AS 2021 417
AS 2021 417
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom 30. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 4 4 J+S-Leiterinnen und -Leiter, die zuletzt im Jahr 2019 eine J+S-Aus- oder -Weiter- bildung erfolgreich absolviert haben, bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote durchzuführen.
2bis Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten wer- den, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich durch- geführten Aktivitäten gewährt.
Art. 23a Sonderbeitrag
1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-An-
geboten mit Sonderbeiträgen unterstützen.
2 Einen Sonderbeitrag erhalten Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergrup-
pen 1, 2 und 3 sowie nationale Sportverbände der Nutzergruppe 4, die ein J+S-Ange- bot mit Aktivitäten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 26. Dezem- ber 2021 abgeschlossen haben.
1 SR 415.01
2021-2280 AS 2021 417
Sportförderungsverordnung AS 2021 417
3 Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Organi- sator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Pro- zentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge. 4 Für Organisatoren nach Absatz 2, die im Jahr 2019 keine J+S-Angebote abgeschlos- sen haben, errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote. 5 Für Organisatoren nach Absatz 2, die erstmals im Jahr 2020 ein J+S-Angebot abge- schlossen haben, errechnet sich der Beitrag auf der Basis der im Jahr 2020 abgeschlos- senen Angebote.
Art. 63a Anpassungen der Studiengänge während der Covid-19-Epidemie
1 Die EHSM kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die als
Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüg- lich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Ziel- setzung des Studiengangs entspricht, durchführen. Sie kann die Eignungsabklärungen zur Aufnahme ins Studium anpassen.
2 Müssen Studierende als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des
Coronavirus Lehrveranstaltungen oder Kompetenznachweise verschieben oder absa- gen, sich von ihnen abmelden oder ihnen fernbleiben, so ergeben sich für sie keine Gebührenfolgen. 3 Studierende, die als Folge eines angeordneten Militär-, Zivilschutz- oder Zivildien- steinsatzes zur Bekämpfung des Coronavirus während mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleiben mussten, haben das Recht, sich nachträglich für das Studien- semester beurlauben zu lassen. Geleistete Studiengebühren werden rückerstattet.
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Artikel 23a tritt am 1. August 2021 in Kraft.
3 Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
30. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr