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AS 2021 361

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen (mit Anhang)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen

Abgeschlossen am 13. Mai 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Italien, (nachfolgend «Parteien»), in Anbetracht der besonderen geografischen Situation der beiden Länder zwecks Ver- besserung der Sicherheit auf den Strassen und Erleichterung des Strassenverkehrs im Staatsgebiet der Parteien, unter Berücksichtigung der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein und der nachfolgenden Änderungen sowie des am 8. November 19681 in Wien abgeschlossenen Übereinkommens über den Strassenverkehr, unter Berücksichtigung, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der gegenseitigen Anerken- nung der Angemessenheit hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten nach den jeweiligen Vorschriften ein freier Verkehr personenbezogener Daten besteht, und unter Berücksichtigung des am 4. Dezember 20152 in Lugano abgeschlossenen und bis zum 11. Juni 2021 geltenden Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Die Parteien anerkennen gegenseitig zum Zweck des Umtauschs von Führerauswei- sen gültige, von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Partei gemäss deren

SR 0.741.531.945.4 1 SR 0.741.10 2 AS 2016 2221

2021-1631 AS 2021 361

Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Führerausweisen. AS 2021 361

Gesetzgebung ausgestellte Führerausweise von Ausweisinhabern oder Ausweisinha- berinnen, die Wohnsitz in ihrem Staatsgebiet nehmen. Die Parteien halten sich an den Grundsatz, dass eine Person nach Ablegen der Füh- rerprüfung im Besitz eines einzigen Führerausweises sein muss.

Art. 2 Bei der Auslegung der Artikel des vorliegenden Abkommens ist «Wohnsitz» so zu verstehen, wie er in den entsprechenden Gesetzgebungen der Parteien definiert und geregelt ist. In Italien steht «Wohnsitz» («residenza») im vorliegenden Abkommen für den ana- grafischen Wohnsitz (residenza anagrafica). In der Schweiz steht «Wohnsitz» («resi- denza») im vorliegenden Abkommen für «domicilio».

Art. 3 Nach Massgabe des vorgenannten Wiener Übereinkommens anerkennen die Parteien zur Vereinfachung des Strassenverkehrs gegenseitig gültige Führerausweise gemäss den folgenden Modalitäten. Schweizerische Führerausweise sind für den Strassenverkehr im italienischen Staats- gebiet wie folgt gültig: – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisin- haberin nicht in Italien Wohnsitz hat; – für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Wohnsitznahme des Ausweis- inhabers oder der Ausweisinhaberin in Italien; – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisin- haberin sich zwar in Italien aufhält, aber seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehält. Italienische Führerausweise sind für den Strassenverkehr im schweizerischen Staats- gebiet wie folgt gültig: – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisin- haberin nicht in der Schweiz Wohnsitz hat; – für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Wohnsitznahme des Ausweis- inhabers oder der Ausweisinhaberin in der Schweiz – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisin- haberin «Wochenaufenthalter» bzw. «Wochenaufenthalterin» in der Schweiz ist, und somit seinen/ihren Wohnsitz in Italien beibehält und regelmässig (zu- mindest zweimal pro Monat) dorthin zurückkehrt. In diesem Fall müssen diese Personen, sogenannte Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterin- nen, den Kontrollorganen entweder eine Wohnsitzbestätigung der zuständi- gen italienischen Gemeinde oder die Bestätigung des Wochenaufenthalts in der Schweiz (ausgestellt vom zuständigen kantonalen Einwohneramt / von der Fremdenpolizei) vorlegen.

