AS 2021 388
Befristete Durchführungsvereinbarung vom 21. Mai 2021 auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Befristete Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs
Abgeschlossen am 21. Mai 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2021
Das schweizerische Bundesamt für Strassen und das deutsche Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, im Folgenden Vertragsparteien genannt, haben gestützt auf Artikel 47 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 mit dem Ziel einer verbesserten verwaltungsmässigen Durchführung und der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit Folgendes beschlossen:
Art. 1 Gegenseitige Duldung von Kennzeichen und Zulassungsscheinen Die Vertragsparteien akzeptieren gegenseitig die vorübergehende Teilnahme beson- ders zugelassener Fahrzeuge des jeweils anderen Vertragsstaates im Strassenverkehr auf dem eigenen Hoheitsgebiet. Dies betrifft die schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweise mit den entsprechen- den Händlerschildern sowie die deutschen Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit ro- ten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen sowie die ent- sprechenden Kennzeichen.
Art. 2 Gültigkeit und Dauer Diese Vereinbarung ist gültig bis zum Erlass einer unbefristeten Vereinbarung mit demselben Gegenstand, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023. Die befristete Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt wer- den. Im Fall einer Kündigung tritt diese Vereinbarung hundertachtzig (180) Tage nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
SR 0.360.136.11
2021-1622 AS 2021 388
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs. AS 2021 388 Befristete Durchführungsvereinbarung mit Deutschland
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei rechtzeitig und auf schriftlichem Weg jegliche Änderung der eigenen internen Regelungen mitzutei- len. In diesem Fall nehmen die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Empfang der Mitteilung Verhandlungen über eine eventuelle Änderung dieser Ver- einbarung auf.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Regierungen befugten unterzeichnenden Vertreter beider Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen am 12. Mai 2021 in Bern So geschehen am 21. Mai 2021 in Berlin Für das Bundesamt Für das Bundesministerium für Strassen: für Verkehr und digitale Infrastruktur: Jürg Röthlisberger Guido Zielke