AS 2021 390
AS 2021 390
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Änderung vom 18. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geän- dert:
2ter Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwer- bender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies, die nicht unter Absatz 2bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jah- res 2019 massgebend. 2ter0 Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer- veranlagung 2019 bemessen.
Art. 6 Erlöschen des Anspruchs In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG2 erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen am 31. März 2022.
Art. 11 Abs. 5 und 6