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Art. 4 Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines von den Behörden einer Partei ausgestell- ten Führerausweises im Staatsgebiet der anderen Partei Wohnsitz, so kann er/sie den Führerausweis umtauschen lassen, ohne sich theoretischen und praktischen Prüfungen unterziehen zu müssen; besondere Situationen bleiben ausgenommen. Als Nachweis der für die entsprechenden Kategorien erforderlichen geistigen und kör- perlichen Fähigkeiten können die zuständigen Behörden ein Arztzeugnis verlangen. Der erste Absatz dieses Artikels kommt nur bei Inhabern oder Inhaberinnen von Füh- rerausweisen zur Anwendung, die das von der jeweiligen innerstaatlichen Gesetzge- bung vorgesehene Mindestalter für die umzutauschende Kategorie erreicht haben. Fahreinschränkungen und Sanktionen, die eventuell von der jeweiligen innerstaatli- chen Gesetzgebung der beiden Parteien in Verbindung mit dem Ausstellungsdatum des Führerausweises vorgesehen sind, gelangen aufgrund des Ausstellungsdatums des Ausweises, dessen Umtausch beantragt wird, zur Anwendung. Somit gilt für die Anwendung dieses Artikels: – Im italienischen Führerausweis, der durch Umtausch des schweizerischen Führerausweises ausgestellt wird, wird für jede Kategorie das Datum der Erst- ausstellung aufgrund der abgelegten Prüfung in der Schweiz angegeben, wie es im schweizerischen Führerausweis aufgeführt ist. – Der schweizerische Führerausweis, der durch Umtausch eines italienischen Führerausweises ausgestellt wird, der seinerseits mindestens ein Jahr vor der Wohnsitznahme in der Schweiz des Ausweisinhabers oder der Ausweisinha- berin erworben wurde, ist zeitlich unbegrenzt gültig. Der schweizerische Füh- rerausweis, der durch Umtausch eines italienischen Führerausweises ausge- stellt wird, der weniger als ein Jahr vor der Wohnsitznahme in der Schweiz des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin erworben wurde, enthält ein gemäss der schweizerischen Gesetzgebung berechnetes Ablaufdatum. Dieses Verfahren kommt für die Führerausweise der Kategorien A und B zur Anwen- dung, während die Führerausweise der übrigen Kategorien stets unbeschränkt gültig sind.

Art. 5 Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines von den Behörden einer der beiden Par- teien ausgestellten Führerausweises Wohnsitz im Staatsgebiet der anderen Partei, so kann er oder sie sich direkt einen Führerausweis des Wohnsitzstaates ausstellen lassen (Duplikat), wenn das noch nicht umgetauschte Dokument gestohlen wurde oder ver- loren ging. Inhaber oder Inhaberinnen eines gestohlenen oder verlorenen Führeraus- weises müssen zusammen mit dem Gesuch um ein Duplikat eine Kopie der Anzeige einreichen, die bei den Behörden jener Partei erstattet wurde, welche das neue Doku- ment ausstellen soll. Für das Verfahren gemäss dem ersten Absatz ist neben den gemäss der innerstaatli- chen Gesetzgebung der Partei, welche den Umtausch vornimmt, normalerweise erfor- derlichen Unterlagen eine Bescheinigung der diplomatischen Vertretung der Partei

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vorzulegen, die den Führerausweis ausgestellt hat. Die Bescheinigung muss sämtliche Angaben des verlorenen oder gestohlenen Dokuments sowie die Erklärung enthalten, dass der ursprüngliche Ausweis nicht mit einschränkenden Massnahmen belegt ist. In der genannten Bescheinigung muss zudem angegeben sein, ob der Führerausweis auf- grund abgelegter Prüfungen oder aufgrund eines Umtauschs ausgestellt wurde. In letz- terem Fall muss das Land angegeben werden, in dem die Erstausstellung des Führe- rausweises erfolgte; dies, um die Anwendung von Artikel 8 zu ermöglichen.

Art. 6 Inhaber und Inhaberinnen von schweizerischen Führerausweisen können ihre Führer- ausweise nur dann nach Artikel 4 Absatz 1 umtauschen, ohne eine theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen, wenn sie zum Zeitpunkt des Einreichens des Umtauschgesuchs ihren Wohnsitz seit weniger als vier Jahren in Italien haben. Inhaber und Inhaberinnen von italienischen Führerausweisen können ihre Führeraus- weise nur dann nach Artikel 4 Absatz 1 umtauschen, ohne eine theoretische und prak- tische Prüfung ablegen zu müssen, wenn sie ihren Wohnsitz seit weniger als fünf Jah- ren in der Schweiz haben. Besondere Situationen bleiben ausgenommen.

