AS 2021 418
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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
Änderung vom 30. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:
1 Wölfe eines Rudels dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regu- lierung erfolgt über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt. 1bis Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach Absatz 1 auch ein Eltern- tier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden. Ein Elterntier gilt insbesondere dann als besonders schadenstif- tend, wenn es über mehrere Jahre jeweils mindestens zwei Drittel des Schadens nach Absatz 2 verursacht. 1ter Die Wölfe sind soweit möglich nahe von Siedlungen oder Nutztierherden zu erle- gen. 2 Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streif- gebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden sind. ...
1 SR 922.01
2021-2283 AS 2021 418
Jagdverordnung AS 2021 418
2 Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet: a. mindestens 25 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden; b. mindestens 15 Nutztiere innerhalb von einem Monat getötet werden; oder c. mindestens 10 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. 3 Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein er- heblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten mindestens zwei Nutztiere getötet wurden. 4 Bei der Beurteilung des Schadens nach den Absätzen 2 Buchstabe c und 3 unberück- sichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz Schäden, die mehr als vier Monate zurückliegen, keine zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies ergriffen worden sind.
1 Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere beteiligt sich das BAFU zu 80 Prozent an den pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen: a. Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden, welche die Anforderungen nach Artikel 10quater Absatz 2 erfüllen; b. elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren; c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären; d. weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweck- mässig sind.
2 Das BAFU kann sich zu höchstens 80 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten
der Kantone beteiligen: a. regionale Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes; b. Planung zur Entflechtung der Mountainbike- und Wanderwege vom Einsatz- gebiet von Herdenschutzhunden nach Absatz 1 Buchstabe a sowie Umsetzung dieser Massnahmen; c. Planung der Verhütung von Konflikten mit Bären.
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Art. 10quinquies Zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren 1 Zum Schutz von Nutztieren auf Weiden vor Grossraubtieren gilt im Sinne von Arti- kel 9bis Absatz 4 das Ergreifen der folgenden Massnahmen als zumutbar: a. Schafe und Ziegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen, oder Her- denschutzhunde, welche die Anforderungen nach Artikel 10 quater Absatz 2 erfüllen; b. Neuweltkameliden, Weideschweine sowie Hirsche in Gehegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen; c. Tiere der Rinder- und Pferdegattung: das Überwachen des Muttertiers mit sei- nem Jungtier während der Geburt, deren gemeinsame Haltung auf betreuten Weiden während den ersten zwei Lebenswochen sowie das sofortige Entfer- nen von Nachgeburten und toten Jungtieren; d. Bienenstöcke: Elektrozäune, die vor Bären schützen; e. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10 ter Absatz 1 Buchstabe d.
2 Die Kantone bezeichnen die Alpperimeter, auf denen das Ergreifen von Schutz-
massnahmen nach Absatz 1 als nicht zumutbar erachtet wird. 3 Nutztiere auf einem Hofareal, die sich in Ställen oder auf befestigten Auslauf- flächen befinden, gelten als geschützt.
II Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft.
30. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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