteil je Kanton am Zusatzbeitrag des Bundes

Verteilschlüssel nach Artikel 15 Absatz 1

Nr. Kanton Anteil in Prozent

1 ZH 19,87 % 2 BE 11,93 % 3 LU 4,39 % 4 UR 0,36 % 5 SZ 1,53 % 6 OW 0,52 % 7 NW 0,49 % 8 GL 0,43 % 9 ZG 2,21 % 10 FR 2,88 % 11 SO 2,65 % 12 BS 4,35 % 13 BL 2,88 % 14 SH 0,95 % 15 AR 0,65 % 16 AI 0,18 % 17 SG 5,31 % 18 GR 3,24 % 19 AG 6,13 % 20 TG 2,53 % 21 TI 4,40 % 22 VD 8,39 % 23 VS 3,87 % 24 NE 2,04 % 25 GE 7,11 % 26 JU 0,70 % Total 100 %

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