Art. 7 Dieses Abkommen kommt ausschliesslich bei Führerausweisen zu Anwendung, die vor der Wohnsitznahme der Ausweisinhaber und -inhaberinnen im Staatsgebiet der anderen Partei ausgestellt wurden.

Art. 8 Dieses Abkommen gilt nicht für Führerausweise, die als Ersatz für Dokumente die- nen, welche von einem Drittstaat ausgestellt wurden und im Staatsgebiet der für den Umtausch oder das Duplikat zuständigen Partei nicht umgetauscht werden können.

Art. 9 Zum Zeitpunkt des Umtauschs oder der Ausstellung von Duplikaten von Führeraus- weisen wird die Gleichwertigkeit der Ausweiskategorien der Parteien aufgrund der technischen Äquivalenztabellen in den Anhängen anerkannt, die integrierender Be- standteil dieses Abkommens sind. Die genannten Tabellen, das Verzeichnis der Füh- rerausweismodelle samt ihren zugehörigen Bildern, die Musterdokumente «1» und «2» nach Artikel 10 sowie das Verzeichnis der kantonalen Zulassungsbehörden der Schweiz bilden zusammen die technischen Anhänge, die von den Parteien mit Ver- einbarungen in vereinfachter Form durch einen Notenwechsel geändert werden kön- nen.

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Die zentralen Behörden für die Zwecke dieses Abkommens sind für die Republik Ita- lien das Ministero delle infrastrutture e della mobilità sostenibili – Dipartimento per i trasporti e la navigazione und für die Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Die Parteien geben sich gegenseitig die Adressen der zentralen Behörden bekannt.

Art. 10 Für den Umtausch oder die Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen sind die folgenden Behörden zuständig: a) in der Republik Italien die regionalen Uffici della Motorizzazione (Motorfahr- zeugämter); b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Strassenverkehrsämter der Kantone gemäss Liste im Anhang. Beim Umtausch der Führerausweise ziehen die zuständigen Behörden der Parteien den umzutauschenden Ausweis ein und retournieren ihn an die gemäss Artikel 9 zuständigen zentralen Behörden der jeweils anderen Partei; dafür wird das mit «1» bezeichnete und in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) ausgestellte Musterdokument verwendet, das dem vorliegenden Abkommen beiliegt. Der umzu- tauschende Führerausweis wird zu dem Zeitpunkt eingezogen, in dem der neue, durch Umtausch entstandene Führerausweis ausgehändigt wird. Bei einem Duplikat informieren die zuständigen Behörden der Parteien die gemäss Artikel 9 zuständigen zentralen Behörden der jeweils anderen Partei über die erfolgte Ausstellung des Duplikats; dafür wird das mit «2» bezeichnete und in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) ausgestellte Musterdokument verwendet, das dem vorliegenden Abkommen beiliegt. Dieser Information ist eine Kopie der Verlust- oder Diebstahlsanzeige beizulegen.

Art. 11 Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder Echtheit von Führerausweisen oder über darin enthaltene Daten, so kann die zuständige Behörde der Partei, welche den Um- tausch vornimmt, gemäss den in Artikel 13 beschriebenen Modalitäten bei der zent- ralen Behörde der anderen Partei um Auskunft nachsuchen. Eine Übersetzung des Führerausweises kann nur eingefordert werden, wenn das Dokument Angaben enthält, die von den in Artikel 9 erwähnten Musterdokumenten abweichen. Bestehen Zweifel über die in der Bescheinigung gemäss Artikel 5 enthaltenen Daten, kann die zuständige Behörde der Partei, die das Duplikat ausstellt, gemäss den in Artikel 13 beschriebenen Modalitäten bei der zentralen Behörde der anderen Partei um Auskunft nachsuchen.

