AS 2021 402
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Änderung vom 18. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:
Art. 53a Schwellenwert (Art. 21a Abs. 3 AIG) 1 Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AIG gilt in denjenigen Berufsar- ten nach der Schweizer Berufsnomenklatur2, in denen die gesamtschweizerische Ar- beitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des lau- fenden Jahres erreicht oder überschritten hat. 2 Die Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Sie entspricht dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrier- ten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen.
Art. 53e Antragsrecht der Kantone (Art.21a Abs. 7 AIG)
1 Ein Kanton kann beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (WBF) beantragen, dass eine Berufsart, in der die Arbeitslosenquote den Schwellenwert auf seinem Kantonsgebiet erreicht oder überschreitet, ebenfalls der Stellenmeldepflicht unterstellt wird.
2 Mehrere Kantone können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn auf ihren Kantons-
gebieten die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3 Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet.
1 SR 823.111 2 www.statistik.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Nomenklaturen > Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19.
2021-2188 AS 2021 402
Arbeitsvermittlungsverordnung AS 2021 402
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 53f Liste der Berufsarten Das WBF legt jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr fest: a. die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet; b. die Berufsarten, in denen die kantonale Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet und für die das WBF den entsprechenden Antrag nach Artikel 53e gutgeheissen hat.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
18. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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