AS 2021 387
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Abgeschlossen in Riga am 22. Oktober 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 20201 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. März 2021 In Kraft getreten am 1. Juli 2021
Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196), die dieses Protokoll unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in dem Wunsch, die Bestrebungen zur Verhütung und Bekämpfung aller Arten des Terrorismus sowohl in Europa als auch weltweit unter gleichzeitiger Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit weiter zu verstärken; unter Hinweis auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 (SEV-Nr. 5) und ihren Protokollen3 sowie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte4 verankert sind; mit dem Ausdruck ihrer ernsthaften Besorgnis über die Bedrohung, die von Personen ausgeht, die ins Ausland reisen mit dem Ziel, terroristische Straftaten zu begehen, zu solchen beizutragen oder sich an solchen zu beteiligen oder im Hoheitsgebiet eines anderen Staates andere Personen für terroristische Zwecke auszubilden oder dort eine Ausbildung für terroristische Zwecke zu erhalten; in dieser Hinsicht eingedenk der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf seiner
7272. Sitzung am 24. September 2014 verabschiedeten Resolution 2178 (2014), ins-
besondere deren Ziffern 4 bis 6;
SR 0.311.611 1 AS 2021 360 2 SR 0.101 3 SR 0.101.06/.094 4 SR 0.103.2
2021-1499 AS 2021 387
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in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus in bestimmten Punkten zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck Zweck dieses Protokolls ist es, das am 16. Mai 20055 in Warschau zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) im Hinblick auf die Strafbarkeit der in den Artikeln 2–6 des Protokolls beschriebenen Handlungen zu ergänzen und so die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nach- teiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, ins- besondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Massnah- men als auch durch internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksich- tigung der bestehenden anwendbaren mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
Art. 2 Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke 1 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke» die Beteiligung an den Tätigkeiten einer Vereini- gung oder Gruppe mit dem Ziel, eine oder mehrere terroristische Straftaten zu bege- hen oder zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Verei- nigung oder Gruppe beizutragen. 2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die «Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke» im Sinne des Absat- zes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatli- chen Recht als Straftat zu umschreiben.
Art. 3 Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke 1 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwe- cke», durch eine andere Person eine Unterweisung – einschliesslich des Erwerbs von Kenntnissen oder praktischen Fähigkeiten – zu erhalten in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen. 2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um den «Erhalt einer Aus- bildung für terroristische Zwecke» im Sinne des Absatzes 1, wenn er rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu um- schreiben.
5 SR 0.311.61
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Art. 4 Auslandsreisen für terroristische Zwecke 1 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «Auslandsreisen für terroristische Zwecke» das Reisen in einen Staat, der nicht derjenige der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Reisenden ist, mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen, zu einer sol- chen beizutragen oder sich an einer solchen zu beteiligen, andere Personen für terro- ristische Zwecke auszubilden oder eine Ausbildung für terroristische Zwecke zu er- halten. 2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um «Auslandsreisen für terroristische Zwecke» im Sinne des Absatzes 1, die von ihrem Hoheitsgebiet ausge- hen oder von ihren Staatsangehörigen unternommen werden, nach ihrem innerstaatli- chen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich be- gangen werden. Dabei kann jede Vertragspartei Bedingungen festlegen, die nach ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen erforderlich sind und mit diesen im Ein- klang stehen. 3 Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen Massnahmen, um den Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne dieses Artikels nach ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit diesem als Straftat zu umschreiben.
Art. 5 Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke 1 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «Finanzierung von Auslandsreisen für terroris- tische Zwecke» die auf irgendeinem Wege erfolgende unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, die es einer Person ganz oder teilweise ermöglichen, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 für terroristische Zwecke ins Ausland zu reisen, wobei die Bereitstellung oder Sammlung in Kenntnis dessen erfolgt, dass die Gelder ganz oder teilweise für diese Zwecke bestimmt sind. 2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die «Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke» im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechts- widrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Art. 6 Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke 1 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke» jede organisatorische oder erleichternde Handlung, die eine Person bei Auslandsreisen für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 unterstützt, wobei die auf diese Weise erbrachte Unterstützung in Kenntnis dessen erfolgt, dass sie terroristischen Zwecken dient. 2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die «Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke» im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem inner- staatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
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Art. 7 Informationsaustausch
1 Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens und im Ein-
klang mit ihrem innerstaatlichen Recht und bestehenden internationalen Verpflichtun- gen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen, um den rechtzeitigen Austausch aller verfügbaren sachdienlichen Informationen über Personen, die Aus- landsreisen für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 4 unternehmen, zwischen den Vertragsparteien zu verstärken. Zu diesem Zweck bestimmt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht. 2 Es steht jeder Vertragspartei frei, als Kontaktstelle nach Absatz 1 eine bereits beste- hende Kontaktstelle zu bestimmen. 3 Die Kontaktstelle einer Vertragspartei muss über Möglichkeiten zur schnellen Kom- munikation mit der Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei verfügen.