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Art. 12 Die zentrale Behörde der Partei, der ein infolge Umtauschs eingezogener Führeraus- weis retourniert wird, informiert die zustellende Behörde, wenn das Dokument Ano- malien bezüglich Gültigkeit, Echtheit oder der enthaltenen Daten aufweist. Diese In- formation erfolgt auf diplomatischem Weg. Die zentrale Behörde der Partei, die über die Ausstellung eines Duplikats eines Füh- rerausweises unterrichtet wird, informiert die unterrichtende Behörde, wenn Hinde- rungsgründe für die Ausstellung des Dokuments vorliegen. Diese Information erfolgt auf diplomatischem Weg.

Art. 13 Sind Mitteilungen an die zentrale italienische Behörde gemäss Artikel 11 nicht in ita- lienischer Sprache verfasst, so wird auf die diplomatischen Vertretungen zurückge- griffen. Sind Mitteilungen gemäss Artikel 11 an die zentrale schweizerische Behörde in itali- enischer Sprache (einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft) verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden. Sind Mitteilungen gemäss Artikel 12 an die «Uffici della Motorizzazione» (italieni- sche Motorfahrzeugämter) in italienischer Sprache verfasst, so muss nicht auf die dip- lomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden. Sind Mitteilungen gemäss Artikel 12 an kantonale Behörden in der Amtssprache des zuständigen Kantons gemäss Aufstellung im Anhang verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.

Art. 14 Dieses Abkommen wird im Einklang mit den geltenden schweizerischen und italieni- schen Rechtsvorschriften sowie dem anwendbaren internationalen Recht und, soweit die italienische Partei betroffen ist, mit den Verpflichtungen der Italienischen Repub- lik aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union durchgeführt. Die Kosten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Parteien im Rahmen der jeweiligen finanziellen Verfügbarkeiten getragen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die ordentlichen Haushalte der Republik Italien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstehen. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Parteien auf dem Konsultations- oder Verhand- lungsweg einvernehmlich beigelegt.

Art. 15 Das Abkommen, dessen technische Anhänge integrierender Bestandteil sind, wird am 12. Juni 2021 in Kraft treten, sofern sich die Parteien bis zu diesem Datum gegenseitig

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den Abschluss der von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten dieses Ab- kommens vorgesehenen erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Ansonsten wird dieses Abkommen am Datum des Erhalts der zweiten der beiden Mitteilungen in Kraft treten, mit welchen die Parteien sich den Abschluss der diesbezüglichen internen Ge- nehmigungsverfahren offiziell mitgeteilt haben werden. Dieses Abkommen bleibt für fünf (5) Jahre in Kraft, es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen sechs Monate vor dem vorgesehenen Beendigungsdatum ihre Absicht mit, das Abkommen zu beenden, und kann in gegenseitigem Einverständnis schrift- lich geändert werden. Ab einem Jahr vor dem Ablauf des Abkommens nehmen die Parteien Beratungen über eine Verlängerung auf.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rom, am 13. Mai 2021 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Italien: Livia Leu Benedetto Della Vedova

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Anhang

Führerausweismodelle

In der Schweiz ausgestellte Führerausweismodelle (neuste Modelle zuerst, älteste zuletzt aufgeführt) 1) Führerausweis im Kreditkartenformat. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt seit dem 1. April 2003. Kann in deutscher, französischer, italienischer oder romanischer Sprache verfasst sein. Unter Punkt 9. (Vorderseite) und in Spalte 9. (Rückseite) sind ausschliesslich diejenigen Fahrzeugkategorien aufgeführt, für die der Führerausweis gültig ist. Der Führerausweis ist unbefristet, ausgenommen in den Fällen, in denen unter Punkt 4b. ein Ablaufdatum angegeben ist. 2) «Blaues» Modell, Version 1. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991. 3) «Blaues» Modell, Version 2. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991. 4) «Blaues» Modell, Version 2a. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991. 5) «Blaues» Modell. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt von 1977 bis 1991. 6) «Blaues» Modell. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt bis 1977.

