AS 2021 377
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
Änderung vom 23. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 64a Abs. 1 Einleitungssatz, 4 Bst. e und 4bbis
1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen
und Apothekern bei Personen durchgeführt werden, die einer der folgenden Personen- kategorien angehören:
4 Mit dem Betrag nach Absatz 3 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit
der Impfung abgegolten, das heisst: e. die Ausstellung der Impfbescheinigung und des Covid-19-Impfzertifikats. 4bis Der Bund übernimmt für bis zum 30. Juni 2021 durchgeführte Impfungen nach Absatz 1 für jedes durch eine Apothekerin oder einen Apotheker nachträglich ausge- stellte Covid-19-Impfzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20212 eine Pauschale von 8.30 Franken. Mit dem Betrag sind sämtliche Leis- tungen im Zusammenhang mit der Ausstellung des Zertifikats abgegolten.
Art. 64b Abs. 1 Einleitungssatz und 7
1 Die Apothekerinnen und Apotheker senden der zuständigen kantonalen Behörde je-
weils per Ende Februar, April, Juni, September und Dezember eine Sammelrechnung für die von ihnen in den vergangenen zwei beziehungsweise drei Monaten durchge- führten Impfungen nach Artikel 64a Absatz 1. Die Rechnung muss enthalten:
7 Für das Verfahren zur Übernahme der Kosten nach Artikel 64a Absatz 4bis gelten
die Absätze 1–6 sinngemäss.