AS 2021 403
Protokoll zur Änderung des Europäischen Landschaftsübereinkommens
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Protokoll zur Änderung des Europäischen Landschaftsübereinkommens
Abgeschlossen in Strassburg am 15. Juni 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021
Übersetzung Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsparteien des Europäischen Landschaftsübereinkommens, das am 20. Oktober 20001 in Florenz zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), in dem Wunsch, die europäische Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Staaten, die die Bestimmungen des Übereinkommens umsetzen wollen, zu fördern, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Die Überschrift des Übereinkommens wird geändert und lautet neu wie folgt: «Landschaftsübereinkommen des Europarates».
Art. 2
1. Nach dem fünften Absatz der Präambel wird ein neuer Absatz eingefügt:
«in dem allgemeinen Bewusstsein der Bedeutung der Landschaft weltweit als wesent- licher Bestandteil des Lebensraums der Menschen;»
2. Nach dem ursprünglichen zwölften Absatz der Präambel wird ein neuer Absatz
eingefügt (neuer Absatz 13): «mit dem Wunsch, dass die im Übereinkommen niedergelegten Werte und Grunds- ätze auch auf aussereuropäische Staaten, die dies wünschen, angewendet werden kön- nen;»
SR 0.451.31 1 SR 0.451.3
2021-1910 AS 2021 403
Änderung des Europäischen Landschaftsübereinkommens. Prot. AS 2021 403
Art. 3 Artikel 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Ziel dieses Übereinkommens ist die Förderung von Landschaftsschutz, -pflege und -planung sowie die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar- teien.»
Art. 4 Artikel 6 Absatz C.2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Diese Erfassungs- und Bewertungsverfahren werden durch den Erfahrungs- und Me- thodenaustausch geprägt werden, der nach Artikel 8 von den Vertragsparteien auf in- ternationaler Ebene organisiert wird.»
Art. 5 Die Überschrift von Kapitel III des Übereinkommens wird geändert und lautet neu wie folgt: «Kapitel III – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien»
Art. 6 Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Der Landschaftspreis des Europarats ist eine Auszeichnung, die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und von ihnen gebildeten Zusammenschlüssen ver- liehen werden kann, die im Rahmen der Landschaftspolitik einer Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Politik oder Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und/oder zur Planung ihrer Landschaft durchgeführt haben, die sich als nachhaltig wirksam erwie- sen haben und somit für andere Gebietskörperschaften der Vertragsparteien als Vor- bild dienen können. Die Auszeichnung kann auch nichtstaatlichen Organisationen verliehen werden, die im Bereich des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege o- der der Landschaftsplanung besonders beachtenswerte Beiträge geleistet haben.»
Art. 7 Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europa- rats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorge- sehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss die Europäische Union und jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.»
Art. 8 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll liegt für Vertragsparteien des Übereinkommens zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung auf.
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2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene-
ralsekretär des Europarats hinterlegt. 3. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Über- einkommens nach diesem Artikel ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Pro- tokoll gebunden zu sein. 4. Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem es zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung aufgelegt worden ist, in Kraft, es sei denn, eine Vertragspartei des Übereinkommens hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand geltend zu machen, ist denjenigen Staaten oder der Europäi- schen Union vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Protokolls zur Ra- tifikation, Annahme oder Genehmigung Vertragsparteien des Übereinkommens wa- ren. 5. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die Vertragspartei des Übereinkommens, die den Einwand notifiziert hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär des Eu- roparats hinterlegt hat.
Art. 9 Notifikation Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und je- dem Staat oder der Europäischen Union, die diesem Übereinkommen beigetreten sind: a. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur- kunde; b. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 8; c. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Geschehen zu Strassburg am 15. Juni 2016 in englischer und französischer Sprache und am 1. August 2016 zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung aufgelegt. Jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich und wird in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mit- gliedstaaten des Europarats und jedem Staat oder der Europäischen Union, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 21. Juni 2021 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Andorra 1. August 2018 1. Juli 2021 Armenien 1. August 2018 1. Juli 2021 Aserbaidschan 1. August 2018 1. Juli 2021 Belgien 1. August 2018 1. Juli 2021 Bosnien und Herzegowina 1. August 2018 1. Juli 2021 Bulgarien 1. August 2018 1. Juli 2021 Dänemark 1. August 2018 1. Juli 2021 Estland 1. August 2018 1. Juli 2021 Finnland 20. Dezember 2017 1. Juli 2021 Frankreich 1. August 2018 1. Juli 2021 Georgien 1. August 2018 1. Juli 2021 Griechenland 1. August 2018 1. Juli 2021 Irland 1. August 2018 1. Juli 2021 Italien 1. August 2018 1. Juli 2021 Kroatien 1. August 2018 1. Juli 2021 Lettland 1. August 2018 1. Juli 2021 Litauen 1. August 2018 1. Juli 2021 Luxemburg 1. September 2017 1. Juli 2021 Moldau 1. August 2018 1. Juli 2021 Montenegro 1. August 2018 1. Juli 2021 Niederlande 31. Juli 2018 1. Juli 2021 Nordmazedonien 1. August 2018 1. Juli 2021 Norwegen 1. August 2018 1. Juli 2021 Polen 1. August 2018 1. Juli 2021 Portugal** 25. März 2021 1. Juli 2021 Rumänien 1. August 2018 1. Juli 2021 San Marino 1. August 2018 1. Juli 2021 Schweden 1. August 2018 1. Juli 2021 Schweiz 1. August 2018 1. Juli 2021 Serbien 1. August 2018 1. Juli 2021 Slowakei 1. August 2018 1. Juli 2021 Slowenien 6. März 2019 1. Juli 2021 Spanien* 7. Mai 2018 1. Juli 2021 Tschechische Republik 9. Februar 2018 1. Juli 2021 Türkei 1. August 2018 1. Juli 2021 Ukraine 1. August 2018 1. Juli 2021 Ungarn 11. Dezember 2018 1. Juli 2021
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Vereinigtes Königreich 1. August 2018 1. Juli 2021 Zypern 1. August 2018 1. Juli 2021 * Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarats http://con- ventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
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