In Italien ausgestellte Führerausweismodelle (älteste Modelle zuerst, neuste zuletzt aufgeführt). 1) Führerausweismodell MC 701/MEC. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausge- stellt von 1959–1989. 2) Führerausweismodell MC 701/N. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt von 1989–1990. 3) Führerausweismodell MC 701/C. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt von 1990–1995. 4) Führerausweismodell MC 701/D. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt 1995. 5) Führerausweismodell MC 701/E. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. (Motorizzazi- one Civile e Trasporti in Concessione). Ausgestellt 1996. 6) Führerausweismodell MC 701/F. Ausgestellt ab 1. Juli 1996 im Sinne der Richtli- nie 91/439/EWG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Ausgestellt von 1996–1997. 7) Führerausweismodell MC 701/F. Die Nummerierung der Angaben auf Seite 2 wurde im Vergleich zum Führerausweismodell unter Punkt 6) geändert. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Ausgestellt von 1997–1999.

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8) Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (Italienisch- Deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 1999–2004. 9) Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 8) dadurch, dass die Aufschrift «patente di guida» im Hintergrund des Ausweises auch in den Sprachen der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen zehn Staaten erfolgt. Ausge- stellt von 2005–2007. 10) Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 9) nur dadurch, dass die Nummer auf der Rückseite des Ausweises, am unteren rechten Rand, nicht mehr aufgedruckt ist, sondern mittels Laserbeschriftung angebracht und somit tastbar ist. Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (Italienisch-Deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 2007–2013. 11) Führerausweismodell MC 720 P im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG. Ausstel- lende Behörde: MIT (Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti) oder MC (Moto- rizzazione Civile). Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (Italienisch- Deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 2013–2014. 12) Führerausweismodell MC 720 P im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG. Ausstel- lende Behörde: MIT oder MC. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 11) dadurch, dass die Aufschrift «patente di guida» im Hintergrund des Ausweises auch in kroatischer Sprache erfolgt. Ausgestellt ab Juni 2014. Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (Italienisch-Deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt ab Oktober 2014.

Führerausweismodelle: Modell 1 Unbefristeter schweizerischer Führerausweis

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Schweizerischer Führerausweis mit Ablaufdatum unter Punkt 4b

Modell 2

Modell 3

Modell 4

Modell 5

Modell 6

Italienische Führerausweismodelle Modell 1

Modell 2

Modell 3

Modell 4

Modell 5

Modell 6

Modell 7

Modell 8

Modell 9

Modell 10

Modell 11

Modell 12

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Oggetto: restituzione di patenti di guida convertite ai sensi dell’articolo 10 dell’Accordo di re- ciprocità tra Italia e Svizzera, in materia di conversione patenti di guida. Objet: restitution de permis de conduire échangés conformément à l’art. 10 de l’Accord de réciprocité entre l’Italie et la Suisse en matière d’échange de permis de conduire. Betrifft: Retournierung von Führerausweisen, die gemäss Artikel 10 der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung bei der Umschreibung von Führerausweisen zwischen der Schweiz und Italien umgeschrieben wurden.

Si restituiscono in originale le patenti di guida italiane/svizzere(1) indicate di seguito, convertite in Svizzera/Italia(1) ai sensi dell’articolo 4 dell’Accordo indicato in oggetto. Les permis de conduire italiens/suisses(1) indiqués ci-après, convertis en Suisse/Italie(1) en vertu de l’art. 4 de l’accord mentionné en objet, sont restitués en version originale. Die in der Folge aufgeführten schweizerischen/italienischen(1) Führerausweise, die gemäss Artikel 4 der obengenannten Vereinbarung in Italien/in der Schweiz(1) umgeschrieben wurden, werden im Original retourniert.