Art. 8 Bedingungen und Garantien 1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Umsetzung6 dieses Protokolls, ein- schliesslich der Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Ar- tikeln 2–6, die Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Bewegungsfreiheit7, auf freie Meinungsäusserung, auf Vereinigungsfreiheit und auf Religionsfreiheit, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und in anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen enthalten sind, soweit diese auf die Vertragspartei anwendbar sind, geachtet werden.
2 Die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Artikeln 2–6
soll ferner im Hinblick auf die rechtmässig verfolgten Ziele und deren Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter- liegen und jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung ausschliessen.
Art. 9 Verhältnis zwischen diesem Protokoll und dem Übereinkommen Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Über- einkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien findet das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 9 entsprechend Anwendung.
Art. 10 Unterzeichnung und Inkrafttreten 1 Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeich- nung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben oder dies gleich- zeitig zu tun. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
6 Deutschland: Durchführung
7 Deutschland und Österreich: Freizügigkeit
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2 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten folgt, nachdem sechs Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunden, darunter mindestens vier von Mitgliedstaaten des Europarats, hinter- legt worden sind. 3 Für jeden Unterzeichner, der später seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, An- nahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 11 Beitritt zum Protokoll 1 Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen bei- getreten ist, auch dem Protokoll beitreten; auch kann jeder Staat nach Inkrafttreten des Protokolls dem Übereinkommen und dem Protokoll gleichzeitig beitreten. 2 Für jeden Staat, der dem Protokoll nach Absatz 1 beitritt, tritt das Protokoll am ers- ten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hin- terlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 12 Räumlicher Geltungsbereich 1 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwen- dung findet. 2 Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes da- rin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats ge- richtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 13 Kündigung 1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekre- tär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
3 Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses
Protokolls zur Folge.
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Art. 14 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Protokolls beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist o- der zum Beitritt zu ihm eingeladen worden ist: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 10 und 11; d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.
Geschehen zu Riga am 22. Oktober 2015 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Protokolls beteiligt haben, und allen zum Beitritt zu ihm eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 21. Juni 2021
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Albanien 6. Juni 2016 1. Juli 2017 Bosnien und Herzegowina 29. März 2017 1. Juli 2017 Deutschland 30. August 2019 1. Dezember 2019 Dänemark * 3. November 2016 1. Juli 2017 Europäische Union (EU) 26. Juni 2018 1. Oktober 2018 Frankreich 12. Oktober 2017 1. Februar 2018 Italien 21. Februar 2017 1. Juli 2017 Kroatien 15. März 2021 1. Juli 2021 Lettland 11. Juli 2017 1. November 2017 Litauen 26. September 2018 1. Januar 2019 Moldau * 23. Februar 2017 1. Juli 2017 Monaco 4. Oktober 2016 1. Juli 2017 Montenegro 6. Oktober 2017 1. Februar 2018 Niederlande 2. Juni 2021 1. Oktober 2021 Niederlande Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 2. Juni 2021 1. Oktober 2021 Portugal 13. März 2018 1. Juli 2018 Russland * 24. Januar 2020 1. Mai 2020 San Marino 12. Januar 2021 1. Mai 2021 Schweden 7. September 2018 1. Januar 2019 Schweiz 25. März 2021 1. Juli 2021 Slowakei 16. Mai 2019 1. September 2019 Slowenien 25. November 2019 1. März 2020 Tschechische Republik 21. September 2017 1. Januar 2018 Türkei 13. Februar 2018 1. Juni 2018 Ungarn 31. August 2018 1. Dezember 2018 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite (Europarat http://conventions.coe.int) eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, be- zogen werden.
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