COGNOME NOME NUMERO PATENTE NOM DE FAMILLE PRÉNOM NUMÉRO DE PERMIS FAMILIENNAME VORNAME FÜHRERAUSWEIS-NUMMER

IL DIRETTORE LE DIRECTEUR DER DIREKTOR

(1) cancellare il caso che non interessa (1) biffer ce qui ne convient pas (1) nicht Zutreffendes streichen

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Oggetto: comunicazione di rilascio di duplicato di patenti di guida, ai sensi dell’articolo 10 Ac- cordo di reciprocità tra Italia e svizzera, in materia di conversione patenti di guida. Objet: communication de délivrance de duplicata de permis de conduire conformément à l’art. 10 de l’Accord de réciprocité entre l’Italie et la Suisse en matière d’échange de permis de conduire. Betrifft: Mitteilung über Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen gemäss Artikel 10 der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung bei der Umschreibung von Führerausweisen zwischen der Schweiz und Italien.

Si comunica che le patenti di guida italiane/svizzere(1) indicate di seguito, sono state duplicate in Svizzera/Italia(1) ai sensi dell’articolo 5 dell’Accordo indicato in oggetto. Les permis de conduire italiens/suisses(1) indiqués ci-après ont été dupliqués en Suisse/Italie(1) en vertu de l’art. 5 de l’accord mentionné en objet. Es wird mitgeteilt, dass für die in der Folge aufgeführten schweizerischen/italienischen(1) Führerausweise gemäss Artikel 5 der obengenannten Vereinbarung in Italien/in der Schweiz(1) Duplikate erstellt wurden.

COGNOME NOME NUMERO PATENTE NOM DE FAMILLE PRÉNOM NUMÉRO DE PERMIS FAMILIENNAME VORNAME FÜHRERAUSWEIS-NUMMER

IL DIRETTORE LE DIRECTEUR DER DIREKTOR

(1) cancellare il caso che non interessa (1) biffer ce qui ne convient pas (1) nicht Zutreffendes streichen

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I Äquivalenztabelle für den Umtausch von in der Schweiz ausgestellten Führerausweisen in italienische Führerausweise

SCHWEIZ ITALIEN

A1 (mit Vermerk «45km/h» unter Punkt 12. AM des Führerausweises) A1 (Alter des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin: AM ab 15 Jahren bis einen Tag vor Erreichen des 16. Alters- jahres) A1 (Alter der Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin: A1 nach Vollendung des 16. Altersjahres) A (mit Vermerk «35kW» unter Punkt 12. A2 des Führerausweises) A A B B BE BE C C* CE CE D D** DE DE F –*** G –*** M AM

3 Die Kategorie A2 ist nur auf einigen schweizerischen Papierführerausweisen aufgeführt und entspricht keiner italienischen Führerausweiskategorie. 4 Die Kategorie D2 ist nur auf einigen schweizerischen Papierführerausweisen aufgeführt und entspricht keiner italienischen Führerausweiskategorie.

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* Die Kategorie C kann ausgestellt werden, wenn der/die Fahrzeugführer/in das 21. Alters- jahr erreicht hat – oder ab dem 18. Altersjahr, wenn der/die Fahrzeugführerin den Fähig- keitsausweis für Berufschauffeure besitzt. ** Die Kategorie D kann ausgestellt werden, wenn der/die Fahrzeugführer/in das 24. Alters- jahr erreicht hat – oder ab dem 21. Altersjahr, wenn der/die Fahrzeugführer/in eine CQC besitzt. *** In der Schweiz ausgestellte Kategorien F und G können in Italien nicht umgetauscht werden.

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II Äquivalenztabelle für den Umtausch von in Italien ausgestellten Führerausweisen in schweizerische Führerausweise

ITALIEN SCHWEIZ

AM A1 (mit Vermerk «45km/h» unter Punkt 12. des Führerausweises) A2 A (mit Vermerk «35kW» unter Punkt 12. des Führerausweises) A A B (vor dem 01.01.1986 erworben) A+B B (nach dem 01.01.1986 erworben) B BE BE C C* CE CE D D DE DE

* In der Schweiz befähigt der Führerausweis der Kategorie A1 je nach Alter des Ausweisin- habers/der Ausweisinhaberin zum Führen unterschiedlicher Fahrzeuge. So sind 15-jährige Inhaber/innen eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A1 zum Führen von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren berechtigt, Inhaber/innen eines schweizerischen Füh- rerausweises der Kategorie A1 ab einem Alter von 16 Jahren sind zum Führen von Mo- torrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorenleistung von höchstens 11 kW berechtigt.

Anmerkung: Alle schweizerischen Führerausweiskategorien (ausgenommen die Ka- tegorie M) berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Kategorien F, G und M.

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication DETEC Dipartimento federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia e delle comunicazioni DATEC Bundesamt für Strassen ASTRA/Office fédéral des routes OFROU/Ufficio federale delle strade USTRA Abteilung Strassenverkehr, Bereich Fahrzeugführer- und Fahrzeugregister Division Circulation routière, Registres des conducteurs et des véhicules Divisione Circolazione stradale, Registri dei conducenti e dei veicoli Postadresse/Adresse postale/Indirizzo postale: CH-3003 Bern Standortadresse/Emplacement/Sede: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern Tel. +41 058 462 94 11, Fax +41 058 463 23 03 info@astra.admin.ch www.astra.admin.ch

Liste über die im Strassenverkehr zuständigen kantonalen Zulassungsbehörden der Schweiz Aperçu des autorités d’immatriculation cantonales de la Suisse compétents en matière de circulation routière Elenco delle Autorità d’immatricolatzione cantonali Svizzera competenti per la circolazione stradale

Landes- Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon sprache* Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail Langue nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale

Postfach AG Strassenverkehrsamt Standort: Län- Aargau des Kantons Aargau zert 2 CH-5001 Aarau +41 62 886 23 23 +41 62 886 22 00 stva@ag.ch DE

5503 Schafisheim

Strassenverkehrsamt AI Appenzell des Kantons Appenzell Brüggliweg 1 CH-9050 Appenzell +41 71 788 95 34 +41 71 788 95 39 info@stva.ai.ch DE Innerrhoden Innerrhoden

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Landes- sprache* Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon Langue Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale

Appenzell Strassenverkehrsamt Landsgemeinde- strassenverkehrs- AR Ausserrho- des Kantons Appenzell CH-9043 Trogen +41 71 343 63 11 +41 71 353 66 81 amt@ar.ch DE den Ausserrhoden platz 5

Strassenverkehrs- Schermenweg 5 info.svsa@ BE Bern und Schifffahrtsamt Postfach CH-3001 Bern +41 31 634 21 11 +41 31 634 26 81 pom.be.ch DE/FR des Kantons Bern

Basel-Land- Motorfahrzeugkontrolle BL schaft Kanton Basel-Landschaft Ergolzstrasse 1 CH-4414 Füllinsdorf +41 61 552 00 00 +41 61 552 00 10 mfk@bl.ch DE

Motorfahrzeugkontrolle Clarastrasse 38 info.mfkbs@ Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt Postfach CH-4005 Basel +41 61 267 82 00 +41 61 267 82 16 jsd.bs.ch DE BS

Office de la circulation Route de Tavel 10 FR Fribourg et de la navigation Case postale 192 CH-1707 Fribourg +41 26 484 55 55 +41 26 484 55 56 info@ocn.ch FR/DE du canton de Fribourg

Office cantonal des véhi- 86, route de Vey- GE Genève cules du canton de rier case postale CH-1227 Carouge +41 22 388 30 30 +41 22 388 30 11 ocv@etat.ge.ch FR Genève (OCV) 1556

Strassenverkehrs- und GL Glarus Schifffahrtsamt des Kan- Mühlestrasse 17 CH-8762 Schwan- +41 55 646 54 00 +41 55 646 54 01 stva@gl.ch DE tons Glarus Postfach den

Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Führerausweisen. Abk. mit Italien AS 2021 361

Landes- sprache* Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon Langue Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale

Strassenverkehrsamt DE/ Graubünden des Kantons Graubünden Ringstrasse 2 CH-7001 Chur +41 81 257 80 00 +41 81 257 80 38 info@stva.gr.ch RU/IT GR

Jura Office des véhicules Rue de la Commu- CH-2800 Delémont +41 32 420 71 20 +41 32 420 71 21 ovj@jura.ch FR JU du canton du Jura nance 45

Postfach 3970 LU Strassenverkehrsamt Standort: Arse- direktion.stva@ Luzern des Kantons Luzern nalstr. 45, 6010 CH-6002 Luzern 2 +41 41 318 11 11 +41 41 318 18 30 lu.ch DE Kriens

Service cantonal des au- NE Neuchâtel tomobiles et de la naviga- Rue Louis-Joseph CH-2300 La Chaux- +41 32 889 13 99 +41 32 722 03 19 scan@ne.ch FR tion de Neuchâtel Chevrolet 55 de-Fonds

Verkehrssicherheitszent- Kreuzstrasse 2 NW Nidwalden rum (VSZ) Postfach CH-6371 Stans +41 41 618 41 41 +41 41 618 41 87 info@vsz.ch DE Ob- und Nidwalden

Verkehrssicherheitszent- Polizeigebäude / OW Obwalden rum (VSZ) Foribach Post- CH-6061 Sarnen +41 41 666 66 00 +41 41 666 66 20 info@vsz.ch DE Ob- und Nidwalden fach 1561

Strassenverkehrs- und SG St. Gallen Schifffahrtsamt des Kan- Frongarten- CH-9001 St. Gallen +41 58 229 22 22 +41 58 229 36 58 info@stva.sg.ch DE tons St. Gallen strasse 5

Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Führerausweisen. Abk. mit Italien AS 2021 361

Landes- sprache* Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon Langue Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale

Schaffhau- Strassenverkehrs- und CH-8200 Schaffhau- strassenverkehrs- SH Schifffahrtsamt des Kan- Rosengasse 8 +41 52 632 76 02 +41 52 632 78 11 amt@ktsh.ch DE sen tons Schaffhausen sen

Motorfahrzeugkontrolle Solothurn des Kantons Solothurn Postfach CH-4512 Bellach +41 32 627 66 66 +41 32 627 66 99 mfk@mfk.so.ch DE SO

Schwyz Verkehrsamt Kanton Schlagstrasse 82 CH-6431 Schwyz +41 41 819 11 24 +41 41 819 21 78 vasz@sz.ch DE SZ Schwyz Postfach 3214

Strassenverkehrsamt Moosweg 7a, TG Thurgau des Kantons Thurgau Postfach CH-8501 Frauenfeld +41 58 345 36 36 +41 58 345 36 39 info@stva.tg.ch DE

Sezione cantonale Ala Munda Ca- Ticino della circolazione Ticino sella postale CH-6528 Camorino +41 91 814 97 00 +41 91 814 47 77 di-sc@ti.ch IT TI

Amt für Strassen- Gotthard- Uri und Schiffsverkehr Uri strasse 77a CH-6460 Altdorf +41 41 875 28 13 +41 41 875 28 05 assv@ur.ch DE UR

Service des automobiles La Blécherette VD Vaud et de la navigation Avenue CH-1014 Lausanne +41 21 316 82 10 +41 21 316 82 11 info.auto@vd.ch FR du canton de Vaud du Grey 110

Service de la circulation Avenue scn_sion@ ad- VS Valais routière et de la naviga- de France71 CH-1951 Sion +41 27 606 71 00 +41 27 606 71 04 min.vs.ch FR/DE tion du canton de Valais

Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Führerausweisen. Abk. mit Italien AS 2021 361

Landes- sprache* Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon Langue Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale

Strassenverkehrsamt Hinterberg- CH-6312 Steinhau- Zug des Kantons Zug strasse 41 sen +41 41 728 47 11 +41 41 728 47 27 info.stva@zg.ch DE ZG

Strassenverkehrsamt Uetliberg- ZH Zürich des Kantons Zürich strasse 301 Post- CH-8036 Zürich +41 58 811 30 00 +41 58 811 30 01 info@stva.zh.ch DE fach 8479

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen (mit Anhang) | Lexipedia | Lexipedia